Beschluss: Kenntnis genommen

 

 


AL Bleiker stellt im Einzelnen die Praxis der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Kreis Coesfeld dar und weist zunächst darauf hin, dass sich aus der nunmehr vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) vorgelegten Auswertung seiner mit Erlass vom 28.07.2005 vorgenommenen Erhebungen keine Hinweise darauf ergeben haben, dass bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung die gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Auch eine auffällige Zahl von Wohnungswechseln bei einzelnen Trägern sei nicht festzustellen. Zu mehreren Rechtsfrage bestehe allerdings Klärungsbedarf.

Er führt sodann aus, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen seien, in tatsächlicher Höhe zu übernehmen seien. Besonderheiten des Einzelfalles seien hierbei zu berücksichtigen wie z. B. Behinderung, Alter/Pflege, Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes, berufliche Bedürfnisse. Unangemessene Unterkunftskosten würden für einen Übergangszeitraum übernommen. Zur Beurteilung, ob Unterkunftskosten angemessen seien, werde zunächst festgestellt, welche einfach ausgestattete Wohnung bedarfsgerecht sei. Ob eine Wohnung „bedarfsgerecht“ sei, orientiere sich an der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau. Grundsätzlich könne danach für einen 1-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von 45 qm als angemessen angenommen werden. Für jedes weitere Haushaltsmitglied würden dann weitere 15 qm Wohnfläche hinzuaddiert. Anhand des örtlichen Mietpreisniveaus z. B. aufgrund des Mietspiegels werde dann die Angemessenheit festgestellt. Voraussetzung sei aber in jedem Fall, dass zu den festgestellten angemessenen Kosten auch tatsächlich Wohnungen angemietet werden können.

 

Auf die Frage der Ktabg. Pieper, wann berufliche Bedürfnisse berücksichtigt würden, teilt AL Bleiker mit, dass dies voraussetze, dass trotz Berufstätigkeit Bedürftigkeit bestehe.

 

Anhand eines Beispiels (Anlage 18) erläutert AL Bleiker die Angemessenheitsgrenze für einen 4-Personen-Haushalt.

Zusammenfassend lege die Angemessenheitsgrenze fest,

-    welche Kaltmiete inkl. Nebenkosten

-    bezogen auf die Anzahl der Personen im Haushalt

-    die besonderen Umstände des Einzelfall berücksichtigend

-    in dem jeweiligen Wohnort

angemessen sei.

Unter Einhaltung der vorgenannten Kriterien seien die Wohnungen frei wählbar.

 

Zum Verfahren bei Unangemessenheit der Unterkunftskosten (Anlage 19) führt AL Bleiker aus, dass zunächst geprüft werde, ob die Senkung der Unterkunftskosten zumutbar und möglich sei. Soweit dies bejaht werde, werde der Leistungsberechtigte zur Mietsenkung aufgefordert. Eine Mietsenkung auf die angemessenen Kosten könne z. B. durch Vereinbarung mit dem Vermieter, durch Untervermietung oder durch Umzug erfolgen. Sollte der Leistungsberechtigte nicht bereit sein, seine Unterkunftskosten auf das angemessene Maß zu senken, würden nach Ablauf von in der Regel sechs Monaten auch in diesem Fall lediglich noch die angemessenen Kosten übernommen. Weise der Leistungsberechtigte nach, dass es ihm unmöglich sei, die Unterkunftskosten zu senken, würden unter Fristverlängerung zunächst weiterhin die tatsächlichen unangemessenen Kosten übernommen.

 

Vorsitzende Schäpers bittet um Auskunft, wie viele Umzüge im Kreis tatsächlich stattgefunden hätten. AL Bleiker erklärt, dass die Zahl der Umzüge nicht nachgehalten worden sei. Geschätzt werde jedoch, dass in etwa 10 % aller Fälle die Unterkunftskosten nicht angemessen seien und dass in etwa 1 % der Fälle ein Umzug erfolgt sei.

 

AL Bleiker führt weiter aus, dass folgende Faktoren für die Angemessenheit der Heizungskosten eine Rolle spielen:

-    Energieart, z. B. Öl, Gas, Kohle,

-    Durchschnittsverbrauch je qm Wohnfläche,

-    Größe der bedarfsgerechten Wohnung,

-    Brennstoffkosten im Kreisgebiet.

Zur Feststellung der angemessenen Heizkosten erfolge eine kreiseinheitliche Ermittlung. Der Regelbedarf werde nach den vorgenannten Kriterien ermittelt. Daneben werde eine Obergrenze durch Addition eines Zuschlages für weitere 15 qm Wohnfläche auf den Regelbedarf festgelegt. Auch im Falle der Heizungskosten gelte es jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls zu beachten. Anhand eines Berechnungsbeispiels (Anlage 20) stellt AL Bleiker die Angemessenheitsgrenze für einen 5-Personen-Haushalt dar.

 

AL Bleiker führt weiter aus, dass zurzeit zwischen den Kommunen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach wie vor streitig sei, in welcher Reihenfolge nach der Gesetzeslage erzieltes Einkommen auf die Bedarfe der Leistungsberechtigten anzurechnen sei. Insoweit verweist er auf den der Sitzungsvorlage beigefügten Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

AL Bleiker erläutert anschließend die Auswirkungen der unterschiedlichen Berechnungsverfahren zur Berücksichtigung von Einkommen (Anlagen 21 - 23), je nach dem ob das Verfahren der Bundesagentur A2LL oder die kommunale Software angewendet werde. Der Erlass des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales habe keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte gebracht, die Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung der Kommunen geben könnten. Er weist darauf hin, dass zu diesem Thema am 10.05.2006 in Düsseldorf ein Gespräch mit den anderen Optionskommunen und dem Landkreistag stattfinden werde.

 

Mitglied Lammers äußert die Meinung, dass es wünschenswert sei, wenn sowohl Landkreistag und Städtetag als auch die Kreise in den Arbeitsgemeinschaften und die Optionskommunen an einem Strang ziehen würden und eine einheitliche Vorgehensweise hätten.

Hierzu weist AL Bleiker darauf hin, dass hierzu mit den kommunalen Spitzenverbänden entsprechende Beratungen geführt werden.

 

Auf die Frage der Ktabg. Pieper, welche Auswirkungen die unterschiedliche Berechnungsweise für den Leistungsberechtigten habe, antwortet AL Bleiker, keine, da die Berechnung im Hintergrund laufe und daher nur für die Abrechnung zwischen Bund und Kreis von Bedeutung sei.

 

Vorsitzende Schäpers bittet darum, dass dem Ausschuss in dieser Angelegenheit weiter berichtet werde. Dies wird zugesagt.