Nachtrag: 18.01.2007 Nummer 2

 

 


 

Vorsitzende Schäpers begrüßt zunächst Herrn Pfarrer Erdmann und Frau Liers und dankt ihnen für die Möglichkeit, die Ausschusssitzung in den Räumlichkeiten des evangelischen Gemeindezentrums durchführen zu können. Ebenso begrüßt sie Frau Saunus und Frau Rott.

 

Herr Pfarrer Erdmann begrüßt die Mitglieder des Ausschusses und dankt für die Möglichkeit, die Arbeit der Insolvenz- und Schuldnerberatung vorstellen zu können. Anschließend führt er durch die Räumlichkeiten der Schuldner- und Insolvenzberatung im Gebäude des ev. Gemeindezentrums in Dülmen und weist bei der Besichtigung darauf hin, dass die Büroräume im Rahmen einer Verkleinerung der ev. Kirchengemeinde aus ehemaligen Gruppenräumen entstanden seien. Es stünden im Obergeschoss ein Raum für die Anmeldung und drei Beratungsbüros zur Verfügung; außerdem bestehe die Möglichkeit, gehbehinderte Menschen im Erdgeschoss zu beraten.

 

Nach dem Rundgang durch die Räumlichkeiten teilt Herr Pfarrer Erdmann einleitend mit, dass Schuldner- und Insolvenzberatung in Deutschland boome. Die Creditreform Unternehmensgruppe habe diesbezüglich kürzlich veröffentlicht, dass in Deutschland 3,4 Millionen Haushalte überschuldet seien. Überschuldet bedeute in diesem Zusammenhang, dass die Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Prozentual seien somit 10,5 % der Einwohner in Deutschland überschuldet, insofern lebe jeder 10. Einwohner finanziell an der Grenze.

Im Kreis Coesfeld liege die Quote nach Angaben von Herrn Pfarrer Erdmann zwischen 7 und 8 %. Somit seien, ausgegangen von insgesamt 220.000 Einwohnern und ca. 70.000 Haushalten, etwa 5.000 bis 6.000 Haushalte im Kreis Coesfeld überschuldet.

Ziel der Schuldner- und Insolvenzberatung sei es, den überschuldeten Menschen wieder in ein normales gesellschaftliches Umfeld zu integrieren.

 

Im weiteren Verlauf stellt Frau Rott den idealtypischen Ablauf einer Schuldnerberatung vor.

Die erste Phase umfasse die Erstberatung. Meistens werde erstmalig telefonisch Kontakt zur Schuldnerberatung gesucht. Beratungsanlässe seien hierbei z.B., dass

-          Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können,

-          Banken kein Geld mehr auszahlen,

-          das Konto gepfändet sei,

-          der Strom nicht mehr bezahlt werden könne bzw. abgeklemmt sei,

-          Mietschulden entstanden seien,

-          die Selbständigkeit nicht mehr gewinnbringend sei,

-          das Haus nicht mehr zu halten sei und kein Käufer gefunden werden könne,

-          der Klient vom Sozialamt geschickt werde.

 

Die Schuldnerberatung müsse in dieser ersten Phase etwaige Ursachen ermitteln, z.B. warum die Bank kein Geld mehr auszahle. Dieses erfolge z.B. durch Überprüfung der Girokontoauszüge oder durch Telefonate mit der Bank.

Ein möglicher Grund könne sein, so führt Frau Rott aus, dass das Konto zu weit überzogen worden sei. In diesem Falle werde die Bank durch die Schuldnerberatung telefonisch oder schriftlich gebeten, einen Teil des unpfändbaren Einkommens auszuzahlen. Dadurch werde der Lebensunterhalt des Klienten bis zur nächsten Lohnzahlung sichergestellt. Des Weiteren könne es passieren, dass im aktuellen Monat bereits mehr ausgezahlt als eingenommen worden sei und die Bank deshalb kein Geld mehr auszahle. Hier rät die Schuldnerberatung, so Frau Rott weiter, zur Rückbuchung von Lastschriften (z.B. bei Ratenzahlungen, Versicherungen). Der Lebensunterhalt sei hierdurch zunächst sichergestellt, es entstünden aber neue Schulden.

Als weitere Möglichkeit, warum die Bank nicht mehr auszahle, käme eine Kontenpfändung in Betracht. In diesem Fall werde mit dem Ratsuchenden ein Antrag auf Kontofreigabe formuliert und an das zuständige Amtsgericht übersandt.

 

Die Schuldnerberatung müsse sich in der ersten Phase neben der rechtlichen Beratung auch intensiv auf die psychische Situation der Klienten einstellen.

 

In Phase zwei werde nach Darstellung von Frau Rott im Rahmen der Budgetberatung die Ursache für die Unterdeckung des Haushalts des Klienten ermittelt. Hierbei werde zunächst angeregt, ein Haushaltsbuch zu führen.

Soweit als Ursachen für eine Unterdeckung des Haushalts Ratenzahlungen über das unpfändbare Einkommen hinaus ermittelt werden, rate die Schuldnerberatung zur Einstellung der Ratenzahlung. Hierdurch sei zunächst der Lebensunterhalt sichergestellt, jedoch werde weiterhin Druck durch Mahnungen oder ggf. negative Schufa-Einträge auf die Klienten ausgeübt.

Soweit festgestellt werde, dass die Unterdeckung aus zu hohen Ausgaben resultiere, werde der Klient dahingehend beraten, eine Ausgabenreduzierung (z.B. Versicherungen kündigen, Abos kündigen, Auto aufgeben) vorzunehmen. Hiermit sei allerdings eine sichtbare Absenkung des Lebensstandards verbunden und oft seien die Klienten auch wegen des Wegfalls von Versicherungen verunsichert. Der notwendige Lebensunterhalt könne so aber wieder sichergestellt werden.

Ein weiterer Grund für eine Unterdeckung des Haushaltes könnten nicht realisierte Sozialleistungsansprüche, wie z.B. Wohngeld, Kinderzuschlag, SGB II – Leistungen etc. sein. Die Schuldnerberatung berechne in solchen Angelegenheiten Sozialleistungsansprüche und unterstütze die Klienten bei der Realisierung. Behördengänge könnten aber nach Angaben von Frau Rott nicht für die Klienten übernommen werden. Nach Realisierung der Ansprüche ergebe sich oft eine Erhöhung des Einkommens, auf Grund dessen der notwendige Lebensunterhalt gesichert werde.

 

Ziel der Beratung sei hierbei, dass der Klient wieder einen Überblick über seine Finanzen bekomme und diesen z.B. durch ein neues Girokonto oder durch die Führung eines Haushaltsbuches auch zukünftig behalte. Daraus, dass der Lebensunterhalt wieder sichergestellt sei, erfolge eine psychische Stärkung des Klienten und es könnten Überlegungen angestrebt werden, ob trotz des geringen Einkommens ggf. noch eine Schuldentilgung möglich wäre.

 

In der sich somit anschließenden dritten Phase werde eine Entschuldungsstrategie entwickelt. Die Schuldnerberatung analysiere hierbei die Verschuldungssituation, indem eine Aufstellung über die Schulden (Forderungshöhe und Gläubigeranzahl) und über etwaige Vermögensgegenstände des Klienten gefertigt werde.

Für die Schuldenregulierung könne u.a. eingesetzt werden:

-          Einmalbetrag aus Verwandtschaft oder Vermögen

-          Rate aus unpfändbarem Einkommen

-          mindestens der pfändbare Betrag

 

Es werde mit dem Klienten zusammen ein Entschuldungskonzept entwickelt, mit dem Ziel, eine Entschuldungsperspektive entstehen zu lassen. Im Ergebnis werde versucht, zunächst kleinere Forderungen zu tilgen, so dass in den meisten Fällen eine Bank als Hauptgläubiger übrig bleibe.

Der Klient werde auch in dieser Phase intensiv von der Schuldnerberatung begleitet. So werde sich u.a. Zeit für längere Telefonate genommen, um den Druck, der auf dem Klienten lastet, zu entschärfen.

 

Als vierte und letzte Phase erläutert Frau Rott die Verhandlungen mit den Gläubigern. Die Haupttätigkeit der Schuldnerberatung bestehe hierbei im Schriftverkehr mit den Gläubigern sowie in regelmäßigen Beratungsgesprächen mit den Klienten.

Als Verhandlungsziele seien Einmalvergleich, Ratenvergleich oder Stundung zu benennen. Ein Ratenvergleich beinhalte manchmal auch einen Forderungsverzicht. In den Verhandlungen werde ein Zahlungsangebot formuliert und die Situation des Ratsuchenden dargelegt. Oftmals werde das erste Angebot von den Gläubigern abgelehnt, so dass die Verhandlungen erneut aufgenommen werden müssten. Die Folgen einer erfolgreichen Verhandlung seien u.a.

-          keine Gefahr mehr von Zwangs- / Pfändungsmaßnahmen,

-          Sicherung des Arbeitsplatzes,

-          Sicherung des Girokontos,

-          greifbare Entschuldung,

-          Entspannung der finanziellen, psychischen und familiären Situation.

 

Frau Rott erklärt, dass die vier Phasen der Schuldnerberatung meistens über mindestens ein Jahr laufen. In diesem Zeitraum seien oft noch zusätzliche, akute Probleme, wie z.B. aktuelle Arbeitslosigkeit, Trennung der Partner zu bewältigen. Sofern in der vierten Phase keine Einigung mit den Gläubigern erzielt werden könne, bestehe als letzte Möglichkeit das Verbraucherinsolvenzverfahren.

 

Frau Saunus führt aus, dass im Rahmen eines Antrages auf Privatinsolvenz folgende Voraussetzungen zu prüfen seien:

-          der Antragsteller müsse eine natürliche Person sein

-          der Antragsteller müsse verschuldet sein

-          der Antragsteller müsse redlich sein. Dieses bedeute, dass er gewillt sein müsse, gewisse Handlungs- bzw. Verfahrensabläufe einzuhalten.

 

Zunächst werde ein Versuch zur außergerichtlichen Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger unternommen. Nach Ermittlung aller Schulden und der Aufstellung einer Forderungsliste werde der prozentuale Anteil der Forderungen eines jeden Gläubigers an der Gesamtverschuldung festgestellt. Ferner werde geklärt, ob und inwieweit ein Teil des Einkommens des Schuldners für eine Schuldentilgung zur Verfügung stehe. Danach unterbreite der Schuldner mit Hilfe der Insolvenzberatung einen Vorschlag zur Schuldenbereinigung. Allen Gläubigern ginge damit ein Angebot zur Tilgung der Forderungen entsprechend der Möglichkeiten des Schuldners zu.

 

Sofern die Gläubiger diesem Angebot insgesamt zustimmen würden, wäre der Klient schuldenfrei. Eine Zustimmung aller Gläubiger in dieser Phase des Verfahrens ergebe sich aber nach Angaben von Frau Saunus in lediglich 5 bis 10 % aller Fälle.

 

Bei einer Ablehnung des Vorschlages zur Schuldenbereinigung durch wenigstens einen Gläubiger sei die außergerichtliche Einigung nach den Erläuterungen von Frau Saunus gescheitert. Der Schuldner müsse das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragen.

Bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme im außergerichtlichen Einigungsverfahren könne das gerichtliche Insolvenzverfahren auch sofort beantragt werden. Die Übernahme der Gerichtskosten durch die Staatskasse sei möglich.

 

Im Rahmen des gerichtlichen Insolvenzverfahrens werde oftmals zunächst ein Schuldenbereinigungsplanverfahren beim zuständigen Amtsgericht beantragt. In diesem Verfahren werde erneut jedem Gläubiger ein Vorschlag zur Schuldenbereinigung entsprechend den Möglichkeiten des Schuldners unterbreitet. Ein Schuldenbereinigungsplan sei zwar nicht zwingend notwendig, stimme aber die Mehrheit der Gläubiger dem Plan zu, könne das Gericht die Ablehnung einzelner Gläubiger per Urteil durch Zustimmung ersetzen.

 

Bei Zustimmung der Gläubigermehrheit und bei Einhaltung des Tilgungsplanes durch den Schuldner sei dieser in absehbarer Zeit schuldenfrei. Sofern die Mehrheit der Gläubiger (nach Kopf und Summe der Forderung) den Schuldenbereinigungsplan ablehne, müsse dieser als gescheitert angesehen werden.

 

Dann verbleibe die Möglichkeit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Die Verfahrensdauer werde hierbei auf die Wohlverhaltensperiode angerechnet. Das Gericht bestimme einen Insolvenzberater, der die Obliegenheiten des Schuldners sechs Jahre überwache. In diesen sechs Jahren müsse der Schuldner die pfändbaren Beträge seines Einkommens an den Treuhändler zahlen.

Sofern der Schuldner die Obliegenheiten erfülle, werde er durch die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren schuldenfrei. Die Restschuldbefreiung werde allerdings versagt, wenn der Schuldner Zahlungen nicht einhalte und somit seine Obliegenheiten verletze.

 

Für den Kreis Coesfeld sei das Amtsgericht Münster für gerichtliche Insolvenzverfahren zuständig.

 

Abschließend gibt Herr Pfarrer Erdmann zu bedenken, dass die Schuldner- und Insolvenzberatung in den meisten Fällen erst dann aufgesucht werde, wenn der Leidensdruck des Klienten sehr hoch sei. Bei Inanspruchnahme der Schuldner- und Insolvenzberatung müsse sich der Hilfesuchende der Gesamtmasse seiner Schulden stellen, was nicht sehr einfach sei. Trotzdem sei die Anzahl der Klienten angestiegen, auch als Folge davon, dass in den 70er Jahren Kredite lediglich unter Berücksichtigung eines Lebenslaufes vergeben worden seien. Die Lebensläufe seien in der heutigen Zeit jedoch nicht absehbar, da sich Arbeitslosigkeit und Trennung bzw. Scheidung als Hauptgründe für Überschuldung häufen. Auch in Zukunft werde die Zahl der Insolvenzen voraussichtlich nicht rückläufig sein.

Unter Berücksichtigung der Zunahme der Anzahl an überschuldeten Familien müsse im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung mit Wartezeiten gerechnet werden.

 

Vorsitzende Schäpers dankt Frau Rott, Frau Saunus und Herrn Pfarrer Erdmann für den ausführlichen Vortrag und gibt den Ausschussmitgliedern Gelegenheit, Fragen zu stellen.

 

Ktabg. Pieper fragt, warum sowohl im gerichtlichen Insolvenzverfahren als auch im Rahmen der Schuldnerberatung bei Verhandlungen mit den Gläubigern eine Abzahlung der Forderungen in einem Zeitraum von sechs Jahren angestrebt werde.

Frau Rott antwortet, dass man sich auch außergerichtlich im Rahmen der Schuldnerberatung zunehmend am gerichtlichen Insolvenzverfahren orientieren würde. So wären außergerichtliche Ratenzahlungen früher oft für kürzere oder längere Zeiträume vereinbart worden.

 

Auf die Frage der Vorsitzenden Schäpers, wie hoch der unpfändbare Teil des Einkommens und ob Arbeitslosengeld II pfändbar sei, teilt Frau Rott mit, dass sich dieses je nach Familienstand oder Unterhaltspflichten nach den Pfändungsfreigrenzen der Pfändungstabellen ergebe. SGB II – Leistungen seien unpfändbar.

 

Ktabg. Havermeier stellt anschließend die Frage, mit welchen Wartezeiten Klienten zu rechnen hätten und welche Mitwirkung von ihnen erwartet werde.

Frau Rott erläutert, dass in fünf von sechs Fällen eine Erstberatung innerhalb der ersten zwei Wochen nach telefonischem Erstkontakt mit der Schuldnerberatung durchgeführt werde.

Die Motivation der Klienten zu einer Mitwirkung sei recht unterschiedlich. Bei einem schwer zur Mitarbeit zu bewegenden Schuldner müsse ggf. auch in Betracht gezogen werden, dass sich die fehlende Mitwirkung aus psychischen Belastungen ergeben könne. Konkret gebe es Fälle, in denen Klienten z.B. Briefe nicht mehr öffnen würden.

Frau Saunus fügt hinzu, dass sich die Wartezeiten bezüglich der Insolvenzberatung auf ca. zwei Monate belaufen. Sie gibt zu bedenken, dass ihrer Meinung nach nicht mehr in der Öffentlichkeit über Wartezeiten bei den Schuldner- und Insolvenzberatungen gesprochen werden solle, da eine Zunahme von gewerblichen, oftmals unseriösen Anbietern zu verzeichnen sei. Wenden sich Schuldner zunächst an diese Stellen, sei bereits häufig festgestellt worden, dass die Klienten dann mit größeren Problemen zur regulären Schuldner- und Insolvenzberatung zurückkehren würden.

 

Ktabg. Pieper bittet um Erläuterung, welche Auswirkungen während der Beratung bekanntwerdende neue Schulden auf diese habe.

Dazu teilt Frau Rott mit, dass ein evtl. Entschuldungskonzept bei vergessenen Forderungen häufig neu aufgestellt werden müsse, vor allem, wenn es sich um höhere Beträge handele. Kleine Forderungen könne man evtl. durch Ratenzahlungen und z.B. durch einmalige Einnahmen wie Weihnachtsgeld ausgleichen.

Ein neues Entschuldungskonzept würde von den Gläubigern oft nicht angenommen, da das Angebot zur Schuldentilgung entsprechend schlechter ausfalle, d.h. durch die höhere Gesamtforderung seien Rückzahlungsraten geringer.

Frau Saunus ergänzt, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren seinen Mitwirkungspflichten nachkommen müsse, da ansonsten die Restschuldbefreiung wegen fehlender Mitwirkung nicht erteilt werde. Zudem gebe es im Internet eine Bekanntgabe über Insolvenzeröffnungen. Betroffene Gläubiger müssten sich diesbezüglich beim Gericht melden.

 

Ktabg. Prof. Dr. Voß erkundigt sich nach evtl. Konzepten zu Präventionsstrategien bzw. zu Nachhaltigkeitsüberprüfungen.

Hierzu erläutert Herr Pfarrer Erdmann, dass die Durchführung von Präventionsmaßnahmen voraussetze, dass die verschuldete Person die Notwendigkeit einer Maßnahme erkenne und freiwillig teilnehme. Hieran mangele es jedoch. Mehr Erfolg versprechen solche Projekte daher, wenn sie in Zusammenarbeit mit Einrichtungen wie z.B. Schulen durchgeführt werden. Ein solches Präventionsprojekt laufe an einer Coesfelder Schule. Weitere Konzepte seien in Planung.

 

Frau Rott weist außerdem darauf hin, dass nicht alle Klienten, die zur Beratung kommen würden, nicht richtig mit dem zur Verfügung stehenden Geld wirtschaften könnten. Die Menschen mit niedrigem Einkommen seien aus ihrer Sicht eher von finanziellen Krisen betroffen. Hinzu kämen als Hauptgründe für Überschuldung Arbeitslosigkeit, Trennung und Scheidung sowie gescheiterte Selbständigkeit.

 

Dazu wirft Ktabg. Willms die Frage auf, inwieweit dadurch die Identitätsentwicklung der Kinder in den betroffenen Familien gestört werden könne. Ferner bittet sie um Informationen bezüglich einer Zusammenarbeit der Schuldner- und Insolvenzberatung mit anderen Beratungsstellen.

 

Frau Rott antwortet, dass die Situation der Kinder immer wieder Thema in den Beratungsgesprächen sei. Man versuche, den Blick der Eltern diesbezüglich zu öffnen und gebe Motivation in Richtung der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen, evtl. auch von entsprechenden Therapien, Mutter-Kind-Kuren etc..

Eine gute Zusammenarbeit erfolge bereits mit der Schwangerschaftskonfliktberatung.

Herr Pfarrer Erdmann gibt zu bedenken, dass Kontaktangebote leider nicht immer von den Klienten angenommen würden. Ursache für psychische Probleme der Klienten seien oftmals nicht nur die Schulden, so dass in Gesprächen versucht werde, ganzheitliche Lösungen zu finden. Auf Grund eines guten Netzwerkes im Kreis Coesfeld kämen viele Klienten nach Angaben von Frau Saunus auch über Suchtberatungen, Erziehungshilfestellen, etc. zur Schuldnerberatung und umgekehrt.

 

FBL Schütt bittet mitzuteilen, wie viele Klienten über die Schuldnerberatung zur Insolvenzberatung gelangen, warum das Schuldenbereinigungsplanverfahren so häufig vor dem Insolvenzverfahren durchgeführt werde und wie hoch die Anzahl der SGB II-Kunden bei den Beratungen sei.

Herr Pfarrer Erdmann erklärt hierzu, dass ein hoher Anteil der Klienten nach einer Schuldnerberatung an die Insolvenzberatung verwiesen würden, da oftmals keine abschließende Schuldenbefreiung im Rahmen der Schuldnerberatung erzielt werden könne.

Frau Saunus ergänzt, dass Insolvenzrichter Schuldenbereinigungsplanverfahren vorab durchführen, da diese „schuldnerfreundlicher“ und kostengünstiger als Insolvenzverfahren seien. So müsse im Schuldenbereinigungsplanverfahren kein Insolvenzberater gestellt werden.

Bezüglich statistischer Daten teilt Frau Rott mit, dass Bezieher von ergänzenden SGB II – Leistungen, sog. Aufstocker, dort als erwerbstätige Schuldner verzeichnet seien und somit diesbezügliche Zahlen schwierig zu ermitteln seien. Man könne aber sagen, dass ungefähr ein Drittel der Klienten SGB II – Leistungsbezieher seien.

 

Ktabg. Stauff fragt nach, ob auch Beratungstermine außerhalb der vorgegebenen Öffnungszeiten vergeben würden. Hierzu gibt Frau Rott an, dass in Ausnahmefällen auch Termine nach Absprache vergeben werden. Es sei den Klienten aber durchaus zuzumuten, die Schuldner- und Insolvenzberatung zu den regulären Öffnungszeiten aufzusuchen. Frau Saunus fügt an, dass die Klienten entsprechende Strukturen zu berücksichtigen haben und lernen müssten, ihr Leben wieder zu planen.

 

Vorsitzende Schäpers dankt den Vertretern der Schuldner- und Insolvenzberatung für die informativen Ausführungen.