Beschluss: zurückgezogen

Herr Jung fasst die in der letzten Sitzung durchgeführte Beratung zusammen und bittet den Vertreter der Stadt Dülmen um Erläuterungen.

Zunächst solle aber die Verwaltung zur Frage der Befangenheit der vom BUND entsandten Beiratsmitglieder Stellung nehmen.

 

Herr Dr. Scheipers weist darauf hin, dass hier der BUND-Landesverband als einzig rechtsfähige Instanz das Eigentumsrecht innehabe. Zudem setze sich ein Erlass des NRW-Umweltministeriums aus 1990 ausdrücklich mit der Befangenheit auseinander. Das Ministerium komme zu dem Schluss, dass ein Beiratsmitglied nur dann wegen Befangenheit ausgeschlossen sei, wenn bei ihm ein individuelles Sonderinteresse feststellbar sei, das sich von dem kollektiven Interesse seiner Gruppe, der er angehöre und deren Gesichtspunkte er vertreten solle, erkennbar abhebe. Im Zweifelsfall entscheide der Beirat selbst darüber, ob Mitglieder wegen Befangenheit ausgeschlossen werden sollten.

Herr Jung erklärt, dass seines Erachtens in diesem Fall auf eine Abstimmung verzichtet werden könne. Dem wird allgemein zugestimmt.

Herr Holz erklärt, er sei anderer Auffassung, und bittet dies zu protokollieren.

 

Herr Schlüter weist einleitend darauf hin, dass es nicht außergewöhnlich sei, dass ein Vorhaben durch einen nachträglichen Bauantrag legalisiert werden solle.

Dort sei wegen der im Zusammenhang mit der Änderung der Eigentumsverhältnisse anstehenden Wertermittlung ein Vorgespräch geführt und in diesem Zusammenhang festgestellt worden, dass die baulichen Anlagen keinen genehmigten Status aufwiesen.

Beantragt worden sei durch Herrn Groß als Bauherrn die Genehmigung einer Wetterschutzhütte zur Bewirtschaftung des Grundstücks, womit es sich bauplanungsrechtlich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich handele. Eine anderweitige Nutzung sei nicht Gegenstand des Antrages, und seitens der Stadt Dülmen werde eine Lösung im Sinne des Bauherrn angestrebt. Die untere Naturschutzbehörde sei beteiligt worden, um zu klären, ob es entgegenstehende öffentliche Belange gebe.

 

Auf die Frage von Herrn Jung nach dem Alter der Gebäude und einem möglichen ordnungsrechtlichen Einschreiten durch die Stadt Dülmen erklärt Herr Schlüter, dass die Gebäude teilweise bereits aus Mitte der 1980er Jahre stammten. Vor einiger Zeit habe eine bauordnungsrechtliche Prüfung stattgefunden, und nach einem Gespräch mit dem Eigentümer sei ein Teil der Gebäude beseitigt worden.

 

Herr Holz sieht bereits baurechtlich keine Möglichkeit, ein solches Vorhaben im Außenbereich zu genehmigen, und es sei auch nicht mit den nach der Bauordnung genehmigungsfreien Vorhaben vergleichbar. Er bedauert das unterschiedliche Vorgehen der Bauaufsichtsbehörden des Kreises und der Stadt Dülmen in derartigen Fällen; vom Kreis Coesfeld würden hier regelmäßig Abrissverfügungen erlassen. Die tatsächliche Nutzung des Gebäudes mit regelmäßigen Versammlungen, Veranstaltungen und Feierlichkeiten dürfe nicht ignoriert werden.

 

Herr Dr. Scheipers führt aus, dass nach heutigem Stand seitens der unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung von dem in dem Landschaftsschutzgebiet geltenden Bauverbot nicht mehr beabsichtigt sei, da die in der Begründung des Befreiungsantrages beschriebene Nutzung der Hütte nach erneuter kritischer Prüfung keiner reinen Wetterschutzhütte entspreche. Anlass zu der nochmaligen Prüfung habe bestanden, nachdem in einem Ende März geführten Moderationsgespräch seitens des BUND-Landesverbandes ausdrücklich Veranstaltungen zur Generierung von Spendenmitteln angesprochen worden seien. Auch Berichte aus der Ortsgruppe Dülmen des NABU ließen darauf schließen, dass es sich nicht nur um eine Wetterschutzhütte handele.

Widersprochen werden, so Herr Dr. Scheipers weiter, müsse aus Sicht der oberen Bauaufsicht einer unterschiedlichen Bearbeitungsweise bei den unteren Bauaufsichtsbehörden.

Grundsätzlich sei aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch durchaus eine Privilegierung einer Wetterschutzhütte zur qualifizierten Betreuung des Naturschutzgebietes herzuleiten.

 

Herr von Hövel erklärt, dass ein Vereinsheim niemals ein privilegiertes Vorhaben darstellen könne; der Antrag auf Genehmigung als Wetterschutzhütte sei nur vorgeschoben. Bei einem Gebäude mit einer Grundfläche von 54 m² und einer Höhe von 2 m mit einem umbauten Raum von 100 m³ zuzüglich Terrasse und gepflasterter Flächen handele es sich nicht nur um eine Wetterschutzhütte. Ihm sei unverständlich, dass hier unterschiedliche Messlatten angelegt würden.

 

Herr Maasmann stellt heraus, dass über Bauvorhaben nach Recht und Gesetz zu entscheiden sei; für Naturschutzverbände als Bauherrn gelte derselbe Maßstab. Er habe bisher zwei- bis dreimal pro Jahr an Arbeitseinsätzen im Naturschutzgebiet Welter Bach teilgenommen und keine weiteren Bezüge zu dem Vorhaben.

 

Den Einwand von Herrn Averkamp, dass der Lehrbienenstand des Imkervereins Coesfeld auch für Öffentlichkeitsarbeit und Exkursionen genutzt werde, weist Herr Jung zurück. Zur öffentlichen Nutzung der Hütte am Welter Bach fehle es schon an einer geeigneten Zuwegung, und die Fälle seien nicht vergleichbar. Hier gebe es eine erhebliche Diskrepanz zu dem ganz anders begründeten Antrag.

 

Auf die Forderung von Herrn Wilkes nach einer strengen Prüfung angesichts der weiteren Gebäude in dem Bereich stellt Herr Schlüter nochmals klar, dass kein Antrag auf Genehmigung eines Vereinsheims vorliege. Bei ungenehmigten Gebäuden sei der Erlass einer Abrissverfügung zu prüfen.

Herr Holz fragt nach den Möglichkeiten im Fall der Anpassung des Gebäudes auf das Maß von genemigungsfreien Vorhaben, und Herr Schlüter weist darauf hin, dass Genehmigungsfreiheit im Außenbereich nur im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftichen Betrieben bestehe.

 

Herr Jung fasst zusammen, dass bei dem von Herrn Groß gestellten Antrag unklar sei, inwieweit er vom BUND autorisiert sei. Zudem handele es sich entgegen der Angaben in dem Antrag um einen Versammlungsraum, dem aber die entsprechende Infrastruktur, wie Zuwegung und Parkmöglichkeiten fehle. Auch die Frage der Abwasserbeseitigung für diese Nutzung sei ungeklärt. Diese Punkte seien durch Herrn Groß durch klar formulierte, den Tatsachen entsprechende Angaben aufzuklären. In Betracht komme eine Befreiung vom Bauverbot tatsächlich nur für eine Wetterschutzhütte, nicht für ein größeres Gebäude.

Herr Jung bittet die Verwaltung, den Antragsteller entsprechend anzuschreiben.