Dez. Schütt trägt folgende Mitteilung vor:

 

Auswirkung der Corona-Pandemie auf geplante Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit:

 

Im Zusammenhang mit der Corona-Virus-Pandemie und dem daraus resultierend sogenannten „Lockdown“ am 17. März 2020 sind alle Jugendvereine, -verbände und -institutionen gezwungen worden, ihre bisherigen und / oder geplanten Kinder- und Jugendfreizeiten, Schulungen und / oder Bildungsmaßnahmen usw. abzusagen.

Nicht immer erfolgt eine Stornierung ohne finanzielle Folgen für die Träger.

 

Wie das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW (siehe Schreiben vom 13. März 2020 – Coronavirus (COVID-19): Auswirkungen auf geförderte Maßnahmen im Kinder- und Jugendförderplan NRW - KJFP) beabsichtigt auch der Kreis Coesfeld, die Träger von entsprechenden Aktivitäten und Maßnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich finanziell zu entlasten, wenn Ausfall- und Stornokosten u.ä. für geplante Angebote im Sinne des Kinder- und Jugendförderplanes entstan­den sind.

 

Für die Erstattung entsprechender Kosten gelten die vergleichbaren Maßstäbe des Landes NRW:

- Eine Übernahme von Ausfall- oder Stornokosten ist nur dann möglich, wenn diese unmittelbar mit den Fördergrundsätzen des Kinder- und Jugendförderplanes zusammenhängen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, sind zu dokumentie­ren.

 

- Es gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht (entsprechend § 254 BGB, der als allgemei­ner Rechtsgrundsatz über den Geltungsbereich des BGB hinaus Anwendung findet). Daher sind al­le Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen Stornierung in Anspruch zu nehmen, um den entstandenen finanziellen Schaden zu reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes der Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren und von den Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten.

 

- Mögliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Reiserücktrittsversicherungen) sind vorrangig gel­tend zu machen.

 

- Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat, bspw. durch zögerliches Handeln beim Absagen einer Maßnahme, können hieraus entstandene oder absehbar entstehende Kosten, nicht aus Mitteln des Kreises Coesfeld anerkannt werden.

 

- Bei der Schadensregulierung sind Eigenmittel des Trägers analog ihres prozentualen Anteils, der im Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen ist, einzubringen.

 

Eine Überfinanzierung abgesagter Angebote und Maßnahmen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

Die Träger sind im Mai 2020 angeschrieben und entsprechend informiert worden.