Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

1.      Die Führung von Betreuungen gemäß § 1897 BGB, die planmäßige Gewinnung, Beratung, Begleitung und Fortbildung ehrenamtlich tätiger Betreuer, die Beratung im Bereich des Betreuungsrechts und Vorsorgevollmachten gemäß §§ 4 bis 6 des Betreuungsbehördengesetzes (BtBG) in Verbindung mit dem vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Gesetz zur Ausführung des Betreuungsbehördengesetzes in der jeweils gültigen Fassung sowie des § 1908 f BGB werden für die Zeit ab dem 01.01.2006 weiterhin auf die Betreuungsvereine der Sozialdienste kath. Frauen e. V. (SkF) Coesfeld, Dülmen und Lüdinghausen übertragen.

 

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den drei Betreuungsvereinen eine vertragliche Vereinbarung mit folgenden Inhalten zu schließen. Jeder Betreuungsverein verpflichtet sich, jährlich 383 Stunden der Arbeitszeit einer hauptamtlichen Fachkraft (Dipl.-SozialarbeiterIn/Dipl.-Sozialpädagoge/pädagogin) zur Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben einzusetzen. (Gesamtstundenzahl der drei Vereine: 1.149.)

Die Querschnittsaufgaben werden in enger Abstimmung mit dem Kreis Coesfeld wahrgenommen. Als Orientierung dient hierzu die bisherige Leistungsbeschreibung, Punkt II. (Siehe Anlage 1)

 

 

  1. Zur Finanzierung des Angebots erhält jeder Betreuungsverein im Rahmen von durchschnittlich errechneten Fachleistungsstunden jährlich 20.300,00 €. (Gesamtbetrag: 60.900,00 €). Falls die Vereine aufgrund ihrer Einkünfte von der Justizkasse (durch die Betreuertätigkeiten), durch die Kreisförderung und durch die Landesförderung eine Überdeckung erzielen sollten, werden die Landesmittel anteilmäßig wieder angerechnet.

 

  1. Dieser Beschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Mittelbereitstellung im Rahmen der Haushaltsplanungen für das Jahr 2006,  und für die folgenden Jahre.

 

 


AL’in Dülker gibt ergänzende Erläuterungen zu der vorliegenden Sitzungsvorlage.

 

Ktabg. Neumann fragt an, wie sich der Stundensatz in Höhe von 53, 00 Euro zusammensetzt und wie dieser ermittelt wurde.

 

AL’in Dülker erläutert, dass Grundlage für die Berechnung der derzeit aktuelle KGSt-Bericht „Kosten eines Arbeitsplatzes“ sei und verweist in diesem Zusammenhang auf die Anlage 4 zur Sitzungsvorlage, aus der die berücksichtigten Daten hervorgingen. Im Übrigen seien mehrere Gespräche mit den Betreuungsvereinen geführt worden. Die verhandelten Werte seien einvernehmlich als auskömmlich angesehen worden, um die Arbeiten im bisherigen Standard fortzuführen.

 

Ktabg. Pieper weist daraufhin, dass der bisherige Stand gehalten werden solle und bittet um Erläuterung der Vertragsregelung „Im Hinblick auf mögliche Unauskömmlichkeiten (Änderung der Personalkosten) sollen beide Vertragspartner berechtigt sein, eine Überprüfung im Sinne eines ordentlichen Kündigungsrechtes zu begehren“.

 

AL’in Dülker erklärt dazu, dass die vereinbarten Beträge zzt. als ausreichend erschienen,  aber für den Fall zukünftiger Entwicklungen, die noch nicht absehbar seien, selbstverständlich eine Möglichkeit zur Neuverhandlung gegeben sein müsse.

 

Herr Appelt ergänzt dazu, dass jeder ordentliche Vertrag auch ein Kündigungsrecht beinhalte.

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig