Beschluss: Kenntnis genommen

 

 


Herr Schwoch begrüßt die Mitglieder des Ausschusses und die Gäste und dankt für die Gelegenheit, die Tätigkeiten der Hilfeplaner und Hilfeplanerinnen vorstellen zu können.

 

Er führt aus, dass die Hilfeplanung im Rahmen der Organisationsstruktur des Zentrums für Arbeit erst nach der Eingangsberatung in den einzelnen Städten und Gemeinden des Kreises stattfinde. Die Hilfeplanung entstehe durch Zuweisung der Leistungsempfänger durch den/die jeweilige/n Fallmanager/in, die hierüber nach einem Erstkontakt entscheiden.

Auf Nachfrage der Ktabg. Havermeier, bestätigt Herr Schwoch, dass zwar in einigen Fällen eine Vorabstimmung der Fallmanager/innen mit den Hilfeplaner/-innen erfolge, die Hauptentscheidung über die Zuweisung zur Hilfeplanung erfolge jedoch durch das Fallmanagement. Frau Müller – Wiemann ergänzt, dass nicht jeder Leistungsberechtigte direkt in die Hilfeplanung komme. Teilweise würden sie vorab zunächst z.B. einem Plus-Job zugewiesen.

Herr Schwoch erklärt, dass nach der Zuweisung durch den/die zuständige/n Fallmanager/in zwischen dem/der zuständigen Hilfeplaner/in und den Betroffenen ein erstes Beratungsgespräch stattfinde, das in jedem Fall mit dem Abschluss einer sogenannten Eingliederungsvereinbarung abschließe.

 

Im Rahmen der Hilfeplanung bestehe jedoch auch eine Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, so Herr Schwoch. So hätten die Hilfeplaner/-innen Kontakte zu Unternehmen, zur Familie bzw. dem sozialen Umfeld des Hilfebedürftigen, zu Bildungsträgern und sozialen Institutionen wie z.B. Beratungsstellen, Allgemeiner Sozialer Dienst, gesetzliche Betreuer, sowie zu anderen Verwaltungen wie die Arbeitsagentur oder den Reha- oder Rententräger.

 

Im Einzelnen würden in der Eingliederungsvereinbarung entsprechend in Frage kommende Maßnahmen zur beruflichen Integration, evtl. Einzelqualifikationen, ggf. die Zuweisung zu einem Plus-Job oder die Hinzuziehung weiterer Fachdienste wie z.B. Schuldnerberatung, Suchtberatung Amtsarzt vereinbart. Auch die Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, wie z.B. der Lohnkostenzuschuss (LKZ), der Ausbildungskostenzuschuss (AKZ) oder Praktika können durch die Eingliederungsvereinbarung geregelt werden.

 

Neben Beschäftigungsprojekten zur „Alltagsgewöhnung“ und Deutsch-Sprachkursen würden im Bereich der Maßnahmen zur beruflichen Integration auch Feststellungs- und Orientierungsmaßnahmen angeboten. Diese Feststellungs- und Orientierungsmaßnahmen seien für Personen gedacht, die sich auf dem Arbeitsmarkt neu oder umorientieren müssen.

 

Des Weiteren würden spezielle Angebote für Jugendliche unter 25 Jahren vorgehalten, um diese ausbildungsnahen Personen auf das Berufsleben vorzubereiten.

 

Qualifizierungsmaßnahmen seien für Personen mit langer Arbeitsmarktabstinenz gedacht, die den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht genügten.

 

Im Bereich der sozialen Maßnahmen wie der beruflichen Integration bei gesundheitlichen oder Suchtproblemen stehe ebenfalls das Ziel der Arbeitsmarktintegration im Vordergrund.

 

Für arbeitsmarktnahe Personen werden lt. Herrn Schwoch Vermittlungsmaßnahmen in Form einer Vermittlungsbörse oder von Bewerberforen angeboten, die in jeder Stadt bzw. Gemeinde des Kreises Coesfeld vorhanden seien.

Schließlich seien im Rahmen der Maßnahmen zur beruflichen Integration noch die Zielgruppenmaßnahmen – Plus-Job – zur erwähnen.

 

Ktabg. Pieper fragt, welche Kriterien die Fallmanager/innen zugrundelegen würden für die Entscheidung, wer der Hilfeplanung zugewiesen werde und wer nicht. Ferner wolle sie wissen, ob die betroffene Person bei der Auswahl der Maßnahmen ein Mitspracherecht habe.

 

Herr Schwoch erklärt, dass die Gespräche zwischen dem Fallmanagement und den Hilfebedürftigen ressourcenorientiert geführt würden, d.h. es werde erkundet, wo die Stärken und Schwächen des Betroffenen liegen. Der jeweilige Leistungsberechtigte habe bei der Auswahl der entsprechenden Maßnahmen natürlich ein Mitspracherecht. Man habe die Erfahrung gemacht, dass der Erfolg einer Maßnahme bei Zustimmung des Hilfebedürftigen deutlich größer sei.

 

Auf Anfrage von Ktabg. Havermeier bestätigt Herr Schwoch, dass eine Sanktion verhängt werden könne, wenn die/der Leistungsberechtigte die Hilfeplanung verweigere.

Ferner erkundigt sich Ktabg. Havermeier nach der Kapazitäten der Hilfeplanung und nach den Wartezeiten vor Ort.

Herr Schwoch macht deutlich, dass die Wartezeiten recht gering seien. Frau Müller – Wiemann ergänzt, dass diese durchschnittlich zwei bis vier Wochen betragen würden.

 

Vorsitzende Schäpers fragt, ob die Hilfeplanung direkt in den einzelnen Städten und Gemeinden durchgeführt werde. Frau Müller – Wiemann erwidert, dass in den größeren kreisangehörigen Städten wie z.B. Coesfeld oder Dülmen durchgehend ein/e Hilfeplaner/in vor Ort sei. In den kleineren Gemeinden wären zeitweise, jedoch zu festen Zeiten, ein/e Hilfeplaner/in anwesend. Hierbei sei zu erwähnen, dass es eine feste Zuständigkeitsverteilung nach Gemeinden und dort nach Buchstaben gebe, so dass eine Person grundsätzlich durch den/die gleiche/n Hilfeplaner/in betreut werde.

 

Herr Schwoch führt weiter aus, dass neben den Maßnahmen zur beruflichen Integration weitere Unterstützungsangebote in Form von Einzelqualifikationen, Existenzgründungen, Plus-Jobs, Leistungen an Arbeitgeber oder Umschulungen / Rehabilitationen vorgehalten würden.

 

Einzelqualifikationen kämen z.B. in Frage, wenn für den Betroffenen keine passende Gruppenmaßnahme vorhanden sei.

 

Die Angebote im Bereich der Existenzgründung erfolge in Kooperation mit der WFG, der G.I.B und dem Finanzamt. Für Personen, die eine berufliche Selbständigkeit planen, finde turnusmäßig eine Informationsveranstaltung mit einem Gründerzirkel statt. Die WFG erstelle dann eine Stellungnahme über die Erfolgsaussichten der geplanten selbständigen Tätigkeit. Gefördert werde diese dann dadurch, dass der entsprechenden Person Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für einen bestimmten Zeitraum weiterhin gewährt würden, so dass sie sich vollständig dem Aufbau der Selbständigkeit widmen könne mit dem Ziel, danach unabhängig von Leistungen nach dem SGB II leben zu können.

 

Eine Zuweisung zu Plus-Jobs als gemeinnützige Beschäftigung erfolge zwar grundsätzlich durch die jeweilige Stadt bzw. Gemeinde, es komme jedoch auch vor, dass durch den/die Hilfeplaner/in an den/die Fallmanager/in die Empfehlung ausgesprochen werde, dem/der Hilfebedürftigen einen Plus-Job anzubieten, so Herr Schwoch.

 

Er erklärt ferner, dass Leistungen an Arbeitgeber nur für arbeitsmarktnahe Personen gewährt würden. Hier kämen z.B. der LKZ, der AKZ sowie Praktika in Frage.

 

Schließlich würden als Unterstützungsangebote für Rehabilitanten betriebliche oder überbetriebliche Umschulungen zur Verfügung gestellt.

 

Nach Vorstellung der verschiedenen Unterstützungsangebote erläutert Herr Schwoch den Ablauf eines Hilfeplangesprächs. Er erklärt, dass im Rahmen des Erstkontaktes zunächst die berufsbiographischen Daten und der berufliche Werdegang aufgenommen würden. Frau Müller – Wiemann ergänzt, dass die Daten teilweise bereits in der Software compASS erfasst seien. Anschließend werde der Weg zur Erreichung einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt festgelegt, so Herr Schwoch. Hierbei könne der Hilfebedürftige natürlich seine Wünsche äußern. Es werde dann ein geeignetes Hilfeprodukt bzw. eine geeignete Unterstützungsleistung ausgewählt, die dann durch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung verbindlich festgelegt werde. Es komme vor, dass in dem ersten Gespräch noch kein Ergebnis erzielt werden könne. In diesem Fall werde jedoch zumindest im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung ein weiterer Gesprächstermin vereinbart. Nach Einigung über eine bestimmte Maßnahme und der Erfassung der erhobenen Daten in das System compASS erfolge eine Zuweisung des/der Leistungsempfängers/Leistungsempfängerin an den Maßnahmeträger. Durch das Programm compASS sei direkt ersichtlich, ob in der entsprechenden Maßnahmen noch freie Plätze vorhanden sind. Nach der Zuweisung erfolge durch den Träger zeitnah eine Einladung des/der Leistungsempfängers/Leistungsempfängerin. Nach Beginn der Maßnahme werde der Prozess auch weiterhin durch Erst- und Abschlussberichte des Maßnahmeträgers verfolgt. Der Erstbericht erfolge ca. 4 Wochen nach Beginn der Maßnahmenteilnahme, so Herr Schwoch.

Herr Schwoch legt dar, dass die Hilfeplanung erst dann ihren Abschluss findet, wenn der Hilfebedürftige vermittelt werden konnte. Andernfalls werde die Hilfeplanung entsprechend weitergeführt.

 

Vorsitzende Schäpers fragt, ob das Abschlussgespräch nur mit dem Maßnahmeträger oder auch mit dem/der Leistungsempfänger/in selber geführt werde.

 

Herr Schwoch entgegnet, dass Gespräche sowohl mit dem Träger als auch mit dem/dem Leistungsempfänger/in erfolgen. Zum Teil würden auch Gespräche direkt zwischen diesen beiden Parteien geführt. Frau Müller – Wiemann fügt hinzu, dass es für den/die Hilfeplaner/in wichtig sei, auch Zusatz-Informationen zu erhalten. Bei der Hilfeplanung handele es sich um eine stufenförmige Entwicklung. Schritt für Schritt werde der/die Leistungsberechtigte an die Arbeit herangeführt. Sobald eine Maßnahme beendet sei, würden nach und nach neue Schritte bis hin zu einer Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt vollzogen.

 

Ktabg. Havermeier bemerkt, dass die Darstellung sehr auf Qualifikationsmaßnahmen bezogen sei. Sie fragt, wie verfahren werde, wenn auch andere Probleme wie z.B. eine Sucht oder Verschuldung vorliegen würden. Sie wolle wissen, ob auch solche Personen in die Hilfeplanung kommen.

 

Herr Schwoch entgegnet, dass diese Frage von der Art des Problems abhänge. Teilweise würden Personen mit solchen Problemen gar nicht erst an die Hilfeplanung verwiesen, in anderen Fällen sei aber durchaus eine Einbindung möglich. Z.B. könne eine Schuldnerberatung auch neben anderen Qualifizierungsmaßnahmen erfolgen. Wie vorher bereits ausgeführt seien ja gerade die sozialen Maßnahmen auch Teil der Maßnahmen zur beruflichen Integration.

 

Ktabg. Pieper erkundigt sich nach den Wartezeiten bei der Schuldnerberatung. Ferner führt sie aus, dass es durchaus möglich sei, dass nach einer erfolgreichen Vermittlung eines Hilfebedürftigen auf den ersten Arbeitsmarkt das Arbeitsverhältnis bereits nach sehr kurzer Zeit wieder beendet würde. Sie fragt an, ob in solchen Fällen Gespräche geführt würden sowohl mit dem/der Hilfebedürftigen als auch mit dem jeweiligen Arbeitgeber.

 

Hierzu erklärt Herr Schwoch, dass die Frage, ob in solchen Fällen Gespräche mit den Arbeitgebern geführt würden, von den jeweiligen Wünschen des/der Hilfebedürftigen abhänge. In manchen Fällen komme es jedoch auch vor, dass der/die Hilfeplaner/in nach einer erfolgten Kündigung direkt durch den Arbeitgeber kontaktiert würde.

 

Zu den Wartezeiten im Rahmen der Schuldnerberatung führt FBL Schütt aus, dass laut Bericht des Diakonischen Werkes die betroffene Person in akuten Krisensituationen für das Erstgespräche nicht mit längeren Wartezeiten rechnen müsse.

 

Im Anschluss stellt Herr Schwoch den Arbeitgeberservice des Zentrums für Arbeit des Kreises Coesfeld vor. Er führt hierzu aus, dass der Arbeitgeberservice des Kreises eng mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zusammenarbeite. Der Arbeitgeberservice sei auf die Informationen der Städte und Gemeinden angewiesen. Ansprechpartner für den Arbeitgeberservice seien seitens des Kreises Coesfeld Frau Müller – Wiemann und er. Der Arbeitgeberservice sei Anlaufstelle für Arbeitgeber mit Stellengesuchen. Aber auch der Arbeitgeberservice selbst nehme Kontakt zu Arbeitgebern auf.

 

Herr Schwoch stellt das Verfahren so dar, dass der Arbeitgeber sich mit einem Stellenangebot an den Arbeitgeberservice wende. Es komme jedoch auch vor, dass in einer Stadt oder Gemeinde ein Stellenangebot nicht mit einem eigenen geeigneten Bewerber besetzt werden könne; es erfolge dann eine Meldung an den Arbeitgeberservice des Kreises. Anhand der Anforderungen des Arbeitgebers werde entweder eine entsprechende Vorauswahl durch den Arbeitgeberservice getroffen oder es würden sämtliche Personalvorschläge an den entsprechenden Arbeitgeber weitergeleitet. Dieses hänge von den Wünschen des Arbeitgebers ab. Es werde ein entsprechenden Verfahren mit dem Arbeitgeber abgesprochen. Sollten seitens des Kreises keine geeigneten Bewerber vorhanden sein bzw. sollten die Bewerber den Qualifikationsanforderungen nicht  in ausreichendem Umfang genügen, so würde in einigen Fällen dem Arbeitgeber zunächst ein Praktikum mit diesem Bewerber vorgeschlagen. Auf Wunsch des Arbeitgebers könne jedoch auch Kontakt zu Bundesagentur für Arbeit und deren Bewerberpool aufgenommen werden.

 

FBL Schütt erklärt hierzu, dass es bisher Probleme in der Hinsicht gab, dass verschlüsselte Daten der Agentur für Arbeit für das Zentrum für Arbeit nicht zugänglich waren. Jetzt sei durch aktuelle Rechtsprechung der Sozialgerichte jedoch die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet worden, auch verschlüsselte Daten an die Optionskommunen weiterzugeben. Diese dürften gegenüber den Arbeitsgemeinschaften nicht schlechter gestellt sein. Die Agentur für Arbeit habe eine entsprechende Weitergabe der verschlüsselten Daten an die Optionskommunen zum 01.01.2007 zugesagt.

 

Herr Schwoch erklärt schließlich, dass es sich bei dem Arbeitgeberservice um eine Dienstleistung handele. Der Arbeitgeberservice bilde eine Brücke zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitsuchenden. Als Instrumente stünden dem Arbeitgeberservice dabei Beratungen in Personalangelegenheiten und bei der Personalsuche, Praktika, finanzielle Zuschüsse bei Neueinstellungen wie z.B. der LKZ oder der AKZ, eine Beratung während der Einarbeitungsphase oder die Organisation einer Qualifizierung des entsprechenden Bewerbers nach den vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsplatzanforderungen.

 

Mitglied Lammers erkundigt sich, wie die Reaktionen der Arbeitgeber auf diesen Service seien.

Herr Schwoch entgegnet, dass dies auf die Situation ankomme. Wenn die eigene Suche lange Zeit erfolglos sei und der Arbeitgeber die Stelle besetzen wolle, so werde das Angebot des Arbeitgeberservices neben dem der Bundesagentur für Arbeit gerne angenommen.

 

Ktabg. Prof. Dr. Voss fragt, wie der Begriff Arbeitgeber definiert sei. Er wolle wissen, ob sich auch private Haushalte als Arbeitgeber an den Arbeitgeberservice wenden könnten oder ob das Angebot nur auf Unternehmen und Betriebe ausgerichtet sei.

 

Herr Schwoch erklärt, dass auch die privaten Haushalte als Arbeitgeber fungieren können. Dieses werde sogar sehr gerne angenommen, da im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wie z.B. der Gartenarbeit oder als Haushaltshilfe dem Arbeitsuchenden der Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert würde.

 

Auf Anfrage der Vorsitzenden Schäpers bestätigt Herr Schwoch, dass mit den Angeboten auch an die Öffentlichkeit gegangen werde. Zurzeit werde ein Flyer gedruckt. Vorsitzende Schäpers macht deutlich, dass die Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich sehr wichtig sei.

 

AL Bleiker ergänzt, dass sämtliche Stellen aus den Printmedien an den Wochenenden ausgewertet und direkt Montag morgens den örtlichen Zentren für Arbeit zur Verfügung gestellt würden.

 

Vorsitzende Schäpers betont, dass die Option eine gute Wahl gewesen sei. Es sei richtig, nahe beim Menschen zu sein. Dieses sei durch die Hilfeplanung und den Arbeitgeberservice gewährleistet. Es gäbe zwar noch viel Arbeit, man befinde sich aber auf einem guten Weg. Vorsitzende Schäpers spricht Herrn Schwoch und Frau Müller – Wiemann ihren Dank für ihren Vortrag aus.

 

AL Bleiker ergänzt im Anschluss anhand von Folien noch aktuelle Zahlen zu den Bedarfsgemeinschaften, den Neufällen sowie den Vermittlungen auf dem ersten Arbeitsmarkt.

 

Bezüglich der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Rahmen des SGB II führt er aus, dass zu Anfang des Jahres 2006 gut 5.000 Bedarfsgemeinschaften im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden haben. Der höchste Wert habe im März 2006 vorgelegen. Seit Mai 2006 sei die Zahl der Bedarfsgemeinschaften stetig gesunken. Aktuell würde die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften zum 11.09.2006 genau 4.694 betragen. Für die Verminderung der Bedarfsgemeinschaften spiele auch die Gesetzesänderung zum 01.04.2006 eine kleine Rolle, da seitdem junge Erwachsene unter 25 Jahren,  die im Haushalt ihrer Eltern leben, zu der Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören würden. Nach Ansicht von AL Bleiker sei die Entwicklung als sehr positiv zu werten.

 

Die Anzahl der Neufälle im Jahr 2006 betrage aktuell 1.426. Diese Zahl sei zwar noch immer sehr hoch, jedoch nicht mehr so extrem wie im Vorjahr.

 

Bisher seien im Jahr 2006 1.763 Vermittlungen auf den ersten Arbeitsmarkt erfolgt. Dabei sei das Vorjahresergebnis von 1.350 Vermittlung im gesamten Jahr 2005 bereits jetzt  überschritten. Es sei jedoch zu erwähnen, dass von diesen Zahlen auch die Vermittlung von solchen Personen erfasst sei, die auch nach der Vermittlung noch ergänzend Leistungen nach dem SGB II erhalten.

 

Auf Wunsch der Vorsitzenden Schäpers sind die Folien der Niederschrift als Anlage beigefügt (Anlage 1 bis 3).

 

Ktabg. Pieper erkundigt sich, ob eine Zahl genannt werden könne, wie viele der Vermittlungen durch Gewährung einer Arbeitgeberunterstützung erfolgt seien. AL Bleiker entgegnet, dass im Jahr 2006 bisher 235 Lohnkostenzuschüsse gewährt worden seien.