Über die Aufgabenerledigung des Gesundheitsamtes des Kreises Coesfeld im Bereich des Schwerbehindertenrechts informieren Frau Emming und Herr Baumeister anhand des als Anlage 2 beigefügten Powerpoint-Vortrags. So berichtet Frau Emming zunächst über das verwaltungsseitige Verfahren und erläutert, was man unter einer Schwerbehinderung versteht und welchen Nutzen betroffene Menschen von einer Feststellung nach dem Schwerbehindertenrecht haben.  Herr Baumeister berichtet aus ärztlicher Sicht anhand von Beispielen über das Verfahren der für die Feststellung eines Schwerbehindertenstatus‘ erforderlichen versorgungsmedizinischen Stellungnahmen. Er geht hierbei insbesondere auf die Schwierigkeit der Objektivierbarkeit geltend gemachter Gesundheitsstörungen und auf die Schnittstelle zwischen Medizin und Recht ein. Im Anschluss präsentiert Frau Emming Daten über die Arbeitsmengen, die personellen Ressourcen sowie die Bearbeitungszeiten des Gesundheitsamtes im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Sie berichtet anhand von Beispielen über die Inhalte von Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren und dem Umgang mit diesen.

 

Vorsitzende Schäpers bedankt sich bei Frau Emming und Herrn Baumeister für den anschaulichen und teilweise humoristischen Vortrag. Ktabg. Lütkecosmann betont, dass es sich um ein wichtiges und ernsthaftes Thema handle. Es sei wichtig, dass die Beteiligten den Menschen mit Behinderung unvoreingenommen gegenübertreten. Herr Baumeister erklärt, dass er vor jeder Untersuchung die Akte genau studiere. Die Ansprüche der Antragstellerinnen und Antragsteller würden durchaus ernstgenommen. Frau Emming betont, dass das Gesundheitsamt ein großes Verständnis für die Menschen mit Behinderungen habe, jedoch wenig Verständnis für solche Personen, die sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Schwerbehindertenstatus erschleichen wollen. Dez. Schütt ergänzt, dass die Sorge, dass evtl. nicht objektiv gearbeitet werde, unbegründet sei. Jeder bekomme sein Recht. Dieses zeige auch die Tatsache, dass die Feststellungsquote im Kreis Coesfeld über dem NRW-Durchschnitt liege und dass der Kreis Coesfeld eine hohe Erfolgsquote bei den gerichtlichen Verfahren vorweisen könne.

 

Ktabg. Kiekebusch erkundigt sich nach der Höhe der Erfolgsquote, der Verfahrensdauer sowie der Kosten von gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Schwerbehindertenrechts. Frau Emming erläutert, dass die Erfolgsquote in gerichtlichen Streitverfahren, die anhand der Kostentragungspflicht bemessen werde, im Kreis Coesfeld bei 90 % zugunsten der Verwaltung liege. Das erstinstanzliche Verfahren würde mindestens ein Jahr, im Durchschnitt jedoch geschätzt zwei bis drei Jahre dauern, wobei derzeit sogar noch ein Verfahren aus dem Jahr 2010 offen sei. Dem erstinstanzlichen Verfahren würde sich dann gegebenenfalls noch mit ähnlicher Dauer ein zweitinstanzliches Verfahren vor dem Landessozialgericht anschließen. Für das gerichtliche Verfahren vor den Sozialgerichten falle in der Regel eine Pauschale in Höhe von 75,00 € an, sofern ein Urteil ergehe, liege diese jedoch bei 150,00 €. Frau Emming macht deutlich, dass die Gerichtsverfahren für die Kläger jedoch stets kostenfrei seien. Die Aufwendungen für die Erstellung von Sachverständigengutachten nach § 106 SGG würden aus der Staatskasse getragen.