Ktabg. Wilhelm beschreibt eine für die Anwohner des neuen Baugebietes an der Selmer Straße in Lüdinghausen unerträgliche Verkehrssituation durch zu schnelle Verkehrsteilnehmer auf dieser Straße und erkundigt sich nach dem Sachstand zur Forderung einer Querungshilfe.

 

KOVR Böwing ist über die Angelegenheit nicht unterrichtet. Die Frage werde im Protokoll beantwortet.

 

Antwort: Bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Coesfeld besteht in dieser Sache kein Vorgang. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde wäre im übrigen gegeben für Maßnahmen, die die Einrichtung eines Zebrastreifens, Geschwindigkeitsbegrenzungen etc. zum Inhalt haben. Die Forderung nach baulichen Maßnahmen (Querungshilfe) fällt in die Zuständigkeit des Straßenbaulastträgers = Landesbetrieb Straßen NRW, Niederlassung Coesfeld.

 

Ktabg. Schulze Esking hinterfragt die Kostenbeteiligung im Rahmen der Tierkörperbeseitigung, insbesondere über Regelungen bei der Umsatzsteuer, und bittet um Informationen in der nächsten Ausschusssitzung.

 

KOVR Böwing weist auf eine 25 %ige Kostenbeteiligung hin. Die Abwicklung erfolge über die Tierkörperbeseitigungsanstalten. Da diese unterschiedlich rechtliche Anstalten seien, müsse jeder Kreis eigenständige Regelungen treffen. Diese Thematik solle in einer Sitzungsvorlage für die nächste Sitzungsfolge aufgearbeitet werden.