Fortbildungsangebot für Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW bietet eine Fortbildungsveranstaltung für Familienzentren und andere Multiplikatoren am 12.09.2007 im Haus der Technik in Essen an.

 

Eine Einladung mit entsprechenden Informationen wurde auch an den JHA gerichtet. Informationen zur Veranstaltung und zur Möglichkeit der Anmeldung sind als Tischvorlage für die heutige Sitzung vorbereitet worden.

 

Es sei darauf verwiesen, dass Anmeldungen nur noch bis zum 31.08.2007 möglich sind.

 

 

Beratende Mitglieder im Jugendhilfeausschuss

 

Kriminalhauptkommissar Bernhard Rengshausen war in der Vergangenheit als stellvertretendes beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschusses des Kreises Coesfeld tätig.

 

Der Beamte ist in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger hat der Landrat als Kreispolizeibehörde Coesfeld Herrn Kriminaloberkommissar Andreas Nitz bestellt.

 

 

Landesfonds "kein Kind ohne Mahlzeit"

 

Aufgrund der Tatsache, dass zurzeit eine größere Zahl von Kindern und Jugendlichen, die eine Ganztagsschule besuchen, nicht am Mittagessen teilnehmen können, weil ihre Eltern die dafür erforderlichen Finanzmitteln nicht aufbringen können, hat das Land NRW einen Landesfonds „kein Kind ohne Mahlzeit“ eingerichtet. Dieser soll als Instrument zur Bekämpfung von Kinderarmut und zur Unterstürzung der Kommunen zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren bereitgestellt werden.

 

Die endgültigen Förderrichtlinien liegen nun vor.

 

Pro Schuljahr sind Mittel in einem Volumen von 10 Mio EUR vorgesehen.

 

Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung im Rahmen der Ganztagsangebote einer offenen oder gebundenen Ganztagsschule des Primarbereichs oder der Sekundarstufe I.

Als bedürftig im Sinne der Richtlinien sind in der Regel Kinder und Jugendliche anzusehen, deren Erziehungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder Leistungen nach § 6a BKGG (Kinderzuschlag) beziehen.

 

Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die angenommenen Ausgaben in Höhe von bis zu 500 EUR pro bedürftigen Kind pro Jahr. Dieser Betrag ermittelt sich aus angenommenen  2,50 EUR bei in der Regel 200 Tagen. Hievon übernimmt das Land einen Betrag von bis zu 200 EUR pro bedürftigem Kind und Jahr; dies entspricht für ein Jahr pauschal jeweils 1 EUR bei in der Regel 200 Tagen.

 

Die Förderung erfolgt nach einem durch die Richtlinien festgelegten Verfahren als Projektförderung. Zuwendungsempfänger sind die Städte, Kreise und Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die Träger genehmigter Ersatzschulen

 

 

Rauchverbot für Minderjährige in der Öffentlichkeit ab September 2007

 

Der Bundestag hat mit der Zustimmung des Bundesrates am 20. Juli 2007 das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens verabschiedet.

 

In diesem Zusammenhang ist auch das Jugendschutzgesetz betroffen.

 

Die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche und das Rauchen Jugendlicher in der Öffentlichkeit ist ab dem 01. September 2007 nicht mehr gestattet (§ 10 JuSchG).

 

Für die Abgabe über Automaten gilt diese Regelung allerdings erst ab dem 01. Januar 2009. Bis dahin bleibt den Automatenaufstellern Zeit, ihre Geräte für die Anhebung des Abgabealters von 16 auf 18 Jahre umzurüsten.

 

 

Organigramm der Abteilung 51-Jugendamt

 

In einer der vorherigen Sitzungen des Jugendhilfeausschusses wurde der Wunsch geäußert, eine Darstellung der Organisation und der personellen Besetzung des Jugendamtes zu erhalten.

 

Das Organigramm wurde in der Zwischenzeit den aktuellen Gegebenheiten angepasst und den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses als Tischvorlage für die Sitzung vorbereitet und wird auch als Anlage zur Niederschrift zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung ist bereits in die Darstellung im Hinblick auf die Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) mit eingeflossen; diese werden nach interner Organisationsentscheidung ab dem 01.01.2008 in der Verwaltung des Jugendamtes – Abteilung 51 – erfüllt werden.

 

 

Bedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2008/2009

 

Das Kinderbildungsgesetz – KiBiz, das zum 01.08.2008 das GTK als Finanzierungsgrundlage für die Tageseinrichtungen für Kinder ablösen soll, befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und wird voraussichtlich im Oktober 2007 verabschiedet.

Der KiBiz-Entwurf sieht eine finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen pro Kindergartenjahr anhand von Pro-Kind-Pauschalen vor. Dabei soll eine Unterscheidung nach drei Gruppentypen (Typ I für 2- bis 6jährige Kinder, Typ II für 0- bis 3jährige Kinder und Typ III für 3- bis 6jährige Kinder) und drei Buchungszeiten (25, 35 und 45 Stunden) erfolgen.

Die finanzielle Förderung der Tageseinrichtungen setzt nach § 18 Abs. 2 KiBiz-Entwurf die Bedarfs-feststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Auch wenn noch wichtige Ausführungsvorschriften und Angaben des Landes, wie viele Gruppen welchen Typs eingerichtet werden dürfen, fehlen, lässt sich an dieser Formulierung bereits erkennen, welche Bedeutung die Kindergartenbedarfplanung zukünftig für die Finanzierung der Tageseinrichtungen haben wird. Eine Refinanzierung jedes einzelnen Platzes in einer Kindertageseinrichtung wird nur noch möglich sein, wenn dieser im Rahmen der Bedarfsplanung als solcher (Gruppentyp und Buchungszeit) für die jeweilige Tageseinrichtung vorgesehen ist. 

Die Träger der Kindertageseinrichtungen werden mit dem beiliegenden Schreiben über die derzeitigen Planungsschwierigkeiten und das vorgesehene weitere Verfahren informiert. Folgender Zeitplan ist danach vorgesehen:

 

  1. Aktuell: Bedarfsplanung (Datenermittlung und –auswertung)
  2. Vorstellung der Ergebnisse der Datenermittlung und –auswertung in der Jugendhilfe-ausschusssitzung am 11.10.2007
  3. ortsbezogene Gesprächsrunden mit Trägervertretern und Absprachen zur Bedarfsplanung bis Ende Oktober 2007
  4. Aufstellung des Kindergartenbedarfsplanes für 2008/09 unter Berücksichtigung der Gesprächsergebnisse; Entwicklung von ortsbezogenen Entscheidungskriterien für die Berücksichtigung/Nichtberücksichtigung von Trägerinteressen
  5. Beratung Bedarfsplanung und Höhe Elternbeiträge in der Jugendhilfeausschusssitzung am 22.11.2007

vor den Anmeldewochen im Januar/Februar 2008: Information an Träger und Kindertages-einrichtungen zu ab 01.08.2008 finanziell unterstützten Plätzen und Höhe Elternbeitrag

 

 

Schließung und Umwandlung von Gruppen zum Kindergartenjahr 2007/08

 

Zum 01.08.2007 wurden aufgrund der rückläufigen Zahl der Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld drei Kindergartengruppen geschlossen. Hierbei handelt es sich um Gruppen des kath. Kindergartens St. Dionysius in Havixbeck, des kath. Kindergartens St. Mauritius in Nordkirchen und des kath. Kindergartens St. Nikolaus und Rosendahl-Holtwick.

Zum 01.10.2007 wird aufgrund fehlender Abmeldungen voraussichtlich auch die Tagesstättengruppe der Eltern-Kind-Gruppe Havixbeck e.V. – Kita Lummerland – in Havixbeck geschlossen. Derzeit wird geprüft, ob die Gruppe zur Elterninitiative „Baumberger Strolche“, Nottuln, verlagert werden kann. Die hierfür notwendigen Anträge beim Landesjugendamt und Bauamt wurden vom Träger gestellt. Anfragen zur Übernahme des Trägeranteils an den Betriebskosten wurden vom Träger aufgrund der Lage der Einrichtung im Grenzbereich zwischen Nottuln und Havixbeck sowohl an die Gemeinde Nottuln als auch die Gemeinde Havixbeck gerichtet.

 

Drei Tageseinrichtungen erhielten zum Kindergartenjahr 2007/08 vom Landesjugendamt die Betriebserlaubnis zur Einrichtung von Tagesstättengruppen. Hierbei handelt es sich um den kath. Kindergarten St. Benedikt in Ascheberg-Herbern (erste Tagesstättengruppe im Ortsteil Herbern), den kath. Kindergarten St. Dionysius in Havixbeck und den kommunalen Kindergarten „An der Drachenwiese“ in Senden. Tageseinrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld wurden damit in zuvor nicht erwartetem Umfang beim Umwandlungskontingent des Landes berücksichtigt (landesweites Kontingent 2007: 100 Umwandlungen von Regelgruppen zu Tagesstättengruppen).

Die Umwandlung einer Regelgruppe zur Tagesstättengruppe ist mit einer Reduzierung um 5 Plätze verbunden.

 

Zum 01.09.2007 sind damit nach den Umwandlungen und Gruppenschließungen (ohne Kita Lummerland) 4.975 Plätze in Kindertageseinrichtungen vorhanden (Vorjahr: 5.065).

 

Auf 217 von 3- bis 6jährigen Kindern nicht genutzten Plätzen in Regel- und Tagesstättengruppen werden aktuell 101 2jährige Kinder betreut (Aufnahme über Budgetvereinbarung – August 2006: 66 Kinder). Weitere 19 2jährige Kinder wurden im August vorzeitig in den Kindergarten aufgenommen (Aug. 2006: 14 Kinder).

 

 

Ausstellung "jung, zugewandert, integriert!" am 11.Okt. 2007

 

„Jung, zugewandert, integriert!?“ so lautet eine Ausstellung, die das Jugendamt des Kreises Coesfeld am Do, den 11. Okt. 2007 um 15.00 Uhr im großen Sitzungssaal des Kreishauses eröffnen wird und zu der die Jugendhilfeausschussmitglieder des Kreises Coesfeld herzlich eingeladen sind (Eine Einladung wird gesondert versandt).

 

Gemeinsam mit dem Jugendmigrationsdienst der Arbeiterwohlfahrt Westmünsterland hat das Kreisjugendamt eine Ausstellung erarbeitet, die den Einwanderungs- und Integrationsprozess von jungen Zuwanderern beschreibt. Bilder und Texte erzählen den Weg, den diese Kinder und Jugendlichen mit Ihren Familien beschritten haben, um eine neue/alte Heimat zu finden und eine lebenswerte Zukunft aufzubauen.

Dargestellt werden positive Lebensgeschichten von jungen Migraten im Kreis Coesfeld, die Mut machen sollen und Perspektiven eröffnen.

Einheimischen Jugendlichen sollen die Hintergründe, Lebensumstände und die viele Problemlagen gleichaltriger Migraten vermittelt werden.

 

Nach der Eröffnung wird die Ausstellung interessierten weiterführenden Schulen zur Verfügung gestellt. Die fachkundige thematische Einführung in die Dokumentation sowie das Thema ist für das jeweilige Lehrerkollegium vorgesehen.

 

 

Ergebnis der kommunalrechtlichen Prüfung des Beschlussses des Jugendhilfeausschusses vom 28.06.2007

 

Die SPD-Kreistagsfraktion hat sich mit Schreiben vom 08.07.2007 an die Bezirksregierung Münster mit der Bitte gewandt, den Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Kreises Coesfeld vom 28.06.2007 aufsichtsrechtlich zu prüfen.

 

Das Ergebnis dieser Prüfung teilte die Bezirksregierung Münster der SPD-Kreistagsfraktion mit Schreiben vom 07.08.2007 mit. Eine Kopie dieses Schreibens habe ich zur Kenntnisnahme und Weiterleitung an die Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses erhalten. Den Vorsitzenden der Fraktionen habe ich am 16.08.2007 ebenfalls eine Kopie dieser Stellungnahme zugesandt.

 

Die Bezirksregierung Münster kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 28.06.2007 geltendes Recht nicht verletzt und daher auch nicht durch den Landrat des Kreises Coesfeld zu beanstanden ist.

 

Die Stellungnahme der Bezirksregierung Münster führt hierzu im Einzelnen näher aus:

 

 

„Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrter Herr Bergmann,

 

mit Ihrem o. a. Schreiben bitten Sie mich, den Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Kreises Coesfeld vom 28.06.2007, mit dem der am 13.06.2007 gefasste Beschluss des Jugendhilfeausschusses zur Auswahl geeigneter Kindertageseinrichtungen für die Weiterentwicklung zu Familienzentren geändert wurde, aufsichtsrechtlich zu prüfen.

Insbesondere wenden Sie ein, dass der Jugendhilfeausschuss nicht die erforderliche Zuständigkeit besessen habe, um seinen Beschluss vom 13.06.2007 teilweise rückgängig zu machen und neu zu fassen. Ein Widerspruchs- und Beanstandungsrecht für die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses komme ausschließlich den in § 7 AG KHJG aufgeführten Funktionsträgern – dem/der Vorsitzenden der Vertretungskörperschaft, dem/der Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses und dem Hauptverwaltungsbeamten - zu. Diese aber hätten den Beschluss vom 13.06.2007 nicht beanstandet, so dass eine erneute Beratung und Beschlussfindung über die in Rede stehende Angelegenheit im Jugendhilfeausschuss nicht zulässig gewesen sei.

Darüber hinaus bringen Sie vor, dass die Ladung zu der Ausschusssitzung am 28.06.2007 verspätet erfolgte. Ihrer Meinung nach komme eine Verkürzung der Ladungsfrist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages Coesfeld und seiner Ausschüsse vom 13.10.2004 unter Hinweis auf die Dringlichkeit der Angelegenheit nicht in Betracht, da zwischen der Beschlussfassung am 13.06.2007 und dem Termin für die Benennung der ausgewählten Kindertageseinrichtungen am 29.06.2007 genügend Zeit für eine weitere Sitzung unter Wahrung der ordentlichen Ladungsfrist bestanden hätte.

Aus diesen Gründen sind Sie der Auffassung, dass der Beschluss des Jugendhilfeausschusses geltendes Recht verletzt und daher vom Landrat des Kreises Coesfeld beanstanden müsse. Sie bitten mich um eine aufsichtsrechtliche Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts.

 

Nach kommunalrechtlicher Prüfung nehme ich zu der von Ihnen vorgetragenen Angelegenheit wie folgt Stellung:

 

Der Jugendhilfeausschuss wurde nach § 71 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII auf einen ordnungsgemäßen Antrag von vier stimmberechtigten Mitgliedern unter Benennung des Beratungsgegenstandes und des Begehrens hin einberufen. Wird ein solcher Antrag gestellt, besteht die Pflicht zur Einberufung des Jugendhilfeausschusses. Da der Antrag eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist, darf er nur unberücksichtigt bleiben, wenn es dem Antrag erkennbar an Ernsthaftigkeit mangelt, ein verständiger Sinn nicht möglich oder das Begehren aus tatsächlichen Gründen nicht beratungsfähig ist. Dies war hier nicht der Fall.

Dieses Minderheitenrecht zur Einberufung des Jugendhilfeausschusses steht dabei in keinem Zusammenhang mit dem Widerspruchs- und Beanstandungsrecht des § 7 AG KJHG. § 7 AG KJHG trifft die Regelungen für den Widerspruch und die Beanstandung von Beschlüssen im Rahmen der Selbstkontrolle bzw. der Kontrolle durch den Kreis. Unabhängig davon bleibt dem Jugendhilfeausschuss und seinen Mitgliedern aber die Zuständigkeit für die zugewiesenen Angelegenheiten. In diesem Rahmen hat der Jugendhilfeausschuss somit das Recht, nicht nur Beschlüsse zu fassen, sondern diese auch wieder aufzuheben oder zu ändern.

Da die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses nur interne Verbindlichkeit erlangen, können sie unabhängig von ihrer Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit in einer späteren Ausschusssitzung aufgehoben werden. Dies ist in der Regel selbst dann möglich, wenn sie bereits durchgeführt sind. (siehe analog Held/Decker/Becker/Kirchhof/Wansleben, Kommentar zur GO NRW, § 50, Ziffer 3.8, Seite 7).

Allerdings kann die jeweilige Geschäftsordnung bestimmen, dass die Änderung von Beschlüssen durch einen Beschluss in einer späteren Sitzung beschränkt oder ausgeschlossen wird. Die Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld und seiner Ausschüsse vom 13.10.2004, die gemäß § 71 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 28 der Geschäftsordnung auch für den Jugendhilfeausschuss gilt, enthält aber keine Einschränkungen und Fristen für die erneute Behandlung eines Tagesordnungspunktes.

Somit bestand für den Jugendhilfeausschuss die Möglichkeit, seinen Beschluss vom 13.06.2007 durch den Beschluss vom 28.06.2007 zu ändern; Ihre diesbezüglichen rechtlichen Bedenken vermag ich nicht zu teilen.

 

Insoweit Sie bemängeln, dass die Ladung zu der Ausschusssitzung am 28.06.2007 verspätet erfolgte, ist unzweifelhaft, dass die gem. § 32 Abs. 2 KrO i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld und seiner Ausschüsse festgelegte ordentliche Ladungsfrist von sieben Kalendertagen nicht gewahrt worden ist. Wie Sie selber anführen bietet § 1 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung jedoch die Möglichkeit, in dringenden Fällen die Ladungsfrist bis auf drei Kalendertage zu verkürzen.

Der erste Beschluss für die Benennung der ausgewählten Kindertageseinrichtungen erfolgte am 13.06.2007, der Antrag auf erneute Einberufung des Jugendhilfeausschusses in dieser Sache, in dem auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit hingewiesen wurde, datiert vom 21.06.2007. Die Meldung der ausgewählten Kindertageseinrichtungen musste bis zum 29.06.2007 erfolgen, wobei es sich laut Auskunft des zuständigen Ministeriums um eine Ausschlussfrist handelte. Dieser enge zeitliche Rahmen ist meines Erachtens geeignet, die Dringlichkeit der Sitzung zu begründen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass, wie bereits oben dargelegt, bei einem ordnungsgemäßen Antrag stimmberechtigter Mitglieder auf Einberufung des Jugendhilfeausschusses eine Einberufungspflicht unter Beachtung der Ladungsfristen besteht, über die sich der/die Vorsitzende des Ausschusses nicht ohne weiteres hinwegsetzen darf. Die Einberufung des Ausschusses war unter Einhaltung der verkürzten Ladungsfrist noch möglich und konnte vor dem Hintergrund des Mitteilungsdatums an das Ministerium nicht für einen späteren Zeitpunkt erfolgen.

Die Einladung zu der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.06.2007 wurde den stimmberechtigten Mitgliedern und deren Vertretern am 22.06.2007 zugestellt und ist somit fristgerecht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Kreistages des Kreises Coesfeld und seiner Ausschüsse zugegangen.

 

Damit komme ich nach Prüfung des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes zu dem Ergebnis, dass der Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 28.06.2007 geltendes Recht nicht verletzt und daher auch nicht durch den Landrat des Kreises Coesfeld zu beanstanden ist.

 

Ich hoffe, meine vorgemachten Ausführungen haben Ihre rechtlichen Bedenken zerstreut.

 

Eine Durchschrift dieses Schreibens werde ich dem Landrat des Kreises Coesfeld zuleiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

 

(Lammers)“