Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

 

1.        Der Kreistag stimmt der Einführung des WestfalenTarifes einschließlich Preistableau sowie den Eckdaten der Einnahmenaufteilung auf Grundlage der Begründung zum 01.08.2017 zu.

 

2.        Die Entscheidung des Kreistages erfolgt unter der Bedingung, dass der geplante Konsortialvertrag zwischen den Münsterlandkreisen und der RVM abgeschlossen wird.

 

3.        Der Vertreter des Kreises Coesfeld im Tarifausschuss Münsterland wird autorisiert, auf der Grundlage der Anlagen zur Sitzungsvorlage SV-9-0576 den Beschlussvorschlägen zuzustimmen.


Landrat Dr. Schulze Pellengahr weist auf den Punkt 2 des Beschlussvorschlages der Sitzungsvorlage 9-0576/1 hin, welcher mit den Münsterlandkreisen intensiv besprochen wurde. Dieser Punkt stelle einen Kompromissvorschlag dar, mit dem der Befürchtung entgegengetreten werde, dass bereits ein Kreis über eine Sperrminorität verfüge. Es werde nunmehr erforderlich sein, dass ein zweiter Kreis dieselbe Auffassung vertrete.

Ferner soll das Gremium an die Struktur der Gesellschafterversammlung der RVM GmbH angebunden werden.

Die Nachbarkreise hätten diesen Kompromissvorschlag akzeptiert, so dass alle Kreise einem Votum von zwei Kreisen folgen und dieses mitvertreten werden. Die Geschäftsordnung habe aufgrund der Bedenken ebenfalls Änderungen erfahren. Über alles betrachtet sei eine erfreuliche Entwicklung zu erkennen. Auch der Wunsch, keine neuen Strukturen zu schaffen, konnte durchgesetzt werden. Im Aufsichtsrat der RVM wird Kreisdirektor Gilbeau dies vorbereiten und sicherstellen. Es wurde somit den Bedenken des Kreises Coesfeld Rechnung getragen.

 

Ktabg. Kohaus kündigt die Ablehnung seiner Fraktion an und begründet diese mit der Befürchtung einer vertraglich abgesicherten Preisentwicklungsspirale. Er verweist auf die Entwicklung in den vergangenen Jahren. Ferner halte er den Konsortialvertrag und damit den Punkt 2 des Beschlussvorschlages für überflüssig, denn die kommunal beherrschte RVM verfüge bereits alleine über eine Sperrminorität.

 

Landrat Dr. Schulze Pellengahr bestätigt, dass die RVM eine Sperrminorität besitzt und dies faktisch ausreicht. Gleichwohl sei dieser Vertrag ein wichtiges politisches Signal und gerichtet auf ein münsterlandweites einheitliches Verhalten bei einer Sperrwirkung von zwei Kreisen.

 

Die Diskussion, so Ktabg. Lonz, zeige die Kompliziertheit und die Unsinnigkeit des Unterfangens. Dies sei jedoch nur ein „Nebenkriegsschauplatz“. Wichtiger und entscheidend sei, dass mit dem Westfalentarif für die Kunden kein Nutzen verbunden sei.

 

Ktabg. Koch hebt die Beratung in den vielen Gremien hervor und weist auf die Bedeutung des Konsortialvertrages für die politische Meinungsbildung hin. So wolle man der Gefahr eines schwindenden Einflusses der Münsterlandkreise begegnen.

Hinsichtlich des Nutzens für die Kunden macht er deutlich, dass mit dem Westfalentarif sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen für die Kunden verbunden sind. Langfristig seien jedoch Vorteile zu erwarten und er vertraue auf die positiven Aspekte für die Nutzer.

Der NWL, der auf Grund einer Landesinitiative gegründet wurde, versucht über den Westfalentarif an „Gewicht“ zu gewinnen. Er werbe für eine Zustimmung zum Beschlussvorschlag und damit auch für den Konsortialvertrag.

 

Landrat Dr. Schulze Pellengahr erklärt, dass die Landesinitiative hin zu einem landeseinheitlichen Tarif sinnvoll erscheine und er ebenso für eine Zustimmung werbe. Eine einfachere Lösung wäre jedoch vorzugwürdiger gewesen.

 

Ktabg. Lonz erkennt „Schönfärberei“ und erklärt, dass keine Vorteile Bestand haben würden. So gelte bspw. die Bahncard nicht beim Westfalentarif. Hierdurch werde man treue Kunden verprellen.

 

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               31 JA-Stimmen

                                                    18 NEIN-Stimmen

 

 

Anmerkung:

Die Anlage zur Sitzungsvorlage wurde allen Kreistagsabgeordneten zusammen mit der Sitzungsvorlage übersandt bzw. elektronisch zur Verfügung gestellt. Sie wird daher nur noch dem Original dieser Niederschrift beigefügt.