FBL Dr. Hörster teilt mit:

 

Ausreisepflichtige Asylbewerber/innen

Information zur Diskussion um eine Altfallregelung

 

 

Wie bekannt ist, wird derzeit im politischen Raum die Verabschiedung einer Altfallregelung für ausreisepflichtige Asylbewerberinnen und Asylbewerber erörtert.

 

Der Kreistag hat sich am 17.05.2006 aus Anlass eines Einzelfalles mit der besonderen Problemlage der langjährig geduldeten Ausländerinnen und Ausländer befasst und mich aufgefordert, mich beim Innenministerium nachhaltig für eine Altfallregelung für diesen Personenkreis einzusetzen. Ich habe hierzu mit Schreiben vom 31.05.2006 den Bundesinnenminister, den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und den Vorsitzenden der Innenministerkonferenz auf die derzeit bestehenden humanitären Probleme beim Vollzug des neuen Zuwanderungsgesetzes hingewiesen und mich für eine Altfallregelung eingesetzt, die langjährig hier lebenden Ausländern unter folgenden grundsätzlichen Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland gewährt:

·       Identität und Nationalität sind geklärt und nachgewiesen und ein gültiger Reisepass ist vorgelegt;

·       gesellschaftliche Integration ist feststellbar;

·       Sicherstellung des Lebensunterhalts (weitgehend) ohne öffentliche Sozialhilfeleistungen und

·       keine Vorstrafen.

 

Mittlerweile liegen mir die Antworten zu diesem Schreiben vor. In den Antworten wird auf den gegenwärtigen Diskussionsstand hingewiesen. Die Arbeitsgruppe der Innenminister des Bundes und der Länder wird sich nach Abschluss der Evaluation des Zuwanderungsgesetzes mit der Gesamtproblematik befassen und Verfahrensvorschläge entwickeln. Die Arbeitsgruppe der Innenministerkonferenz wird bei der Suche nach einer praxisgerechten und vernünftigen Lösung auch die notwendigen Voraussetzungen und Ausschlussgründe für ein mögliches Bleiberecht in die Diskussion einbeziehen. Das Innenministerium des Landes Nordrhein–Westfalen erkennt derzeit Anzeichen für eine übergreifende Bereitschaft, eine Altfallregelung zu beschließen.

 

Die Herbstsitzung der Innenministerkonferenz wird im November 2006 stattfinden.

 

Zwischenzeitlich wird die Problematik der langjährig geduldeten Ausreisepflichtigen auch von der Rechtsprechung – auch in Nordrhein-Westfalen – intensiv behandelt.

 

Kontrovers wird dabei von verschiedenen Verwaltungsgerichten die Frage beurteilt, ob und unter welchen Voraussetzungen integrierten Ausreisepflichtigen, die faktisch als Inländer betrachtet werden können, eine Aufenthaltsgenehmigung über § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erteilen ist. Die Erlasslage des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen lässt eine Berücksichtigung dieser Umstände bislang ausdrücklich nicht zu. Das Verwaltungsgericht Minden kommt jüngst zu einem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht Münster hat in mehreren Klageverfahren in Einzelfällen die Voraussetzungen des Art. 8 EMRK verneint. In  einem anderen Einzelfall im Eilrechtschutzverfahren hat es allerdings eine geplante Abschiebung der Ausländerbehörde mit dem Hinweis darauf vorläufig untersagt, dass sich im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick auf sozial und wirtschaftlich integrierte Ausländer schwierige Rechtsfragen stellen, die obergerichtlich noch nicht entschieden seien.

 

Diese Entwicklung in der Rechtsprechung wurde von mehreren Kreisen, auch vom Kreis Coesfeld, zum Anlass genommen, das Innenministerium zur Überprüfung der derzeitigen Erlasslage zu ersuchen und ggf. bis zum Inkrafttreten einer Altfallregelung oder bis zu einem Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts vorläufig unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschiebehindernis anzuerkennen und die Erlasslage zur Anwendung von § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz zu ändern.

 

Das Innenministerium hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine von der bisherigen Erlasslage abweichende Verfahrensweise nicht befürwortet wird. In einem aktuellen Erlass vom 8. September 2006 wird hierzu weiter ausgeführt, dass im jetzigen Zeitpunkt keine tragfähige Grundlage dafür besteht, die Rückführung langjährig geduldeter Ausländer auszusetzen. Die Innenministerkonferenz werde voraussichtlich im November entscheiden, welcher Personenkreis von einer Bleiberechtsregelung betroffen sein werde. Ein Vorgriff auf eine mögliche Regelung, deren Inhalt noch ungewiss ist, würde den Abstimmungsprozess erschweren und bei den Betroffenen unter Umständen zu Unrecht Erwartungen auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erwecken.

 

Die Ausländerbehörde nimmt ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung war. Die Antwort des Innenministeriums ist eine Weisung, die zu beachten ist. Daraus ergibt sich derzeit, dass keine weiteren Möglichkeiten für die Anwendung des § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, um Abschiebungen vorläufig auszusetzen, bis eine Altfallregelung beschlossen wird oder das Oberverwaltungsgericht anders entschieden hat.