Dezernent Dr. Scheipers verweist auf die Tischvorlage (Anlage 1). Es handle sich um eine aktualisierte Übersicht über den derzeitigen Stand der Antragsverfahren. Entgegen der Erwartung, dass aufgrund der Änderung des EEG mit einer verlässlichen Einspeisevergütung zum Jahresende 2016 ein Antragsrückgang eintritt, könne der Kreis weiterhin hohe Antragseingänge verzeichnen. Auf Nachfrage von Ktabg. Schulze Esking erläutert Dezernent Dr. Scheipers, dass es derzeit noch keine konkreten Hinweise gebe, ob und wie die in den Koalitionsverträgen thematisierte 1500 m-Abstandsregelung umgesetzt werden soll. Ein erster Arbeitsentwurf des Windenergieerlasses könnte in den nächsten Wochen vorliegen. Für die tägliche Arbeit seien die Ankündigungen der neuen Landesregierung jedoch noch nicht von Belang, da bei Entscheidungen über die Anträge immer das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht maßgeblich sei.

 

S.B. Dr. Kraneburg erkundigt sich aufgrund eines ihm bekannten, nicht mehr funktionstüchtigen Windrades, inwiefern in solchen Fällen die Rückbauverpflichtungen gestaltet sind. Seitens der Verwaltung wird geprüft, ob diese bereits in Genehmigungen von heutigen Altanlagen enthalten sind.

 

Ergänzung:

Stellungnahme der Abteilung 63:

Bis 2004 gab es in den Bestimmungen zum Bauen im Außenbereich - § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) - keine Regelungen zu einem verpflichtenden Rückbau von privilegierten Anlagen, zu denen auch schon vordem die Windenergieanlagen zählten. Für alle Windenergieanlagen die nach 2004 zugelassen wurden und welche nicht unter die Regelungen eines Bebauungsplanes fallen (wie teilweise in Lüdinghausen, in Olfen oder in Billerbeck)  mussten gem. § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB –unabhängig von der Verfahrensart- Rückbauverpflichtungen für den Fall der dauerhaften Nutzungsaufgabe vor Baubeginn übernommen werden. Sofern Windenergieanlagen einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, wären diese nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert;  für solche Anlagen sieht § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB keine Rückbauverpflichtung vor.