Modellvorhaben "rehapro" - Ablehnung des Modellprojektes

 

Dez. Schütt teilt mit:

„Das Modellprojekt nach §11 SGB IX ist ein wirkungsorientiertes Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation. Über das Projekt wurde fortlaufend in den letzten Sitzungen berichtet.

 

Dass nach den Förderrichtlinien vorgesehene zweistufige Antragsverfahren ist nun durchgeführt worden:

-       In der ersten Stufe hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Einreichung von Projektskizzen aufgefordert.

-       Die Projektskizze wurde am 02.07.2018 bei der Knappschaft Bahn See eingereicht. In der Skizze sind insbesondere die Projektidee, das Innovationspotential, die geplanten Umsetzungspartner, der Arbeits- und Zeitplan sowie eine detaillierte Finanzplanung dargestellt worden.

-       Nach der positiven Bewertung der Projektskizze ist innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Monaten der eigentliche Förderantrag gestellt worden. Dieser wurde als Verbundantrag am 19.12.2018 bei der Knappschaft Bahn See eingereicht.

 

Am 01.04.2019 erfolgte die Rückmeldung, dass weder die Fachstelle rehapro noch der Beirat rehapro das vom Verbund eingereichte Modellprojekt zur Förderung empfohlen haben. Das BMAS hat auf dieser Grundlage entschieden, das Projekt nicht zu fördern. Das Modellprojekt kann somit für eine Förderung im Rahmen des ersten Förderaufrufs nicht berücksichtigt werden. Aktuell haben die beteiligten Jobcenter des Verbundes Münsterland+ nur die Vorabinformation über die Ablehnung erhalten. Der entsprechende Ablehnungsbescheid mit genaueren Details und Begründungen zur Ablehnung des Modellprojektes wird zu gegebener Zeit von der Fachstelle rehapro versendet. Sobald dieser Bescheid den Jobcentern im Verbund vorliegt, wird gemeinsam entschieden, ob ein erneuter Antrag in der zweiten Förderwelle gestellt wird.“

 

 

 

Sachstand zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und des entsprechenden Ausführungsgesetzes (AG BTHG)

 

Dez. Schütt trägt vor:

„Als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe beabsichtigt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, seine Heranziehungssatzung zum 01.01.2020 neu zu erlassen. Die Kreise und kreisfreien Städte wurden in mehreren Besprechungen, zuletzt in der Sitzung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernentinnen und Sozialdezernenten am 10.04.2019 in Meschede, bei der Planung der Heranziehungssatzung beteiligt. Im Rahmen der formalen Benehmensherstellung hat der Kreis Coesfeld zu der Schlussfassung der Heranziehungssatzung keine Anregungen oder Bedenken geltend gemacht.

 

Ein wesentlicher Punkt in der Heranziehungssatzung betrifft die Verfahren zur Frühförderung von Kindern. Die Kreise und kreisfreien Städte bleiben für die Frühförderung derjenigen Kinder bis längstens zum 31.07.2022 zuständig, denen am 31.12.2019 Leistungen bereits bewilligt wurden. Der LWL wird ab dem 01.01.2020 zuständig für die Bearbeitung von Neufällen in der Frühförderung, d.h. in den Fällen, in denen erstmalig diese Leistung nach dem 01.01.2020 bewilligt wird. Eine Fall- und Aktenübergabe zwischen Kreis und LWL hat sich für diesen Rechtsbereich somit erledigt.

 

Die Verfahren zur Abstimmung der erforderlichen Landesrahmenvereinbarungen konnten noch nicht abgeschlossen werden und dauern noch an.

 

Der LWL und der Kreis Coesfeld werden am Montag, den 24.06.2019 um 14:30 Uhr im großen Sitzungssaal des Kreishauses, eine gemeinsame Informationsveranstaltung für die betroffenen Träger der Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Kreis Coesfeld, den Städten und Gemeinden und Vertretern der Politik durchführen. Eine Einladung wird in Kürze versendet werden.“