Sitzung: 27.05.2019 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
Modellvorhaben "rehapro" - Ablehnung des
Modellprojektes
Dez. Schütt teilt mit:
„Das Modellprojekt nach §11 SGB IX ist ein
wirkungsorientiertes Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation. Über das
Projekt wurde fortlaufend in den letzten Sitzungen berichtet.
Dass nach den Förderrichtlinien vorgesehene
zweistufige Antragsverfahren ist nun durchgeführt worden:
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In der ersten Stufe hat das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) zur Einreichung von Projektskizzen aufgefordert.
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Die Projektskizze wurde am 02.07.2018 bei der
Knappschaft Bahn See eingereicht. In der Skizze sind insbesondere die
Projektidee, das Innovationspotential, die geplanten Umsetzungspartner, der
Arbeits- und Zeitplan sowie eine detaillierte Finanzplanung dargestellt worden.
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Nach der positiven Bewertung der Projektskizze ist
innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Monaten der eigentliche Förderantrag
gestellt worden. Dieser wurde als Verbundantrag am 19.12.2018 bei der
Knappschaft Bahn See eingereicht.
Am 01.04.2019 erfolgte die Rückmeldung, dass
weder die Fachstelle rehapro noch der Beirat rehapro das vom Verbund
eingereichte Modellprojekt zur Förderung empfohlen haben. Das BMAS hat auf
dieser Grundlage entschieden, das Projekt nicht zu fördern. Das Modellprojekt
kann somit für eine Förderung im Rahmen des ersten Förderaufrufs nicht
berücksichtigt werden. Aktuell haben die beteiligten Jobcenter des Verbundes
Münsterland+ nur die Vorabinformation über die Ablehnung erhalten. Der
entsprechende Ablehnungsbescheid mit genaueren Details und Begründungen zur
Ablehnung des Modellprojektes wird zu gegebener Zeit von der Fachstelle rehapro
versendet. Sobald dieser Bescheid den Jobcentern im Verbund vorliegt, wird
gemeinsam entschieden, ob ein erneuter Antrag in der zweiten Förderwelle
gestellt wird.“
Sachstand zur Umsetzung des
Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und des entsprechenden Ausführungsgesetzes (AG
BTHG)
Dez. Schütt trägt vor:
„Als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
beabsichtigt der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, seine Heranziehungssatzung
zum 01.01.2020 neu zu erlassen. Die Kreise und kreisfreien Städte wurden in
mehreren Besprechungen, zuletzt in der Sitzung des Arbeitsausschusses der
Sozialdezernentinnen und Sozialdezernenten am 10.04.2019 in Meschede, bei der
Planung der Heranziehungssatzung beteiligt. Im Rahmen der formalen
Benehmensherstellung hat der Kreis Coesfeld zu der Schlussfassung der
Heranziehungssatzung keine Anregungen oder Bedenken geltend gemacht.
Ein wesentlicher Punkt in der Heranziehungssatzung betrifft die
Verfahren zur Frühförderung von Kindern. Die Kreise und kreisfreien Städte
bleiben für die Frühförderung derjenigen Kinder bis längstens zum 31.07.2022
zuständig, denen am 31.12.2019 Leistungen bereits bewilligt wurden. Der LWL
wird ab dem 01.01.2020 zuständig für die Bearbeitung von Neufällen in der
Frühförderung, d.h. in den Fällen, in denen erstmalig diese Leistung nach dem
01.01.2020 bewilligt wird. Eine Fall- und Aktenübergabe zwischen Kreis und LWL
hat sich für diesen Rechtsbereich somit erledigt.
Die Verfahren zur Abstimmung der erforderlichen
Landesrahmenvereinbarungen konnten noch nicht abgeschlossen werden und dauern
noch an.
Der LWL und der Kreis Coesfeld werden am Montag, den 24.06.2019 um
14:30 Uhr im großen Sitzungssaal des Kreishauses, eine gemeinsame
Informationsveranstaltung für die betroffenen Träger der Einrichtungen der
Eingliederungshilfe im Kreis Coesfeld, den Städten und Gemeinden und Vertretern
der Politik durchführen. Eine Einladung wird in Kürze versendet werden.“