Sitzung: 17.11.2022 Ausschuss für Arbeit, Soziales, Senioren und Gesundheit
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: SV-10-0717
AL Schenk berichtet anhand der als Anlage 3 beigefügten Powerpoint-Präsentation über die wesentlichen aktuellen Zahlen der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Entwicklung der Zahl der Übergänge vom AsylbLG in das SGB II („Rechtskreiswechsler“), die Anzahl der Personen mit Fluchthintergrund im SGB II sowie über die bisher erreichten Aktivierungen.
Darüber hinaus stellt er den aktuellen Stand und die Entwicklung der Zahl der ukrainischen Geflüchteten im Kreis Coesfeld insgesamt und nach den einzelnen Rechtskreisen des AsylbLG, des SGB XII und des SGB II sowie nach Alter, Geschlecht und Wohnort dar.
S. B. Bickhove-Swiderski bittet um eine Einschätzung dazu, ob mit den ukrainischen Geflüchteten dem Fachkräftemangel entgegengetreten werden könne. Außerdem seien mehrere Hundert Ausbildungsplätze nicht besetzt. Er erkundigt sich, ob die Möglichkeit bestehe, erwerbsfähige Ukrainerinnen und Ukrainer in solche Ausbildungsplätze zu vermitteln. AL Schenk erklärt, dass der Fachkräftemangel und die offenen Ausbildungsstellen bekannt seien und durchaus langfristig eine Vermittlung möglich sei. Jedoch seien die meisten ukrainischen Geflüchteten der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass in einem ersten Schritt die Sprachbarrieren beseitigt werden müssten, bevor eine Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung in Frage komme. Er weist darauf hin, dass auch die Verfahren zur Anerkennung von Berufsabschlüssen bei der Bezirksregierung Düsseldorf bzw. von Schulabschlüssen bei der Bezirksregierung Köln sehr lange dauern würden.
Auf die Frage von s. B. Schmitz, ob insbesondere bei der Einreise von ukrainischen Männern die Rechtmäßigkeit derer Ausreise bzw. die Ausreisefähigkeit geprüft werde, erklärt AL Schenk, dass es sich hier um eine ausländerrechtliche Frage handle. Es erfolge stets eine ausländerrechtliche Prüfung des Aufenthalts. Nur wenn tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, würden Geflüchtete in den Rechtskreis des SGB II wechseln. Tatsächlich sei die Anzahl der einreisenden männlichen Ukrainer gestiegen. Eine Erklärung hierfür könne sein, dass es sich hierbei teilweise auch um kriegsgeschädigte Personen oder Männer handle, die den Wehrdienst nicht mehr ausüben können oder (z.B. aufgrund der Kinderzahl) nicht ausüben müssen.
Ktabg. Crämer-Gembalczyk erkundigt sich, ob es nicht auch einen Asylgrund darstellen könne, wenn sich ein ukrainischer Mann dazu entscheide, nicht in den Krieg zu ziehen. Dez. Schütt erklärt, dass es sich auch hierbei um eine ordnungsrechtliche Frage handle. Die Zuständigkeit für eine solche Prüfung liege nicht bei den Jobcentern.