Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss

 

Die im Entwurf beigefügte „Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Abfallentsorgungsanlagen“ wird beschlossen.

 

Die Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

 


Ktabg. Dr. Kraneburg stellt zunächst fest, dass ab 2004 keine Erhöhung der Rücklage „Rekultivierung“ mehr geplant sei. Dieser Rücklage sei in der Vergangenheit jährlich 2.000.000 Euro zugeführt worden und er hinterfragt, ob diese Einsparungen nicht zu einer Reduzierung der Gebühren führen müsse.

 

KBD Dr. Foppe verneint dies. Der Preis, der in der Vergangenheit für die Deponierung der Abfälle zu kalkulieren war, habe deutlich unter dem Preis gelegen, der heute im Rahmen der Verbrennung der Abfälle zu bezahlen sei. Die Mittel, die heute nicht mehr zur Ansparung der Rücklage „Rekultivierung“ benötigt würden, würden daher zur Stützung der Gebühren verwandt. Dadurch sei es der Verwaltung gelungen, auch nach dem Einstieg in die Abfallverbrennung die Gebühren konstant zu halten. Eine Reduzierung der Gebühren sei aber nicht möglich gewesen.

Auf Nachfragen der Abgeordneten erklärt KBD Dr. Foppe, der mit dem Entsorger abgeschlossene Entsorgungsvertrag beinhalte eine Preisgleitklausel. Dieses sei so üblich, da sich kein Unternehmen bei einer Vertragslaufzeit von 20 Jahren auf einen Fixpreis über die gesamte Vertragslaufzeit einlassen würde.

 

Des Weiteren erwidert KBD Dr. Foppe auf Nachfrage des Ktabg. Wolske, die Gebühren der Bodendeponie seien nicht voll auskömmlich, sondern würden durch andere Gebührenarten quersubventioniert. Würde man eine eigenständige Kostendeckung der Bodendeponie anstreben, entstände ein zu hoher Gebührensatz, so dass keine Bodenmengen mehr angeliefert würden.

 

Vor dem Hintergrund der Herausnahme der Altpapierentsorgung aus der Gebührensatzung hinterfragt abschließend Ktabt. Schulze Esking, was in diesem Fall bei einer Änderung der Erlössituation passieren könne. Müsse in diesem Fall eine Änderungssatzung beschlossen werden?

KBD Dr. Foppe erklärt, da der mit dem Entsorger abgeschlossene Vertrag mit festen, garantierten Papiererlösen eine Laufzeit von zwei Jahren habe, läge hier zumindest für diese Laufzeit eine absolute Planungssicherheit unabhängig von der Entwicklung am Markt vor. Gefahren bei der Herausnahme dieser Abfallart aus der Gebührensatzung sehe er daher nicht.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig