Beschluss: Kenntnis genommen

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

 


KAng. Mohring referiert anhand der als Anlage 1 beigefügten Unterlagen über den Inhalt des zum 01.08.2003 in Kraft getretenen Landespflegegesetzes (PfG NW) und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen, die zum 01.11.2003 in Kraft getreten sind. Ergänzend zur Darstellung der Schwerpunkte des Landespflegegesetzes weist er darauf hin, dass nunmehr als Mitglieder der Pflegekonferenz auch Vertreter von ehrenamtlichen Gruppen, Selbsthilfegruppen und Heimbeiräten teilnehmen könnten. Entgegen der zunächst für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vorgesehenen Mindestzahl von 40 Pflegeplätzen sei eine solche Untergrenze in die Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung (AllgFörderPflegeVO) nicht aufgenommen worden. Ferner enthalte die AllgFörderPflegeVO auch keine Vorgaben zur Größe von Tagespflegeeinrichtungen. KAng. Mohring stellt heraus, dass neben den Regelungen der AllgFörderPflegeVO selbstverständlich auch weiterhin u.a. die Bestimmungen des Heimgesetzes, des Baurechts, des Feuer- und Katastrophenschutzes und des Gesundheitswesens gelten.

Neben das bisherige Förderinstrument „Pflegewohngeld“ für vollstationäre Einrichtungen sei, so KAng. Mohring weiter, aufgrund der Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) ein „bewohnerbezogener Aufwendungszuschuss“ für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen getreten. Beide Förderinstrumente seien davon abhängig, dass die Bewohner anerkannt pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung seien.

KAng. Mohring weist darauf hin, dass nach der Verordnung über die gesonderte Berechnung (GesBerVO) zu den berücksichtigungsfähigen Investitionskosten nicht die Kosten für Erwerb oder Pacht von Grund und Boden gehören.

Die Errichtung von Pflegeeinrichtungen können als Eigentümer- oder als Mietmodell erfolgen. KAng. Mohring macht hierzu anhand einer Beispielrechnung deutlich, dass für das Mietmodell im Vergleich zum Eigentümermodell mit doppelt so hohen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu rechnen sei. Er prognostiziert, dass zukünftig vorwiegend Investorengemeinschaften Pflegeeinrichtungen bauen werden, die dann von Betreibern angemietet werden.

Bei der Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen hätten sich, nachdem bereits über einen Wegfall oder eine Halbierung der Förderung diskutiert worden sei, die Anbieter durchgesetzt. Die Regelungen der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen (AmbPFFV) seien daher gleich geblieben.

Vorsitzender Bergmann dankt KAng. Mohring für die ausführlichen Informationen und gibt Gelegenheit, Fragen zu stellen.

 

Auf Anfrage der Ktabg. Pieper, ob Banken zur Sicherung der vom Betreiber benötigten Eigenmittel dennoch eine Pflegebedarfsplanung anforderten, teilt KAng. Mohring mit, dass bisher Banken diesbezüglich nicht an den Kreis Coesfeld herangetreten seien. Es sei jedoch festzustellen, dass im Rahmen der Investorenberatung Planzahlen und Angaben zum Bedarf nachgefragt würden und deutlich werde, dass eine Bedarfsorientierung stattfinde.

 

Ktabg. Pieper bittet um Auskunft, wie viele Einrichtungen mit über 80 Pflegeplätzen es im Kreis Coesfeld gebe. Ergänzend trägt Ktabg. Schneider vor, dass es nach seinem Kenntnisstand eine Vielzahl von Einrichtungen mit mehr als 80 Plätzen gebe. Hierauf antwortet KAng. Mohring, dass es etwa fünf bis sechs Einrichtungen im Kreis Coesfeld gebe, die mehr als 80 Pflegeplätze vorhalten. Inwieweit sich diese bestehenden Einrichtungen an die Größenvorgabe des PfG NW anzupassen haben, gelte es im Einzelfall zu prüfen. Er weist diesbezüglich darauf hin, dass das PfG NW zunächst eine Übergangszeit von 15 Jahren vorsehe. Ferner biete das Gesetz eine Reihe von Ausnahmemöglichkeiten.

 

Auf die Frage des Vorsitzenden Bergmann, ob sich zwischenzeitlich potentielle Interessenten beim Kreis Coesfeld gemeldet hätten, erklärt KAng. Mohring, dass heute der erste Antrag eingegangen sei. Zuvor habe es jedoch mehrere Sondierungsgespräche gegeben. Hierbei sei eine Konzentration auf den Raum Coesfeld/Rosendahl und  den Raum Lüdinghausen festzustellen gewesen, was der letzten Pflegebedarfsplanung entspreche.

 

Ktabg. Pieper fragt nach, welche Möglichkeiten es gebe, die Trägervielfalt sicherzustellen. KAng. Mohring führt aus, dass hier die Politik gefordert sei, z.B. durch entsprechende Bauleitplanungen Weichen zu stellen.

Ergänzend weist Ltd. KRD Schütt darauf hin, dass die zu erwartenden „Empfehlungen“ zur kommunalen Pflegeplanung (§ 6 Abs. 3 PfG NW) diesbezüglich noch Klarheit bringen können.

 

Ktabg. Wentingmann bittet um Informationen zu den finanziellen Auswirkungen für den Kreis Coesfeld, über den demographischen Faktor sowie über die Entwicklung der Ausgaben für Pflege.

KAng. Mohring erklärt, dass zunehmend die Personengruppe anwachse, die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen werde. Abgestellt z.B. auf Personen über 75 Jahre ist festzustellen, dass die Anzahl dieser Personen bis 2015 um ca. 50 % steigen werde. Eine „Spitzprognose“ sei jedoch schwierig.

Es wird zugesagt, Angaben zur Entwicklung der Pflegekosten in den letzten Jahren und weitere Angaben zu den demographischen Daten der Sitzungsniederschrift (Anlage 2) beizufügen.

 

Abschließend stellt Vorsitzender Bergmann fest, dass nunmehr durch das neue Landespflegegesetz und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen Rechtssicherheit bestehe.