FBL Dr. Hörster teilt mit:

 

Besichtigung des Lippewerkes in Lünen

 

Die in der letzten Ausschusssitzung angekündigte Besichtigung des Lippewerkes in Lünen ist nunmehr für den 27.02.2007 terminiert. Beginn der Besichtigung in Lünen wird um 14.00 Uhr sein, zuvor ist ein Bustransfer ab Ascheberg geplant. Näheres dazu erfolgt mit der Einladung zur Ausschusssitzung. Das Ende der Besichtigung ist für 16:30 Uhr geplant. Im Anschluss an die Rückfahrt von Lünen ist in Ascheberg ab 17.00 Uhr die Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Öffentliche Sicherheit und Ordnung geplant. Schwerpunkt der Sitzung sollen die Planungen bezüglich des Bergwerks Donar sei. Die Verwaltung beabsichtigt, zu diesem TOP geeignete Referenten einzuladen.

 

 

Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplans

 

In der Sitzung des Kreisausschusses vom 20.09.2006 ist berichtet worden, dass bis Ende Oktober eine Entscheidung der Bezirksregierung Münster zu den zusätzlichen einschichtigen RTW für die Rettungswachen in Coesfeld und Dülmen vorliegen soll.

 

Mit Schreiben vom 06.11.2006 teilt die Bezirksregierung mit, das vorgelegte Datenmaterial des Kreises Coesfeld ließe nicht die zwingende Notwendigkeit der Stationierung zusätzlicher Rettungsmittel an den Rettungswachen erkennen. Der Betrieb sei wegen geringer zu erwartender Einsatzzahlen wirtschaftlich nicht zu vertreten. Die zusätzliche Vorhaltung je eines mit ständigem Personal besetzten RTW in Coesfeld und Dülmen sei den Krankenkassen als Kostenträger nicht abzuverlangen.

 

Zur wünschenswerten Verbesserung der Eintreffzeiten unterbreitet die Bezirksregierung eine alternative Lösung. Diese sieht vor, dass je ein zusätzlicher RTW (Haushaltsmittel zur Beschaffung in 2007 sind eingestellt) an den Feuerwachen in Coesfeld und Dülmen stationiert und durch feuerwehrtechnisches Personal mit ausreichender Qualifikation für den Rettungsdienst besetzt wird. Die Nachbesetzung der hauptamtlichen Feuerwachen soll aus einer Rufbereitschaft innerhalb von 10 Minuten erfolgen. Dieser Vorschlag wurden den beiden Städten mit Schreiben vom 20.11.2006 unterbreitet. Falls die Städte positiv reagieren, wird die Vergütung der Städte, die Verteilung der Ausbildungskosten und die Vergütung der Teilnehmer an der Rufbereitschaft auszuhandeln sein.

 

Der Bezirksregierung wurde informiert, dass die gesetzte Frist bis Jahresende voraussichtlich nicht ausreichend sein wird, um die umfangreichen Ermittlungen zu Qualifizierungsmöglichkeiten des Personals, Gespräche mit Feuerwehr und deren Mitgliedern und ggf. noch Gespräche der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr mit ihren Arbeitgebern durchzuführen. Um Fristverlängerung soll nach Rückäußerung der Städte gebeten werden.

 

 

Problematik des Dauerwohnens im Gut Holtmann, Billerbeck

 

In der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, öffentliche Sicherheit und Ordnung am 30.10.2006 hatte ich Ihnen bereits berichtet, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Sitzung am 23.10.2006 meiner Berufung in Sachen „Dauerwohnen im Gut Holtmann, Billerbeck“ stattgegeben hat. Zugleich hatte ich Ihnen angekündigt, weiter zu informieren, sobald mir die schriftliche Urteilsbegründung des OVG NRW vorliegt. Diese liegt mir nunmehr auch vor.

 

Das OVG NRW hat in seinem Urteil zunächst festgestellt, dass die dem Streitverfahren zu Grunde liegende Umnutzung eines Wochenendhauses zu dauernden Wohnzwecken sowohl formell wie auch materiell unzulässig war. Die formelle Illegalität stand hierbei nicht in Frage, da die Nutzungsänderung eines Wochenendhauses in ein Wohnhaus zu dauernden Wohnzwecken zweifelsohne nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigungspflichtig ist, eine entsprechende Baugenehmigung aber nie beantragt und auch nie erteilt worden war.

Fraglich war hier allerdings die materielle Illegalität des Vorhabens und damit die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Kreis gegen die illegale Nutzung vorgehen konnte. Die Verwaltung hatte seinerzeit die angegriffenen Ordnungsverfügungen auf der Rechtsgrundlage des Bebauungsplans „Campingplatz Gut Holtmann“ erlassen, doch gibt es deutliche Indizien dafür, dass dieser Bebauungsplan an rechtlichen Mängeln leidet und unwirksam ist. Das OVG NRW bestätigte allerdings die Rechtsauffassung des Kreises, die dieser als Ergänzung seiner Ermessenserwägung im Sinne von § 114 Verwaltungsgerichtsordnung abgegeben hat, wonach die Ordnungsverfügungen alternativ auch auf § 34 BauGB gestützt werden konnten. Geht man von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Campingplatz Gut Holtmann“ sowohl in der Urfassung von 1980 wie auch in der Neufassung von 1993 aus (was das OVG NRW letztlich offen gelassen hat), so wäre der bebaute Bereich des Campingplatzes Gut Holtmann, in dem das streitbefangene Wochenendhaus steht, ebenso - dann als faktisches - Sondergebiet nach § 10 BauNVO – Campingplatz- und Wochenendhausgebiet – zu qualifizieren, in dem Wohngebäude gleichfalls unzulässig sind.

Insofern bejaht das OVG NRW in diesem Fall sowohl die formelle wie auch die materielle Unzulässigkeit der Umnutzung des Wochenendhauses zu einem Wohnhaus.

 

Des Weiteren ist das OVG NRW zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ordnungsverfügungen, in denen den Betroffenen die Nutzung des Wochenendhauses zu dauernden Wohnzwecken untersagt wurde, auch hinreichend bestimmt sind. So ist in der Rechtssprechung geklärt, dass ein Wochenendhaus nur zum zeitlich begrenzten, hingegen nicht zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Der Verstoß dagegen steht nach Auffassung des OVG NRW zweifelsfrei fest, da die Kläger selber angegeben haben, nur über diese eine Wohnung zu verfügen. Soweit die Kläger über zwei Wohnungen verfügten oder demnächst ggfls. verfügen werden, sei die Frage, wann eine Wohnung zu dauernden Wohnzwecken genutzt würde, aber auch zweifelsfrei zu klären. Hier könne an das Melderecht angeknüpft werden, da dann an der Stätte der zweiten Wohnung der Hauptwohnsitz begründet werden könne, so dass das Wochenendhaus im Gebiet Gut Holtmann nur noch als Nebenwohnsitz genehmigungskonform genützt würde.

 

Auch kommt das OVG NRW zu dem Ergebnis, dass in dem Vorgehen des Kreises, welches letztlich in einigen Fällen zu einem Verzicht auf ordnungsbehördliches Einschreiten, in den Streitfällen aber zu Ordnungsverfügungen geführt hat, keine Ungleichbehandlung vorliegt. Die Vorgehensweise des Kreises, wonach zunächst Kriterien gebildet wurde, bei deren Vorliegen auf ein ordnungsbehördliches Einschreiten verzichtet wurde, wurde nicht beanstandet.

 

Abschließend liegt auch keine Unverhältnismäßigkeit vor, auch wenn die Befolgung der Ordnungsverfügung für die Kläger mit finanziellen Konsequenzen verbunden ist, da sie sich wissentlich in diese Lage begeben haben.

 

Im Ergebnis wurden somit die streitbefangenen Ordnungsverfügungen durch das OVG NRW vollumfänglich bestätigt.

 

Mit dem Ergebnis dieser Verfahren besteht nunmehr für die Verwaltung auch eine gewisse Rechtssicherheit, dass mit den Instrumentarien des geltenden Baurechts erfolgreich gegen unzulässiges Dauerwohnen in Wochenend- und Ferienhausgebieten wie auch auf Campingplätzen vorgegangen werden kann. Im Bereich „Gut Holtmann“ soll nunmehr in enger Abstimmung mit der Stadt Billerbeck weiterhin gegen das Dauerwohnen vorgegangen werden. Dabei werden in einem ersten Verfahrensschritt die Personen, die 2001 inzwischen rechtskräftige Ordnungsverfügungen erhalten haben, zunächst über das Ergebnis des bisherigen Verfahrens unterrichtet und es wird Ihnen eine weitere Frist zur Befolgung der Ordnungsverfügungen gewährt. Nach deren Ablauf wäre dann aus den Verfügungen ggf. zu vollstrecken.

In einem zweiten Schritt ist geplant, nunmehr diejenigen Bewohner anzuhören, die nach 2001 Wochenend- und Ferienhäuser zu dauernden Wohnzwecken nutzen. Die nach 2001 zugezogenen Personen wurden bei der Anmeldung in Billerbeck sämtlich über die Unzulässigkeit des Dauerwohnens informiert.