Sitzung: 10.06.2020 Kreisausschuss
Landrat Dr. Schulze Pellengahr trägt
folgende Mitteilung vor:
Anwendung des
neuen Umsatzsteuerrechtes (§ 2b UStG)
„Durch das
Steueränderungsgesetz 2015 wurde mit dem § 2b UStG eine neue umsatzsteuerliche
Regelung zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts (jPöR) eingeführt und der bisherige (kommunalfreundliche) § 2 Abs. 3
UStG aufgehoben. Damit hat der Bundesgesetzgeber das Umsatzsteuerrecht an die
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU angepasst. Nach dieser Richtlinie ist
der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität im nationalen Umsatzsteuerrecht zu
beachten. Diese Maxime verlangt eine neutrale Besteuerung und damit
Wettbewerbsgleichheit zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen.
Gegenstand des Umsatzsteuerrechtes ist es, die wirtschaftliche Betätigung der
öffentlichen Verwaltung ebenso zu erfassen, wie gleiche oder gleichartige Betätigungen
privater Wirtschaftsteilnehmer, die mit der öffentlichen Verwaltung in einem
wirtschaftlichen Wettbewerb stehen.
Die Änderungen
durch das Steueränderungsgesetz 2015 sind am 01.01.2017 wirksam geworden. Damit
sich die Betroffenen auf die neuen Besteuerungsgrundsätze einstellen können,
konnten die Kommunen nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt erklären,
dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für Leistungen bis zum
31.12.202CI weiter angewendet werden. Diese Option für die Weitergeltung des
bisherigen Rechts bis zum 31.12.2020 musste für sämtliche unternehmerischen
Bereiche einheitlich bis zum 31.12.2016 erklärt werden. Hiervon hat der Kreis
Coesfeld wie auch der weit überwiegende Teil der Städte und Gemeinden Gebrauch
gemacht.
Am 28.05.2020 hat
der Bundestag den Beschluss gefasst, die Optionsfrist zur Anwendung des neuen
Umsatzsteuerrechtes durch Einfügen eines § 27 Abs. 22a UStG um zwei Jahre zu
verlängern. Eine Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechtes muss damit zum
01.01.2023 erfolgen.
Anzumerken
bleibt, dass die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zuvor im
Rahmen der Anhörung zu dem Gesetzentwurf in einem Schreiben vom 22.05.2020
hervorgehoben hatte, warum die Optionsverlängerung zwingend erforderlich ist.
Aus Sicht der Bundesvereinigung könnte mit der Verlängerung der
Übergangsregelung unter anderem die Chance bestehen, neue gesetzliche
Begleitregelungen zur Minderung der nachteiligen Folgen des § 2 b UStG für
interkommunale Kooperationen auf den Weg zu bringen.“
Statistik Sonderpädagogische Förderung im Kreis Coesfeld Schuljahr
2019/20
„Am 10.12.2019 hat der Kreistag
die „Schulentwicklungsplanung für Schülerinnen und Schüler mit
sonderpädagogischen
Unterstützungsbedarfen im Kreis Coesfeld (Förderschwerpunkte "Lern- und
Entwicklungsstörungen")
beschlossen.
Unter Ziffer 5 des Beschlusses
wurde auch festgelegt, die zahlenmäßigen Ergebnisse der Planung im
Jahresrhythmus zu überprüfen und
im Arbeitskreis der Schulträger zu beraten.
Bereits für Daten aus den Schuljahren
2011-12 bis 2017-18 hat das Regionale Bildungsbüro die „Statistik
Sonderpädagogische Förderung im Kreis Coesfeld" veröffentlicht und im
Arbeitskreis der Schulträger erörtert.
Die Daten für das Schuljahr
2018/19 wurden im Rahmen des Gutachtens zur Schulentwicklungsplanung mit
einbezogen und als Grundlage für die Handlungsempfehlungen verarbeitet.
Das regionale Bildungsnetzwerk
plante nun die Erarbeitung der „Statistik Sonderpädagogische Förderung"
mit Zahlen für das Schuljahr 2019/20. Der hierfür notwendige Datensatz wurde
Anfang März.2020 beim IT NRW angefordert.
Mit Mail vom 21.04.2020 hat das IT
NRW den Kreis Coesfeld in Kenntnis gesetzt, „dass es nach einer
Unterredung mit dem Ministerium
für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) am 05. Februar
2020 bei den amtlichen Schuldaten zu einigen Änderungen bei der
Datenbereitstellung kommt bzw. kommen kann. Einen genauen Versandtermin der
angefragten Daten Ergebnisse und deren Tabellengestaltung für das Schuljahr
2019/20 könne man noch nicht nennen." Das IT.NRW hat angekündigt, sich
zurück zu melden sobald nähere Informationen vorliegen. Diese Info steht bis
heute aus.
Wegen der Ungewissheit bezüglich
der Datenbereitstellung aus dem IT NRW werden die Daten des Schuljahres 19/20
von den 5 Förderschulen im Kreis Coesfeld derzeit direkt erhoben.
Zur Umsetzung des
Kreistagsbeschlusses sollen Zahlen für alle Schuljahre geliefert und
aufbereitet werden. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche Bereitstellung
in der Sitzungsfolge nach den Sommerferien möglich ist.“
Wertentwicklung
des kvw-Versorgungsfonds
„Der Kreis
Coesfeld investiert gemäß der gültigen Beschlusslage des Kreistages (vgl.
Ziffer 2 der Sitzungsvorlage SV-9-0544, Entscheidung vom 22.06.2016) in Höhe
der saldierten Aufwendungen aus Zuführungen bzw. Entnahmen der Pensions- und
Beihilferückstellung aufwandsneutral in den Versorgungsfonds der Kommunalen
Versorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw). Die aus dieser Finanzanlage erzielten
ertragswirksamen Renditen aus der „Pensionsrücklage" sollen in späteren
Jahren zu einer Begrenzung der aus den Aufwendungen aus Pensionsverpflichtungen
entstehenden Belastungen führen. Hierzu soll nach dem v. g. Kreistagsbeschluss
zunächst ein Kapitalstock von ca. 50 — 60 Mio. € im kvw-Versorgungsfonds
aufgebaut werden.
Das Management
des kvw-Versorgungsfonds ist defensiv ausgerichtet. Die grundsätzlich zulässige
Aktienquote ist zum Beispiel auf 15 % begrenzt. Zu Beginn eines neuen Jahres
wird zur Wertsicherung des Versorgungsfonds eine Wertuntergrenze von 95 % des
Fondspreises bezogen auf den letzten Werktag des alten Jahres festgelegt. Es
besteht aber grundsätzlich die Möglichkeit, im Jahresverlauf durch
Kurssteigerungen aufgebaute Erträge wieder als Risikokapital zu verwenden.
Dieses Risikokapital soll in schwächeren Markhasen bei Bedarf zusätzlich
eingesetzt werden, falls die Markterwartung im Grundsatz positiv ist.
Das erste Quartal
stand ganz im Zeichen der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus. Die
Kapitalmärkte reagierten insbesondere in den ersten beiden Märzwochen auf diese
Krise Mit Kurseinbrüchen an den Aktienmärkten von über 30 %.
Nach dem von der
Geschäftsführung der kvw zum Versorgungsfonds zur Verfügung gestellten
Quartalsbericht 1/2020 konnte die Wertuntergrenze des Fonds nicht 'eingehalten
werden. Das erste Quartal endete mit einem Verlust von 6,68 %. Seit Mitte März
2020 befindet sich der kvw-Versorgungsfonds daher in der Wertsicherung.
Sein Vermögen
setzte sich zum Stand 31.03.2020 aus rund 85 % Liquidität, 5 % Anteilen an zwei
Immobilienspezialfonds und 10 % über Index-Futures abgesicherte Aktienbestände
zusammen. Ohne die Bereitstellung von zusätzlichem Risikobudget wird diese
Vermögensaufteilung bis zum Ende des Jahres nach dem Fondsmanager-Bericht
nahezu unverändert bleiben. An einer ggf. eintretenden Marktkorrektur kann der
kvw-Versorgungsfonds im laufenden Jahr nicht mehr partizipieren, da das
Risikobudget komplett verbraucht ist und erst zu Beginn des neuen Jahres Mit 5
% wieder zur Verfügung steht.
Vor diesem
Hintergrund wurde von der Geschäftsführung der kvw die Frage gestellt, ob die
Wertsicherungsgrenze weiterhin von den Mitgliedern des kvw-Versorgungsfonds
gewünscht wird. Vom Kreis Coesfeld wurde diese Frage in Anlehnung an die
Kriterien der Richtlinie für Geldanlagen des Kreises Coesfeld vom 01.03.2018
(vgl. Sitzungsvorlage SV-9-1025) bejaht, da hierdurch der
sicherheitsorientierten Anlagestrategie des Kreises Coesfeld Rechnung getragen
wird. Nach den Informationen der kvw wurde die Beibehaltung der Wertsicherungsgrenze
von vielen anderen Mitgliedern des kvw-Versorgungsfonds ebenfalls favorisiert.
Die Wertentwicklung des
kvw-Versorgungsfonds seit Jahresbeginn lässt sich wie folgt nachzeichnen:
Datum |
Kurswert
(€) |
Buchwert
(€) |
Stille
Reserve / Rendite (€) |
06.01.2020 |
48.913.459,79 |
39.879.764,00 |
9.033.695,79 |
10.02.2020 |
49.734.366,17 |
39.879.764,00 |
9.854.602,17 |
06.03.2020 |
48.944.860,58 |
39.879.764,00 |
9.065.096,58 |
06.04.2020 |
45.445.915,36 |
39.879.764,00 |
5.566.151,36 |
30.04.2020 |
45.468.344,50 |
39.879.764,00 |
5.588.580,50 |
02.06.2020 |
45.396.571,26 |
39.879.764,00 |
5.516.807,26 |
Verlängerung der Gültigkeit des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
„Bereits vor Beginn der
Corona-Krise hatte der Bundesrat in seiner Sitzung am 14.02.2020 eine
Stellungnahme zu einem Gesetzentwurf beschlossen, wonach die Gültigkeit des
Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes sowohl hinsichtlich des
„Infrastrukturprogramms" (Kapitel 1) als auch hinsichtlich des
„Schulsanierungsprogramms" (Kapitel 2) verlängert werden sollte.
Vom Kreis Coesfeld wurde diese
Gesetzesinitiative schon zu diesem Zeitpunkt vor dem Hintergrund der
schwierigen Rahmenbedingungen (z. B. Fachkräftemangel) auf dem Bausektor
befürwortet. Auch bei der Umsetzung von entsprechenden Fördermaßnahmen des
Kreises Coesfeld (vgl. Sitzungsvorlage SV-9-1449) musste teilweise festgestellt
werden, dass für zu vergebende Planungs- und/oder Bauleistungen angesichts stark
ausgelasteter Kapazitäten nur wenige oder verhältnismäßig hohe
Ausschreibungsergebnisse am Markt erzielbar waren.
Der Landkreistag NRW teilte seinen
Mitgliedern in seinem Rundschreiben vom 01.04:2020 (RS-Nr.: 294/20) nunmehr
mit, dass der Deutsche Bundestag den Beschluss gefasst hat, die Gültigkeit der
beiden v. g. Programme um jeweils ein Jahr Zu verlängern.
Fördermaßnahmen nach dem Kapitel 1
müssen danach nicht schon zum 31.12.2020 vollständig abgenommen sein, sondern
erst zum 31.12.2021. Für Fördermaßnahmen nach dem Kapitel 2 währt diese Frist
nun bis zum bis 31.12.2023 (nach alter Rechtslage bis zum 31.12.2022).
Der Kreis Coesfeld. wird die
Förderung nach dem KInvFöG in vollem Umfang ausschöpfen.“
Besoldungsrechtliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Gesetz
zur Attraktivitätssteigerung des kommunalen Wahlamtes und der Änderung der
Eingruppierungsverordnung
„Am 03.04.2020 ist das Gesetz zur Attraktivitätssteigerung des
kommunalen Wahlamtes verkündet worden. Hierdurch wurde § 23 des
Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) um eine Ermächtigungsgrundlage ergänzt, die es
ermöglicht, kommunalen Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten
durch Rechtsverordnung eine nicht ruhegehaltfähige Zulage von bis zu acht
Prozent ihres Grundgehaltes zu gewähren. Das Gesetz tritt rückwirkend zum
31.12.2019 in Kraft.
Zugleich wurde die
Eingruppierungsverordnung durch die Zehnte
Verordnung zur Änderung der Eingruppierungsverordnung um eine entsprechende
Regelung zu der vorerwähnten Zulage für die Übernahme einer weiteren Amtszeit
ergänzt (vgl. § 2 Abs. 2 EingrV0), um erfahrene Hauptverwaltungsbeamtinnen und
-beamte für weitere Amtszeiten zu gewinnen. Die nicht ruhegehaltfähige Zulage
wird dabei nach Ablauf einer vollen Amtszeit ab Beginn der zweiten Amtszeit in
Höhe von 8 Prozent der jeweiligen Besoldungsgruppe gewährt. Ausreichend für die
geforderte Amtszeit ist auch eine solche beispielsweise in einer Gemeinde bei
anschließender Wahl in einem Kreis (oder umgekehrt). Die Amtszeiten müssen
nicht unmittelbar aneinander anschließen. Die Regelung tritt rückwirkend zum
01.01.2020 in Kraft. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Zulage werden
vom Landrat zum 01.01.2020 erfüllt.
Darüber hinaus wurde in der o. g.
Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen neu geregelt. Danach
erhalten Landrätinnen und Landräte fortan bzw. rückwirkend ab dem 01.01.2020
eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Prozent ihres Grundgehalts nach der
jeweiligen Besoldungsgruppe. Ihre allgemeinen Vertreterinnen und Vertreter
erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 Prozent dieser
Aufwandsentschädigung.
Im Zusammenhang mit der
Attraktivitätssteigerung des Wahlamtes wurde zudem am 07.05.2020 die Verordnung zur Überleitung vorhandener
kommunaler Wahlbeamtinnen und kommunaler Wahlbeamte auf Zeit im Gesetz und
Verordnungsblatt (GV.NRW) verkündet. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in
Kraft. Danach sind gemäß § 1 Abs. 1 vorhandene kommunale Wahlbeamtinnen und kommunale
Wahlbeamte auf Zeit der Kreise mit den Ämtern „Kreisdirektorin,
Kreisdirektor als allgemeine Vertretung der Landrätin, des Landrats"
nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 der Eingruppierungsverordnung bei einer
Einwohnerzahl von 200 001 bis 300 000 und soweit sie sich in der
Besoldungsgruppe B 3 befinden, in die Besoldungsgruppe B 4 überzuleiten. Dies
betrifft Herrn Kreisdirektor Dr. Tepe. Die Voraussetzungen zur Überleitung
werden von ihm erfüllt.“
Kommunalwahlen 2020; Sitzung des Kreiswahlausschusses für die
Kommunalwahlen 2014-2020
„Der Kreiswahlausschuss für die
Kommunalwahlen 2014-2020 sollte ursprünglich in seiner Sitzung am 23.07.2020
über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entscheiden.
Das Gesetz zur Durchführung der
Kommunalwahlen 2020 wurde am 02.06.2020 (GV. NRW. S. 357) veröffentlicht und
sieht u.a. eine einmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Wahlvorschläge
auf den 27.07.2020 vor.
Durch die Fristverlängerung muss
auch der ursprünglich angesetzte Sitzungstermin des Kreiswahlausschusses
verschoben. Als neuer Termin ist nunmehr der 30.07.2020, 16:30 Uhr vorgesehen.
Weitere Informationen werden mit der Einladung versandt.“