Sitzung: 03.06.2020 Jugendhilfeausschuss
Dez. Schütt trägt
folgende Mitteilung vor:
Auswirkung der Corona-Pandemie auf geplante
Angebote und Maßnahmen der Kinder- und Jugendarbeit:
Im Zusammenhang
mit der Corona-Virus-Pandemie und dem daraus resultierend sogenannten
„Lockdown“ am 17. März 2020 sind alle Jugendvereine, -verbände und
-institutionen gezwungen worden, ihre bisherigen und / oder geplanten Kinder-
und Jugendfreizeiten, Schulungen und / oder Bildungsmaßnahmen usw. abzusagen.
Nicht immer
erfolgt eine Stornierung ohne finanzielle Folgen für die Träger.
Wie das
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW (siehe
Schreiben vom 13. März 2020 – Coronavirus (COVID-19): Auswirkungen auf
geförderte Maßnahmen im Kinder- und Jugendförderplan NRW - KJFP) beabsichtigt
auch der Kreis Coesfeld, die Träger von entsprechenden Aktivitäten und
Maßnahmen in seinem Zuständigkeitsbereich finanziell zu entlasten, wenn
Ausfall- und Stornokosten u.ä. für geplante Angebote im Sinne des Kinder- und
Jugendförderplanes entstanden sind.
Für die
Erstattung entsprechender Kosten gelten die vergleichbaren Maßstäbe des Landes
NRW:
-
Eine Übernahme von Ausfall- oder Stornokosten ist nur dann möglich, wenn diese
unmittelbar mit den Fördergrundsätzen des Kinder- und Jugendförderplanes
zusammenhängen. Die Gründe, die dazu geführt haben, dass die Maßnahme nicht
umgesetzt werden kann, sind zu dokumentieren.
- Es
gilt eine allgemeine Schadensminderungspflicht (entsprechend § 254 BGB, der als
allgemeiner Rechtsgrundsatz über den Geltungsbereich des BGB hinaus Anwendung
findet). Daher sind alle Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen
Stornierung in Anspruch zu nehmen, um den entstandenen finanziellen Schaden zu
reduzieren bzw. absehbare Schäden zu vermeiden. Die Beachtung des Grundsatzes
der Schadensminderungspflicht ist zu dokumentieren und von den
Zuwendungsempfängern für eine Prüfung vorzuhalten.
-
Mögliche Ansprüche gegenüber Dritten (z.B. Reiserücktrittsversicherungen) sind
vorrangig geltend zu machen.
-
Soweit bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten
mitgewirkt hat, bspw. durch zögerliches Handeln beim Absagen einer Maßnahme,
können hieraus entstandene oder absehbar entstehende Kosten, nicht aus Mitteln
des Kreises Coesfeld anerkannt werden.
- Bei
der Schadensregulierung sind Eigenmittel des Trägers analog ihres prozentualen
Anteils, der im Kosten- und Finanzierungsplan der Maßnahme ausgewiesen ist,
einzubringen.
Eine
Überfinanzierung abgesagter Angebote und Maßnahmen ist grundsätzlich
ausgeschlossen.
Die Träger sind im
Mai 2020 angeschrieben und entsprechend informiert worden.