Rückforderung der Zuwendung für die Erstellung des Landschaftsplans Rorup

 

Für die Aufstellung des Landschaftsplanes Rorup hat die Bezirksregierung Münster dem Kreis Coesfeld mit Bescheid vom 15.11.2001 bzw. Änderungsbescheid vom 06.08.2002 eine Zuwendung in Höhe von 92.000 € bewilligt. Aufgrund der besonderen Situation und des beiderseitigen Bestrebens, die FFH-Richtlinie zeitnah umzusetzen, wurde zwischen dem Kreis Coesfeld und der Bezirksregierung Münster vorab eine Pauschalförderung vereinbart. In den hierzu geführten Gesprächen wurde seitens des Kreises Coesfeld dargestellt, dass beabsichtigt ist, den Landschaftsplan mit eigenem Personal zu erstellen.

 

Mit Rückforderungsbescheid vom 16.09.2005 will die Bezirksregierung nunmehr allerdings die Unwirksamkeit des o.g. Zuwendungsbescheides feststellen und die Zuwendung in vollem Umfang zurückfordern. Begründet wird dies damit, dass dem Kreis Coesfeld durch die Erstellung des Landschaftsplanes keine tatsächlichen Ausgaben entstanden seien, da Personalkosten des Kreises nach Nr. 2.9.1 der Förderrichtlinien Naturschutz (FöNa 2001) nicht zuwendungsfähig seien. Somit sei eine auflösende Bedingung nach Nr. 2.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) eingetreten und die bereits geleistete Zuwendung zurückzufordern.

Auf eine noch ausstehende Zinserhebung wird bereits hingewiesen.

 

Dem ist im Wesentlichen entgegenzuhalten, dass die von der FöNa 2001 abweichende Förderung mit der Bezirksregierung im Vorfeld so abgesprochen und vereinbart war. Außerdem gab die Bezirksregierung vor, sich Ihrerseits das Einverständnis des MUNLV geholt zu haben. Allen Beteiligten war daher bewusst, dass der Landschaftsplan nicht durch Fremdbeauftragung, sondern durch eigenes Personal des Kreises erstellt würde.

 

Der Rückforderungsbescheid ist u.E. rechtswidrig: Nach hiesiger Rechtsauffassung handelt es sich bei Nr. 2.1 ANBest-G nicht um eine auflösende Bedingung, so dass der Zuwendungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen werden müsste, wenn eine Erstattung sich nicht aus dem Zuwendungsbescheid selbst ergibt. Doch auch diese Möglichkeiten werden unsererseits verneint. Ein Widerruf oder eine Rücknahme können nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der diese rechtfertigenden Tatsachen erfolgen. Da der Bezirksregierung aber von Anfang an bekannt war, dass der Landschaftsplan durch kreiseigenes Personal erstellt wird, ist diese Frist abgelaufen.

Die Finanzierung erfolgte zudem wie besprochen und beantragt und die Mittel sind schließlich auch nicht zweckwidrig verwendet worden.

 

Aus diesen Gründen wird beabsichtigt, gegen den o.g. Rückforderungsbescheid zunächst Widerspruch einzulegen und im Weiteren ggf. Klage zu erheben.