Beschluss: Kenntnis genommen

Dez. Schütt stellt anhand der als Anlage 2 beigefügten Powerpoint-Präsentation die aktuellen Zahlen der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die Entwicklung der Zahl der Übergänge vom AsylbLG in das SGB II sowie die Anzahl der Arbeitslosengeld II beziehenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Fluchthintergrund dar.

 

Ktabg. Pohlmann erkundigt sich, warum Personen trotz Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch als Empfänger/innen von SGB II Leistungen erfasst würden. Dez. Schütt antwortet, dass dies von der Größe und Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft abhänge.

Ktabg. Pohlmann lobt die gute Vermittlungsarbeit der Jobcenter und auch den Einsatz der Arbeitgeber, die diese Aufgaben in Angriff genommen hätten.

Ktabg. Postruschnik erkundigt sich nach Möglichkeiten, Frauen noch besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren. AL Bleiker antwortet, dass an der Verbesserung des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt ein hohes Interesse bestehe. Die Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) des Kreises Coesfeld habe sich dieser Aufgabe angenommen und prüfe anhand von Listen, wo Frauen noch intensiver unterstützt werden könnten. Es müsse hierbei jedoch berücksichtigt werden, dass viele Frauen stark in die Familienarbeit eingebunden seien und es daher schwierig sei, einen Zugang zu bekommen. Frau Postruschnik merkt an, dass sie intensive Bemühungen deshalb für umso wichtiger halte. AL Bleiker bestätigt, dass diese Auffassung von der Verwaltung geteilt werde. Ktabg. Pohlmann ergänzt, dass auch kulturelle Unterschiede hier eine Rolle spielen würden.

 

Ktabg. Kurilla fragt nach, warum Frauen in der Familienphase auch mit einem Kind unter 3 Jahren nicht einen Sprachkurs besuchen könnten – insbesondere, weil Integration ohne Sprache nicht gelingen würde.

AL Bleiker erläutert hierzu, dass Frauen mit Kindern unter 3 Jahren zwar zu einer Teilnahme an einem Sprachkurs beraten würden; es könne jedoch weder Druck ausgeübt noch eine fehlende Bereitschaft an einer Sprachkursteilnahme sanktioniert werden. Diese ergebe sich aus den Regelungen in § 10 SGB II.

Ktabg. Raack merkt an, dass sie sich über die unpassenden Uhrzeiten wundere, zu denen Sprachkurse angeboten würden. AL Bleiker berichtet hierzu, dass die Umsetzung eines Sprachkursangebotes mit Kinderbetreuung aufgrund der Rahmenvorgaben, die das Bundesamt für Migration (BamF) für die Sprachkurse setze, oft nicht möglich sei.

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.