Beschluss: Kenntnis genommen

KAR Bleiker weist darauf hin, dass sich gezeigt habe, dass eine einheitliche Definition und Anwendung des Begriffes „Vermittlung auf den 1. Arbeitsmarkt“ notwendig sei, um die Anzahl der Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt auch statistisch auswerten zu können. Zudem sei für die Vergleichbarkeit mit anderen Kommunen eine einheitliche Definition erforderlich. Für den in Zusammenarbeit mit der Bertelsmannstiftung bundesweiten beabsichtigten Kennzahlenvergleich werden die Vermittlungen in zwei große Blöcke eingeteilt: Personen unter 25 Jahre sowie Personen über 25 Jahre. KAR Bleiker sagt zu, die Unterlagen der Bertelsmannstiftung der Niederschrift beizufügen (Anlage 3).

KAR Bleiker führt weiter aus, dass die Optionskommunen im Vergleich zur Agentur für Arbeit eine andere Zielgruppe von arbeitslosen Personen betreuen. Der Personenkreis, der von der Agentur für Arbeit betreut werde, sei noch arbeitsmarktnah. Aus diesem Grunde sei andererseits für den Kreis Coesfeld bereits dann ein Erfolg zu verzeichnen, wenn die Vermittlung eines Langzeitarbeitslosen in einen 400 €-Job erfolgt sei.

 

Auf die Frage des Ktabg. Wessels, ob nur solche Vermittlungen als Vermittlung gezählt würden, die unmittelbar auf das Tätigwerden des Kreises oder der Gemeinden zurückzuführen seien, erläutert KAR Bleiker, dass oft bereits durch Gespräche des Hilfesuchenden mit dem Zentrum für Arbeit sowie die Analyse seiner Stärken und Schwächen der Hilfesuchende einen neuen Anstoß bekomme, sich selbst wieder verstärkt um Arbeit zu bemühen. Hätten darauf hin seine Eigenbemühungen Erfolg, werde dies als Vermittlung gezählt, soweit er den Arbeitgeber benenne.

 

Ktabg. Große Verspohl weist darauf hin, dass nach den Plänen der Bundesregierung zukünftig befristete Einstellungen nicht mehr möglich sein sollen, und bittet um Auskunft, inwieweit dieser Umstand die Arbeit der Zentren für Arbeit behindern könne. KAR Bleiker antwortet, dass nach dem bisherigen Kenntnisstand aber beabsichtigt sei, die Probezeit zu verlängern. Eine Kündigung innerhalb der Probezeit sei jederzeit ohne Angabe von Gründen zulässig. Welche Auswirkung die Umsetzung der Koalitionsvereinbarung haben werde, sei schlecht einschätzbar und müsse abgewartet werden.