Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 1, Enthaltungen: 0

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Straßen- und Hochbau, Vermessung und öffentlichen Personennahverkehr empfiehlt dem Kreisausschuss, dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten:

 

  1. Die Förderrichtlinie des Kreises Coesfeld zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (ÖPNV-Pauschale) einschließlich der Anlagen 1 bis 3 vom 22.06.2011 sowie die geänderte Fassung vom 09.04.2014 werden mit Wirkung zum 01.01.2017 aufgehoben.

Für die auf der Grundlage dieser Förderrichtlinie bewilligten Fördermittel, die noch der Zweckbindung unterliegen, gilt die Förderrichtlinie bis zum Ablauf der jeweiligen Zweckbindung fort.

 

  1. Ab dem 01.01.2017 erhalten Verkehrsunternehmen eine Förderung nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW nur auf der Grundlage eines vom Kreis Coesfeld erteilten öffentlichen Dienstleistungsauftrags. Dabei trägt die Verwaltung durch entsprechende Vorgaben in den öffentlichen Dienstleistungsaufträgen dafür Sorge, dass insgesamt mindestens 30 % dieser Fördermittel für den Einsatz neuwertiger und barrierefreier Fahrzeuge verwendet werden.

GF Tranel erläutert die komplexe Sach- und Rechtslage. Die Weiterleitung der Mittel aus der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG für die Beschaffung neuer Busse mit gemeinwirtschaftlichen Ausstattungsmerkmalen an die im Münsterland tätigen Verkehrsunternehmen werde bisher durch eine 2011 verabschiedete Förderrichtlinie geregelt. In der  Durchführung des Förderverfahrens seien jedoch erhebliche Umsetzungsprobleme bei der zwingend vorgeschriebenen Überkompensationsprüfung aufgetreten, da häufig die erforderlichen Nachweise nicht eingereicht werden konnten. Weiter habe sich herausgestellt, dass das Förderverfahren in Bezug auf das EU-Beihilferecht insgesamt rechtlich problematisch ist. Die beauftragte Kanzlei BBG Bremen sei schließlich bei der rechtlichen Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass die ÖPNV-Pauschale nur an Verkehrsunternehmen weitergeleitet werden kann, denen ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag erteilt wurde. Der Rechtsauffassung der Kanzlei BBG solle gefolgt werden.

 

Ausschussvorsitzende Bednarz führt aus, dass alle Konzessionäre sowie Subunternehmen entsprechend durch den ZVM FB Bus informiert worden seien.

 

Auf Nachfrage von Ktabg. Wobbe erläutert GF Tranel, dass der Kreis Coesfeld der erste Kreis sei, der diese Thematik angehe. Es sei aber für die Kreise Coesfeld, Borken und Warendorf eine gleichlautende Sitzungsvorlage erstellt worden. Der Kreis Steinfurt und die Stadt Münster hätten erklärt, die Entwicklung und die Entscheidungen der anderen Kreise zunächst abwarten zu wollen.

 

SB Vogt signalisiert die Zustimmung der SPD-Kreistagsfraktion.

 

Auch Ktabg. Kortmann erklärt die Zustimmung für die Kreistagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, auch wenn er bei der Regelung gewisse Bedenken habe bei den für das Jahr 2017 bereits getroffenen Vereinbarungen zwischen den Konzessionären und den Subunternehmen. Er bittet daher GF Tranel um jährliche Berichte über den Stand der Angelegenheit. Dies sagt GF Tranel zu.

 

SB Nawrocki äußert Zweifel am Gutachten der Kanzlei BBG. Er werde daher mit NEIN stimmen.

 

Ktabg. Dr. Wenning sieht allein schon in den Problemen bei der Überkompensationsprüfung ein offensichtliches Kriterium und findet daher den Beschlussvorschlag richtig.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               18 JA-Stimmen

                                                      1 NEIN-Stimme