Berufung beim OVG wegen nicht erfolgter Landesförderung einer Kindergartengruppe

 

Landrat Püning teilt mit:

„Das Verwaltungsgericht Münster hat am 30.08.2005 die Klage des Kreises Coesfeld gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesjugendamt, wegen des Betriebskostenzuschusses für die vierte Gruppe des kath. Kindergartens St. Ludgerus, Billerbeck, zurückgewiesen.

Nach den Regelungen des § 18 Abs. 6 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt eine Förderung von Gruppen in Tageseinrichtungen für Kinder u.a. wenn entsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen. Die Mittel, die im Kalenderjahr 2001 zur Verfügung standen, sahen eine Förderung von 800 zusätzlichen Plätzen in Bezirken vor, in denen die Versorgungsquote unter 85,5 % lag. Hierbei war es unerheblich, dass der tatsächliche Bedarf vor Ort höher lag.

Die Versorgungsquote im Bereich der Stadt Billerbeck lag zum damaligen Zeitpunkt bei 90,3 %.

Aufgrund des tatsächlichen Bedarfs an Plätzen in Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Stadt Billerbeck wurde zum 01.08.2001 die vierte Gruppe im Kath. Kindergarten St. Ludgerus eröffnet.

Gegen die Ablehnung der Landesförderung wurde im weiteren Verfahren am 26.02.2002 beim Verwaltungsgericht Münster Klage erhoben. Die Klage wurde mit Urteil vom 30.08.2005 abgewiesen.

Gegen das Urteil wurde die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragt.

Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.02.2006 abgelehnt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergebe und damit der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zukomme. Für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung eines Landeszuschusses sie eine hinreichend bestimmte Rechtsnorm erforderlich, die dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Begünstigten gegenüber dem Land NRW ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zuschussgewährung auch dann vermittle, wenn der Landesgesetzgeber Haushaltsmittel für den begehrten Zuschuss nicht in den Haushalt einstelle. Ein derartiger Anspruch sei im GTK nicht nur nicht vorgesehen, § 18 Abs. 6 GTK ordne vielmehr den Haushaltsvorbehalt ausdrücklich und uneingeschränkt für jede Betriebskostenbezuschussung an. Eine bundesrechtliche Anspruchsnorm im SGB VIII, die den oben dargelegten inhaltlichen Anforderungen genüge, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Neben der vierten Gruppe im kath. Kindergarten St. Ludgerus, Billerbeck, wurden im Zeitraum von 2001 bis 2005 bis zu 4 weitere Gruppen ohne Landesförderung zur Gewährleistung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz geführt. Die vierte Gruppe des Kindergartens St. Ludgerus wurde zum 01.08.2004 geschlossen. Weitere drei der ohne Landeszuschuss geführten Gruppen wurden zum 01.08.2004 aufgrund von Schließungen in anderen Orten in die Landesförderung aufgenommen. Zum 01.08.2005 wurde die letzte Gruppe ohne Landesförderung geschlossen.

Die fehlende Landesförderung hat im Zeitraum 2001 bis 2005 für die fünf Gruppen insgesamt Mehrkosten des Kreisjugendamtes in Höhe von rd. 472.850 EUR (davon 452.420 EUR Betriebskosten- und 20.430 EUR Investitionskostenförderung) verursacht.

Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist vorgesehen, die noch nicht entschiedenen Widersprüche zu den übrigen vier Gruppen zurückzunehmen.“

 

 

Gesellschaftsvertrag der Westfälischen Verkehrsgesellschaft mbH

hier: Kündigung des Kreises Steinfurt

 

Landrat Püning teilt mit:

„Mit Schreiben vom 22.12.2004 hatte der Kreis Steinfurt den Gesellschaftsvertrag der WVG mit Wirkung zum 01.01.2008 gekündigt. Die Kritik des Kreises Steinfurt an der WVG, die letztendlich zur Kündigung führte, bezog sich im Wesentlichen auf die wenig überschaubare Gesellschaftsstruktur der WVG-Gruppe, die eine eigenständige Restrukturierung der RVM zusätzlich erschwerte. Ebenfalls kritisiert wurde die intransparente Kostenverteilung zwischen den Tochtergesellschaften, die über die WVG abgewickelt wurden.

Die Kündigung wurde im Gesellschafterkreis intensiv beraten und gemeinsam eine Zukunftsperspektive für die WVG diskutiert. Es besteht Einigung unter den Gesellschaftern, die WVG ebenso wie die angeschlossenen Tochtergesellschaften einer Restrukturierung zu unterziehen. Dabei sollen nicht nur Kosten reduziert, sondern auch die Kostenstrukturen transparenter gestaltet werden. Darüber hinaus halten die Gesellschafter eine Entflechtung der WVG von seinen Tochtergesellschaften für sinnvoll, um den kommunalen Eigentümer der WVG-Töchter mehr eigenen Handlungsspielraum zur Fortentwicklung einzuräumen. Angedacht ist die Gesellschaftsanteile der WVG an den jeweiligen Tochtergesellschaften VKU, RLG und RVM auf die heutigen Haupteigentümer zu übertragen. Die Möglichkeiten der Anteilsübertragung oder des Anteilsankaufs sind noch nicht abschließen geklärt.

Diese Forderungen verbunden mit einer Zusage, erst einmal bis 2009 an einer gemeinsamen Geschäftsführungsgesellschaft WVG festzuhalten, wurden in einem neuen Geschäfts- und Betriebsführungsvertrag geregelt, der im Dezember vom Aufsichtsrat der WVG beschlossen wurde. Unter dieser Maßgabe hat der Landrat des Kreises Steinfurt mit Schreiben vom 20.12.2005 seine Kündigung zurückgenommen.

Der Restrukturierungsprozess der WVG wird in den nächsten Jahren intensiv begleitet. Mit Auslaufen der Unternehmensvereinbarung der RVM im Jahr 2009 wird auch über die Zukunft der WVG weniger als Geschäftsführungs- denn mehr als Service- und Dienstleistungsgesellschaft für die RVM zu entscheiden sein.“

 

 

NKF-Fortbildung für Kreistagsabgeordnete

 

Landrat Püning teilt mit:

„Am 11.05.2005 sind Ihnen durch Professor Dr. Hufnagel im Rahmen einer dreistündigen Informationsveranstaltung die Grundzüge des Neuen Kommunalen Finanzmanagement (NKF) vermittelt worden.

Dieses Grundlagenwissen soll bis zur endgültigen Umstellung auf NKF vertieft werden.

Die Verwaltung bietet Ihnen deshalb in 2006 an, wahlweise an zwei Terminen im zeitlichen Umfang von ca. 1,5 Tagen mit etwa jeweils 25 Teilnehmer/innen eine vertiefende NKF-Schulung durchzuführen. Die Seminarleitung obliegt dabei, wie bereits mitgeteilt, dem Studieninstitut Westfalen-Lippe. Die angebotenen Termine sind:

 

Termin 1:

Freitag, 31.03.2006 (14.00 bis 19.00 Uhr)

Samstag, 01.04.2006 (09.00 bis 16.00 Uhr)

 

Termin 2:

Freitag, 22.09.2006 (14.00 bis 19.00 Uhr)

Samstag, 23.09.2006 (09.00 bis 16.00 Uhr)

 

Die bis zur Kreistagssitzung am 15.12.2005 durchgeführte und zwischenzeitlich ausgewertete Terminabfrage weist folgendes Ergebnis aus:

 

43 Anmeldungen für Termin 1

  8 Anmeldungen für Termin 2

  2 Personen haben sich nicht eingetragen.

  1 Person möchte nicht teilnehmen.

 

Ich bitte Sie um Prüfung, ob einigen bislang für den Termin 1 angemeldeten Personen ggf. auch eine Teilnahme am Termin 2 möglich ist.

Bei geringerer Teilnehmerzahl wäre im Termin 1 wahrscheinlich ein effektiveres Arbeiten möglich (Workshop-Charakter). Der Termin 2 könnte wie geplant mit angemessener Teilnehmerzahl durchgeführt werden.

Um die weitere Seminarvorbereitung zeitnah angehen zu können, bitte ich um umgehende Erklärung – möglichst noch heute -, ob Ihnen ein Wechsel von Termin 1 auf 2 möglich ist.

Ich bitte Sie, sich nach der Sitzung mit der Leiterin der Abteilung Finanzen, Frau Brockkötter, in Verbindung zu setzen.

 

Alternativen:

Die Termine 1 und 2 werden mit den o.g. Anmeldezahlen durchgeführt. Nachteilig wäre dann die große Teilnehmerzahl im Termin 1.

Soweit den derzeit für Termin 2 gemeldeten Personen eine Teilnahme am Termin 1 möglich ist, könnte der Termin 2 abgesagt werden. Nachteilig wäre dann die noch größere Teilnehmerzahl im Termin 1.

 

Für jeden Termin (1,5 Tage) sind an das Studieninstitut Westfalen-Lippe 2.100 € zu zahlen (inklusive Seminarunterlagen).

Zusätzlich fallen Ausgaben für Bewirtung (Getränke und Imbiss) an.“