Sitzung: 09.05.2006 Kreisausschuss
1. Überörtliche
Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung des Kreises Coesfeld durch die
Gemeindeprüfungsanstalt NRW
LR Püning teilt mit:
„Die Gemeindeprüfungsanstalt NRW hat am 12.12.2005 die überörtliche Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung beim Kreis Coesfeld aufgenommen. Geprüft werden die Haushaltsjahre 2001 bis 2004. Die Prüftätigkeit im Hause ist zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossen. Derzeit werden die Prüfdaten durch die Gemeindeprüfungsanstalt ausgewertet und zusammengefasst.
Nach Rücksprache mit der Gemeindeprüfungsanstalt
findet die Schlusspräsentation am 08. November 2006 hier im Hause statt. Den
Anregungen aus den Fraktionen folgend ist vorgesehen, die Fraktionsvorsitzenden
und den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu dieser
Schlusspräsentation einzuladen.“
2.
Information-/Beteiligungsverfahren der
nach § 62 Landschaftsgesetz (LG) gesetzlich geschützte Biotope*
Seit 1994 sind in Nordrhein-Westfalen ganz bestimmte Biotope (Lebensräume von Tieren und Pflanzen) grundsätzlich und unmittelbar gesetzlich geschützt. Der Gesetzgeber in NRW ist damit einer Vorgabe des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 20c BNatSchG bzw. § 30 der Neufassung) gefolgt, wertvolle Biotope unmittelbar unter einen gesetzlichen Schutz zu stellen.
Dieser Schutz wird in § 62 des Landschaftsgesetzes (LG) näher erläutert. Demnach sind Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung der im Gesetz aufgeführten Biotope führen können, verboten. Ausnahmen sind im Einzelfall dann zulässig, wenn dies aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.
Der gesetzliche Schutz des § 62 LG gilt unmittelbar
für Biotope, die zu den im Gesetz genannten Lebensräumen gehören. Das heißt, es
sind keine weiteren Schutzausweisungen, zum Beispiel über den Landschaftsplan
oder über ordnungsbehördliche Verordnungen, erforderlich.
Im Landschaftsgesetz sind abschließend folgende Lebensräume als gesetzlich geschützte Biotope genannt:
1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3. offene und halboffene
Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt-
und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-,
Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und
-weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Wälder
und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.
Aufgrund einer Klage, die vom Oberverwaltungsgericht Münster 1994 dem Bundesverfassungsgericht (BVG) zur Entscheidung vorgelegt worden ist (Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes, Eigentumsgarantie und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), ist das BVG mit Beschluss vom 16.09.1998 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorlage des OVG Münster unzulässig ist.
Gleichwohl ist zwischenzeitlich in der Novellierung des Landschaftsgesetzes 2005 u.a. im besagten § 62 ein, die gesetzliche Kritik berücksichtigendes Beteiligungsverfahren festgelegt, wie es jetzt im Kreis Coesfeld zeitnah umgesetzt werden soll.
Das Landschaftsgesetz regelt, dass die
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten (LÖBF) die geschützten
Biotope im Rahmen einer landesweiten Biotopkartierung erfasst und sie im
Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde (uLb) in Karten eindeutig
abgrenzt.
Dies geschieht nach einer landeseinheitlichen Kartieranleitung, die neben allgemeinen Kartierhinweisen z.B. hinsichtlich Kartierzeitraum und Kartenmaßstab vor allem Angaben zur ökologischen Charakterisierung der geschützten Lebensräume und ihren jeweils typischen Pflanzengesellschaften und ihren besonderen Pflanzen- und Tierarten enthält.
Die Landesanstalt hat in den letzten Jahren die geschützten Biotope landesweit kartiert.
Für den Kreis Coesfeld liegen diese Daten jetzt vollständig vor.
Nach § 62 (3) Landschaftsgesetz bin ich als uLb verpflichtet, die Eigentümerinnen/-Eigentümer und die anerkannten Naturschutzverbände von dem Abgrenzungsvorschlag zu unterrichten und Ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Im weiteren legt die LÖBF im Einvernehmen mit mir die endgültige Abgrenzung des Biotops fest.
Ist kein Einvernehmen zu erzielen, entscheidet das Land als oberste Landschaftsbehörde gem. § 62 (3) LG
Das entsprechende Informations- und Beteiligungsverfahren über die Art und Abgrenzung der Biotope für die betroffenen Grundstückseigentümer werde ich in diesen Tagen einleiten, um auch kurzfristig Rechtssicherheit für die betroffenen Eigentümer zu gewährleisten.
3.
Naturförderstation im Kreis Coesfeld
(NFS), Sachstand zur Finanzierung*
Im Zusammenhang des politischen Wechsels der Landesregierung in NRW 2005 sind
zur Konsolidierung der kurz- und mittelfristigen Haushaltsansätze u.a. auch die
Kürzung von Mittel zur weiteren Finanzierung der Biol. Stationen in NRW in
Angriff genommen worden.
Die Naturfördergesellschaft für den Kreis Coesfeld bzw. die Naturförderstation im Kreis Coesfeld (NFS) sind von diesen Absichten unmittelbar und gravierend betroffen.
Seit dem 2. Halbjahr 2002 arbeitet die NFS erst mit 2 dann mit 2,5 Planstellen (Landesschnitt der Stationen: 3,3 Stellen bei geringerer Schutzgebietsfläche; diese Ausstattung sieht der Dachverband der Stationen als Mindestgröße an!) als kleinste Station in NRW. Sie ist eingebettet und satzungsgemäß in der Ihnen seit 10 Jahren bekannten Naturfördergesellschaft für den Kreis Coesfeld e.V. (NFG) aufgeführt.
· Die NFS betreut 21 FFH-Gebiete (5.400 ha), 2 EU-Vogelschutzgebiete (2.600 ha) und 64 Naturschutzgebiete (5.600 ha). Die NFS-Gründung war nur möglich, weil nach anfänglich zögernder Bereitschaft die Arbeit der Naturfördergesellschaft getragen war von fairem und aufrichtigen Umgang aller Beteiligten miteinander, so dass eine für Natur und Umwelt hervorragende Arbeit geleistet wurde.
· Ohne zusätzliche ehrenamtliche Unterstützung wäre schon heute die Schutzgebietsbetreuung in der geleisteten Form nicht mehr möglich.
· Alle Projekte, Maßnahmen, Planungen und die Öffentlichkeitsarbeit erfolgten ausnahmslos mit allen Beteiligten/Betroffenen einvernehmlich. Hieraus resultiert eine hohe Akzeptanz bei allen Beteiligten.
· Bei der Betreuung der europäischen Schutzgebiete erledigt die NFS Aufgaben, die das Land auf Grund der EU-Monitoring- und Berichtspflichten ohne Hilfe der Stationen extern einkaufen muss bzw. müssten diese Aufgaben durch die Kreise wahrgenommen werden. Dieses ist bei fehlender Gebietskenntnis ineffektiv und wird zu Unruhe unter den Grundeigentümern führen, die unbekannte Auftragnehmer nicht immer angemessen einschätzen können.
Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen Betroffenen entwickelt sich nur über mehrere Jahre (jüngstes Beispiel hierfür ist die Bereitschaft der Britischen Streitkräfte, zukünftig ausschließlich die NFS für Monitoringaufgaben im Offenland des 1.700 ha großen FFH-Gebiet/EG-Vogelschutzgebiet des Truppenübungsplatzes Borkenberge zuzulassen).
Seit September 2005 wird in den entsprechenden Ausschüssen des Landes bis heute (ein Ergebnis liegt noch nicht vor) hart und kontrovers über die Höhe der Kürzungen diskutiert.
o
Zur Chronologie der Etatberatungen und deren
Folgen auf die NFS:
2004: Gesamtetat der NFS beträgt rund 170.000 € (80% Land, 20% Kreis)
2005: Gesamtetat sinkt nach Kürzung um 10% auf 153.000 €
2006: weitere Kürzungen von mind. 17 % wurden vom MUNLV im Februar
angekündigt. Nach aktuellen Informationen aus dem zuständigen Ausschuss ist von
ca. 20% die Rede (Reduzierung des Haushaltsansatzes auf 6 Mio. € ).
Und dieses, obwohl Staatssekretär Dr. Schink mit Schreiben vom 22.12.2005 an
die Landräte nur 10 % ankündigte.
2007: weitere Kürzungen sind angekündigt!!
Die NFG bzw. die NFS hat sich seit September 2005 wiederholt in Eigeninitiative als auch im Verbund der anderen Stationen über den Dachverband der Biolog. Stationen NRW an die politischen Mandatsträger des zuständigen Ausschusses des Landes, an den Referatsleiter, als auch an den Minister pers. gewandt und die Problematik erläutert.
Letztmalig haben Herr Püning, Herr Holz als Kreislandwirt und Herr Kückmann als Vorsitzender WLV-Landwirtschaftlicher Kreisverband Coesfeld mit Schriftsatz vom 21.03.2006 die dramatischen Auswirkungen auf die Existenz und die Arbeit der NFS gegenüber dem v.g. Personenkreis deutlich gemacht.
Die v.g. Initiativen aus dem Kreis Coesfeld werden in Düsseldorf mit Verständnis und dem Willen einer ausgewogenen Beurteilung aufgenommen worden sein.
Anlässlich einer Tagung im Zusammenhang der Festveranstaltung „10 Jahre NFG“ am 27.04.2006 führte Abteilungsleiter Thomas Neiss vom MUNLV zur aktuellen und zukünftigen finanziellen Situation aus, dass es in 2006 bei der Kürzung um 10 % (s.o.) bleiben wird.
Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass durch die EU-Vorgabe zur Umsetzung der Agrarreform für die Zeitachse 2007 – 2013 weitere einschneidende Kürzungen im Bereich des Naturschutzes zu erwarten sind. Auch die biologischen Stationen werden wiederum nicht ausgeschlossen werden können.
Nach derzeitiger Sachlage wird seitens der Landesregierung erwartet, dass die Mittel für die ländliche Entwicklung ab 2007 um 20 % gekürzt werden. Inwieweit und in welchem Umfang hiervon die Stationen betroffen werden, ist noch nicht abzusehen. Um hier für die nächste Förderperiode eine neue Arbeitsgrundlage zu ermitteln, wird zur Zeit im Auftrag des Landes eine Kundenbefragung aller biolog. Stationen nach folgenden Abfragekriterien durchgeführt:
Arbeit der Station
- im Vertragsnaturschutz,
- im Rahmen der Umsetzung Natura 2000 (FFH/VR),
- im Einklang des Kooperationsprinzips (Naturschützer : Naturnutzer).
Die Landesregierung verschweigt auch nicht, dass in Kreisen, in denen bis zu drei biolog. Stationen ihre Arbeit verrichten, gestattet sein muss, über Fusionen nachzudenken.
Zur Zeit wird zudem ein Erlass vorbereitet, der den Kreisen die Möglichkeit eröffnen soll, eine zusätzliche Finanzierung ihrer Stationen aus den Mitteln der Eingriffsregelung (Ersatzgeld) zu gewährleisten.
Anmerkung:
Auf das Verlesen der mit * gekennzeichneten Mitteilungen wurde seitens der Kreisausschussmitglieder verzichtet. Sie werden daher vereinbarungsgemäß der Niederschrift beigefügt.