Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 17

Beschluss:

 

für die Dringlichkeitsentscheidung

 

Der Kreis Coesfeld setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der Satzungen des Kreises Coesfeld für die Inanspruchnahme von

- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 3, 15, 22 ff KiBiz,

- Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß §§ 22,22a und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 3, 15 ff KiBiz,

- Angeboten gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

im und für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

 

Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 50 Abs. 3 KrO NRW und ist dem Kreistag in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

für den Kreistag

Die Dringlichkeitsentscheidung wird gem. § 50 Abs. 3 Satz 3 KrO NRW genehmigt.

 

 


Ktabg. Vogelpohl erklärt, dass eine offenbar zunehmende Inanspruchnahme der angebotenen Notbetreuung von mehr als der Hälfte der zu betreuenden Kinder nicht zur beschlossenen Aussetzung der Beitragserhebung passte. Landrat Dr. Schulze Pellengahr stimmt insoweit zu, dass bei entsprechender Inanspruchnahme des Betreuungsangebots eine Beitragsfreiheit nicht gerechtfertigt sei. Der Wunsch nach einer Differenzierung sei verständlich.

 

Es ergibt sich eine allgemeine Diskussion in dieser Angelegenheit.

 

Landrat Dr. Schulze Pellengahr stellt sodann die Genehmigung der Dringlichkeitsbescheinigung sodann zur Abstimmung.   


Form der Abstimmung:                 offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:                 einstimmig