Sitzung: 26.11.2007 Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren
Beschluss: Kenntnis genommen
Vorlage: SV-7-0812
AL Bleiker weist darauf
hin, dass der Deutsche Bundestag am 14.06.2007 im Rahmen des Gesetzes zur
Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU eine
Bleiberechtsregelung für langjährig geduldete Ausländer beschlossen habe.
Hiernach bestehe für langjährig geduldete Ausländer bei Erfüllung der
gesetzlichen Voraussetzungen zum Stichtag 01.07.2007 zunächst auch ohne
eigenständige Sicherstellung des Lebensunterhaltes die Möglichkeit, für zwei
Jahre eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 31.12.2009 auf Probe zu bekommen. Diese
könne um weitere zwei Jahre verlängert werden, wenn die Betroffenen in dieser
Zeit zu ihrer Lebenssicherung erfolgreich beitragen würden.
Der betroffene
Personenkreis erhalte somit einen Vertrauensvorschuss und könne im Nachhinein
nachweisen, dass er unabhängig von Hilfen gelebt habe.
Von dieser Regelung seien
nach Angaben des AL Bleiker jedoch Personen ausgeschlossen, die die
Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände
getäuscht, behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich
hinausgezögert, Bezüge zu Extremismus hätten oder wegen begangener Straftaten
verurteilt worden seien. Zudem müsse insbesondere Klarheit über die Identität
der betroffenen Personen bestehen.
Die Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld gehe derzeit davon aus, dass insgesamt 850 Personen die zeitlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen würden.
AL Bleiker führt des Weiteren aus, dass Gespräche mit den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ergeben hätten, dass grundsätzlich ein großes Interesse daran bestehe, dass der betroffene Personenkreis künftig nicht weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalte, sondern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Als Grund dafür komme laut
AL Bleiker in Betracht, dass eine berufliche Integration oft die Voraussetzung
für eine soziale Integration sei. Der Leistungsumfang für die Betroffenen sei
im SGB II höher als im AsylbLG, insbesondere bei den Leistungen zur beruflichen
Integration, bei der Krankenhilfe sowie bei der Regelleistung. Es bleibe aber
abzuwarten, ob sich die Umsetzung der neuen Bleiberechtsregelung für die Städte
und Gemeinden rechne, da der Bund zwar die Regelleistungen, die
Sozialversicherungsbeiträge sowie die Mittel der beruflichen Eingliederung
trage, die Kosten der Unterkunft aber weiterhin von den Städten und Gemeinden
übernommen werden müssten.
Von den Städten und Gemeinden sei zugesagt worden, offensiv auf die betroffenen Personen zuzugehen, um zu erreichen, dass sie die notwendigen Unterlagen der Ausländerbehörde vorlegen.
Sofern eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt werde, hätten diese Personen dann Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sie würden zeitnah von den örtlichen Zentren für Arbeit zu Gesprächen eingeladen, um die berufliche Integration zu besprechen. Ergänzend hierzu werde den betroffenen Personen ein Merkblatt mit den entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt. Auch sei geplant, Informationsveranstaltungen mit Verbänden und Vereinen sowie Organisationen durchzuführen, die sich mit der Integration von Asyl begehrenden Ausländern beschäftigen.
AL Bleiker informiert des Weiteren darüber, dass zum Stichtag 26.11.2007 nach Auskunft der Ausländerbehörde des Kreises Coesfeld bereits 91 Personen eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 104a Aufenthaltsgesetz erhalten hätten.
Ktabg. David bittet um Mitteilung, aus welchen Altersgruppen sich die 850 Personen, die die Voraussetzungen laut Angaben der Ausländerbehörde für eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erfüllen, zusammensetzen und wie hoch der jeweilige Anteil an Männern und Frauen sei.
AL Bleiker erklärt, dass noch keine statistischen Auswertungen über Alter und Geschlecht der Personen vorläge, künftig würden aber statistische Auswertungen erfolgen und dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben.
Ktabg. Prof. Dr. Voß fragt an, ob der Unterricht in der Sprache „Deutsch“ für die ausländischen Mitbürger/innen im Rahmen des SGB II bestehen bleibe.
AL Bleiker führt hierzu aus, dass es bereits seitens der Ausländerbehörde eine Verpflichtung zum Sprachunterricht gebe. Sobald die Aufenthaltsgenehmigung nach § 104 a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden sei, seien entsprechende Eingliederungsmaßnahmen im Rahmen des SGB II durchführbar. Diesbezüglich werde eine hohe Motivation der Leistungsempfänger/innen vorausgesetzt, denn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setze voraus, dass der Lebensunterhalt entweder vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2009 überwiegend, d.h. mindestens 15 Monate und einen Tag oder am 31.12.2009 mindestens seit dem 01.04.2009 ununterbrochen vollständig gesichert werde.
Ktabg. Stauff erwartet, dass Maßnahmen für den betroffenen Personenkreis der Arbeitsmarktkonferenz vorgelegt werden.
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.