Der Kreiswahlleiter teilt Folgendes mit:

 

Gemäß § 55 Abs. 1 LWahlO prüft der Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften aller Stimmbezirke und Briefwahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Wenn er Bedenken gegen eine Wahlniederschrift oder gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschehens in einem Stimmbezirk oder sonstige Bedenken hat, versucht er, sie aufzuklären.

 

Die Wahlniederschriften aller Stimmbezirke und Briefwahlvorstände liegen vor und wurden überprüft. Beanstandungen haben sich nicht ergeben.

 

Gegenüber dem am Wahlabend bekannt gegebenen vorläufigen Endergebnis haben sich Änderungen ergeben, die mit Ausnahme von Änderungen im Stimmbezirk 008 der Stadt Olfen aus Übermittlungs- bzw. Übertragungsfehlern resultieren.

 

Die Änderung im Stimmbezirk 8 der Stadt Olfen geht auf eine Eintragung eines Zwischenzählungswertes in der falschen Zeile der Niederschrift bei den Zweitstimmen zurück. Insoweit hat eine rechnerische Korrektur durch den Kreiswahlausschuss zu erfolgen (siehe Formular „Anlage 22 zu § 55 Abs. 5 S. 1 LWahlO).