Beschluss:

 

 

Der Kreiswahlausschuss stellt das vom Kreiswahlleiter vorgelegte Ergebnis der Landtagswahl am 14.05.2017 im Wahlkreis 80 Coesfeld II fest.


Der Kreiswahlleiter führt aus, dass nach § 32 Abs. 2 Landeswahlgesetz (LWahlG) Aufgabe des Kreiswahlausschusses ist, festzustellen, wie viele Stimmen für die Bewerber und für die Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Hierbei hat der Kreiswahlausschuss die Entscheidung der Wahlvorstände zugrunde zu legen und kann lediglich rechnerische Korrekturen vornehmen.

 

Er schlägt vor, die Tagesordnung anhand der vorgefertigten Niederschrift nach Formular „Anlage 22 zu § 55 Abs. 5 S. 1 LWahlO“ abzuhandeln. Hiergegen erhebt sich kein Widerspruch.

 

Sodann verliest er die vorgefertigte Niederschrift und lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig

 

 

Anmerkung:

Die Niederschrift nach Formular „Anlage 22 zu § 55 Abs. 5 S. 1 LWahlO“ sowie die Zusammenstellung der Ergebnisse nach Formular „Anlage 21 zu § 50 Abs. 3 S. 2, § 55 Abs. 1 S. 5 LWahlO“ sind dieser Niederschrift beigefügt und auch über das Kreistagsinformationssystem abrufbar.