Beschluss: ungeändert beschlossen

Mitgl. Appelt nimmt gem. § 28 KrO i.V.m. § 31 GO NW an der Beratung und Abstimmung nicht teil.

 

FB Schütt erläutert, dass die Jugendämter der Städte Coesfeld und Dülmen zusammen mit dem Kreisjugendamt an den Vertragsverhandlungen beteiligt waren. Für die Jugendämter bekundet er ein Interesse an einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kreiscaritasverband. Er weist darauf hin, dass bei der Gesamtfinanzierung auch Landesmittel in Anspruch genommen werden.

Bezüglich der Vergütung der Mitarbeiter des Kreiscaritasverbandes werden durch den Träger  das Prinzip des Besserstellungsverbotes anerkannt, es gelten somit die Regelungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes BAT. Als weitere Neuerung stellt er vor, dass 80 % der anerkennungsfähigen Kosten der Beratungsstelle pauschal finanziert werden. Weitere 20 % würden als einzelfallbezogene „Hilfe zur Erziehung“ über Fachleistungsstunden erstattet.

 

Beschluss:

 

Dem Caritasverband für den Kreis Coesfeld e. V. wird weiterhin die Aufgabe übertragen, die Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche in Lüdinghausen und Coesfeld für zwei Jahre zu unterhalten. Der bestehende Vertrag wird unter Berücksichtigung folgender Eckpunkte angepasst:

 

  1. Der Caritasverband leistet im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2005 Aufgaben der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche auf Grundlage einer Leistungsbeschreibung mit den Tätigkeitsschwerpunkten gem. Anlage 1.

 

  1. Die Beratungsstelle erstattet dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe zwei unterjährige Berichte und einen Jahresabschlussbericht auf der Basis gemeinsam vereinbarter Kennzahlen.

 

  1. Die Beratungsstelle und der öffentliche Träger der Jugendhilfe legen nach Abschluss des Jahresberichtes die inhaltlichen Schwerpunkte der Beratungsarbeit für das jeweils folgende Jahr fest.

 

  1. Der Caritasverband erhält für die von der Beratungsstelle erbrachten Leistungen eine Förderung. 80 % der anerkennungsfähigen Kosten werden pauschal finanziert. Weitere 20 % der anerkennungsfähigen Kosten werden als einzelfallbezogene „Hilfe zur Erziehung“ über Fachleistungsstunden erstattet.

 

  1. Der Vertrag läuft über zwei Jahre. Mit einer 6-Monatsfrist kann der Vertrag von jedem Partner zum 31.12.2004 gekündigt werden. Bis zum 30.06.2005 verhandeln die Partner über eine Verlängerung des Vertrages für die Folgejahre.

 

  1. Der Standard zur Personalbesetzung ist auszurichten an der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Familien- und Lebensberatungsstellen des Landes NW“. Ein Mitarbeiterteam besteht demnach aus einer Fachkraft mit dem Abschlussdiplom Psychologie, einer Fachkraft mit dem Abschlussdiplom Sozialarbeit/Sozialpädagogik  und einer pädagogisch-therapeutischen Fachkraft, ebenso mit dem Abschlussdiplom Sozialarbeit/Sozialpädagogik sowie eine Teilzeit beschäftigte Verwaltungskraft (0,5).

 

Wird die Landesförderung weiter gekürzt, erfolgt eine entsprechende Reduzierung des Personalstandards.

 

  1. Die zurzeit unbesetzte Planstelle wird nur nach vorheriger Zustimmung des öffentlichen Trägers mit einem/einer Sozialarbeiter/in besetzt. Vorausgesetzt wird die weitere Förderung des Landes NW.

 

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig