Sitzung: 26.11.2007 Ausschuss für Arbeit, Soziales und Senioren
Eingliederungsmittel des
Bundes für das Haushaltsjahr 2007 im Rahmen der Umsetzung des SGB II;
hier: Zusätzliche Mittel
FBL Schütt erklärt, dass
bereits im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Senioren
am 03.09.2007 mitgeteilt worden sei, dass der Bundesminister für Arbeit und
Soziales, Herr Müntefering, mit Schreiben des Kreises Coesfeld vom 21.05.2007
gebeten worden sei, die Eingliederungsmittel für den Kreis Coesfeld für das
Jahr 2007 um insgesamt 1,4 Mio € aufzustocken. In dieser Höhe habe der Kreis
Coesfeld gegenüber dem Vorjahr weniger an Eingliederungsmitteln zur Verfügung
gestellt bekommen.
Mit Erlass vom 04.07.2007 habe der Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitgeteilt, dass eine Mittelaufstockung in beantragter Höhe für den Kreis Coesfeld nicht erfolgen könne. Zur Begründung verweist FBL Schütt auf die Mitteilungsvorlage vom 03.09.2007.
Gleichzeitig sei im Erlass vom 04.07.2007 darauf hingewiesen worden, dass aus dem gesamten Eingliederungstitel ein Betrag in Höhe von insgesamt 25 Mio € für Sonderbedarfe einbehalten worden sei. Es bestehe durchaus noch die Möglichkeit, dass diese Mittel auf die einzelnen Träger der Grundsicherung verteilt würden.
FBL Schütt erläutert des Weiteren, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales mit Erlass vom 01. Oktober 2007 mitgeteilt habe, dass er dem Kreis Coesfeld zusätzlich noch einen Betrag in Höhe von 65.000 € für das Jahr 2007 zur Verfügung stelle. In seiner Begründung weise der Bundesminister darauf hin, dass im Interesse einer bedarfsorientierten Mittelverteilung nur diejenigen Träger berücksichtigt worden seien, die bis zum Ende Juni 2007 bereits mehr als 80 % ihrer zugewiesenen Eingliederungsmittel gebunden hätten. Da diese Voraussetzungen beim Kreis Coesfeld vorlägen, sei die zusätzliche Mittelzuweisung erfolgt.
Abschließend teilt FBL Schütt mit, dass der Kreis Coesfeld diese Mittel vorrangig im Rahmen der Einzelqualifizierung für arbeitsnahe SGB II-Leistungsberechtigte einsetzen werde.
Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach dem SGB II;
hier: Geplante Festlegung der
Höhe der Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten für das Jahr 2008
FBL Schütt erläutert, dass die Bundesregierung basierend auf der Veränderung der Zahlen der Haushalte bzw. Bedarfsgemeinschaften im SGB II die Einbringung eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beschlossen habe. Danach solle die bisherige Bundesbeteiligung an den Ausgaben für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II für das Jahr 2008 um 2,6 Prozentpunkte abgesenkt werden.
Für Nordrhein – Westfalen bedeute dies, dass die Bundesbeteiligungsquote in 2008 anstelle der bisherigen 31,2 % lediglich noch 28,6 % betragen würde.
Die so für die kommunalen Träger entstehenden finanziellen Einbußen seien nicht hinnehmbar.
Es werde nicht berücksichtigt, dass die Gesamtausgaben für Unterkunft und Heizung trotz sinkender Bedarfsgemeinschaftszahlen stetig gestiegen seien.
FBL Schütt führt dazu weiter aus, dass die bisherige durchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Kreis Coesfeld in 2007 gegenüber dem Jahr 2006 um 11,77 % gesunken sei. Demgegenüber habe jedoch lediglich eine Verminderung der Ausgaben für Unterkunft und Heizung des Jahres 2007 (hochgerechnet) gegenüber 2006 in Höhe von 6,34 % stattgefunden.
Eine Umsetzung der im aktuellen Gesetzesentwurf enthaltenen Bundesbeteiligungsquote und die damit verbundene Minderung der Erstattung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung würde zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung führen.
Eine Absenkung der Bundesbeteiligungsquote von 31,2 % auf 28,6 % würde für den Kreis Coesfeld unter Berücksichtigung der bisherigen Haushaltsplanungen für das Jahr 2008 allein im Rahmen der Bundesbeteiligung eine Mehrbelastung in Höhe von knapp 500.000 € bedeuten.
Auch in Zukunft sei u.a. aufgrund zu erwartender Mietpreiserhöhungen und vor allem aufgrund stetig steigender Energiekosten mit weiteren Kostensteigerungen im Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu rechnen.
Die vorgesehene und in dem Änderungsgesetz zu Grunde gelegte Anpassungsformel bilde daher offensichtlich nicht die Realität kommunaler Belastung ab und verfehle damit das Ziel einer angemessenen Entlastung.
Aus diesem Grund dürfe die Anpassung der Bundesbeteiligungsquote nicht anhand der Bedarfsgemeinschaften erfolgen, sondern müsse die steigenden Ausgaben im Bereich der Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigen.
Nur so könne gewährleistet werden, dass die gesetzlich normierte Entlastung der kommunalen Träger um 2,5 Mrd. € erreicht werden könne.
FBL Schütt teilt weiter mit, dass der Kreis Coesfeld den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Herrn Müntefering, mit Schreiben vom 23.10.2007 über die gravierenden finanziellen Auswirkungen der geplanten Änderung der Bundesbeteiligungsquote informiert und ihn gebeten habe, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür einzusetzen, dass die Anpassung der Bundesbeteiligungsquote nicht auf den Schultern der Kommunen ausgetragen werde, sondern dass im Rahmen einer Korrektur der Anpassungsformel im Änderungsgesetz die stetig steigenden Belastungen der Kommunen im Bereich der Unterkunftskosten Berücksichtigung finden und eine angemessene Finanzbeteiligung des Bundes gewährleistet bleibe.
Jeweils ein Schreiben gleichen Inhalts sei auch an die Mitglieder des Bundestages im Kreis Coesfeld, an die Mitglieder des Landtages im Kreis Coesfeld sowie an Herrn Minister Laumann versendet worden. Auch der Bürgermeisterin und den Bürgermeistern im Kreis Coesfeld sei das Schreiben zur Kenntnis gegeben worden.
Von den Mitgliedern des Bundestages, Frau Dr. Schwall-Düren und Herrn Schiewerling, sei mittlerweile eine Stellungnahme zu dem Schreiben vom 23.10.2007 erfolgt.
Frau Dr. Schwall-Düren habe in dem am 21.11.2007 eingegangenen Schreiben zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anpassung der Bundesbeteiligungsquote im Sinne des Gesetzesentwurfs für richtig halte. Ziel der Anpassungsformel sei es nicht, eine der Ausgabenentwicklung entsprechend „angemessene Entlastung der Kommunen“ zu erreichen. Die Anpassungsformel setze an der Zahl der Bedarfsgemeinschaften an, weil diese Zahl durch die bundesfinanzierten Eingliederungsaktivitäten der Grundsicherungsträger zu beeinflussen und zu steuern sei. Der Bund könne nicht das finanzielle Risiko für die durchschnittlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung tragen, da sowohl die Ausführung, Überprüfung, Steuerung und Finanzierung dieser Aufgabe allein den kommunalen Trägern obliege. Dass die kommunalen Träger das Risiko der Kostensteigerungen im Bereich der Unterkunftskosten zu tragen hätten, sei logische Konsequenz der Verantwortungsaufteilung im Gesetz.
Es sei ferner nach Ansicht von Frau Dr. Schwall-Düren zu berücksichtigen, dass die Anpassungsformel für die Quote der Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten nach § 46 Abs. 7 SGB II von den Kommunen, den Ländern und dem Bund im Zuge der Arbeitsmarktreform einvernehmlich beschlossen worden sei.
Mit Schreiben vom 16.11.2007 habe Herr Schiewerling ausgeführt, dass den kommunalen Haushalten durch § 46 Abs. 5 SGB II eine jährliche Entlastung in Höhe von 2,5 Mrd. € gesetzlich zugesichert worden sei. Diese Entlastung sei aus Sicht des Bundes auch unter Berücksichtigung des Gesetzesentwurfs für das Jahr 2008 sichergestellt. Die Anpassungsformel des § 46 Abs. 7 SGB II verfolge ausschließlich das Ziel, die Entlastung der Kommunen um jährlich 2,5 Mrd. € zu erreichen. Sollte es nicht zu dieser Gesamtentlastung kommen, würde die Anpassungsformel entsprechend geändert.
FBL
Schütt erklärt, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 09.11.2007 den
Gesetzesentwurf der Bundesregierung beraten habe.
In ihrer Stellungnahme vom 12.11.2007 fordere die Länderkammer, dass sich die Anpassungsformel an der Entwicklung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und nicht an der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften orientieren müsse. Der Bundesrat habe eine entsprechende Änderung des Gesetzesentwurfs und dementsprechend eine Änderung der Anpassungsformel und der hieraus errechneten Bundesbeteiligungsquote für das Jahr 2008 gefordert.
Am 15.11.2007 habe der Bundestag jedoch in zweiter und dritter Lesung das „Dritte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ in der Form des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung verabschiedet.
Abschließend teilt FBL Schütt mit, dass das Gesetz, welches jedoch noch der Zustimmung des Bundesrates bedürfe, zum 01.01.2008 in Kraft treten solle.
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II;
hier: Fachaufsichtliche Prüfung der Zentren für Arbeit
bei den Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld
FBL Schütt führt aus, dass der Kreis Coesfeld durch
die Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 29.
Dezember 2004 den Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld die Durchführung der
ihm als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegenden Aufgaben nach
dem SGB II zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen habe.
Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung
der Aufgaben und eines einheitlichen Verfahrens bei der Ermittlung und
Bemessung der Leistungen nach dem SGB II innerhalb des Kreisgebietes erlasse
der Kreis gem. § 5 Abs. 1 der Delegationssatzung Richtlinien und erteile
Weisungen. Nach § 7 der Satzung sei der Kreis berechtigt, Bücher, Belege und
sonstige Unterlagen zur Prüfung anzufordern oder eine ordnungsgemäße
Durchführung der übertragenen Aufgaben durch eigene Erhebungen vor Ort oder
durch automatisierte Datenerhebung zu prüfen.
Ziel dieser fachaufsichtlichen Prüfung sei es nach
Angaben des FBL Schütt festzustellen, ob eine ordnungsgemäße den Weisungen
entsprechende und gleichmäßige einheitliche Vorgehensweise innerhalb des
Kreisgebietes gewährleistet sei.
Darüber hinaus solle durch die Prüfung erreicht
werden, dass die Zentren für Arbeit bei den Städten und Gemeinden Hinweise für
ihre künftige Vorgehensweise erhalten.
Seitens des Kreises Coesfeld sei im November 2006 mit
der fachaufsichtlichen Prüfung begonnen worden. Es sei beabsichtigt gewesen,
sich in einem möglichst kurzen Zeitraum einen Überblick über alle 11 Zentren
für Arbeit bei den Städten und Gemeinden im Kreis Coesfeld zu verschaffen. Die
letzte Prüfung finde im Dezember 2007 statt.
FBL Schütt erläutert ferner, dass sich die
fachaufsichtlichen Prüfungen bislang nicht auf umfassende Kontrollen im Rahmen
von vollständigen Einzelfallprüfungen erstreckt, sondern sich auf
Schwerpunktthemen aus den Bereichen Personaleinsatz, Plus-Jobs,
Eingliederungsvereinbarung, Unterhaltsheranziehung, Leistungsgewährung und
Comp.ASS bezogen hätten.
Nach einem gemeinsamen Abschlussgespräch mit der
Bürgermeisterin / den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden werde ein Bericht
über die Ergebnisse der Prüfung erstellt. Auch seien konkrete
Zielvereinbarungen zur Behebung der festgestellten Mängel getroffen worden.
Insgesamt sei festzustellen, dass im Rahmen der fachaufsichtlichen
Prüfungen eine produktive Zusammenarbeit mit den Zentren für Arbeit der Städte
und Gemeinden im Kreis Coesfeld erfolge und die Prüfung mit ihren Zielen und
Ergebnissen positiv gesehen werde.
Nach Abschluss des Prüfungslaufes sei beabsichtigt,
die aus der Prüfung jeweils gewonnenen positiven Erkenntnisse in einem Workshop
mit der Bürgermeisterin / den Bürgermeistern auszutauschen, so dass diese
wechselseitig davon profitieren können. Im Übrigen würden grundsätzliche Mängel
zum Anlass genommen, diese in den regelmäßigen Besprechungen mit den Leitern
den Zentren für Arbeit zu thematisieren.
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II;
hier: Auslaufen der Regelung gemäß § 65 Abs. 4 SGB II
(sog. „58-Regelung“)
FBL Schütt verdeutlicht, dass für erwerbsfähige
Hilfebedürftige gemäß § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch Anspruch auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestehe, wenn sie das 58. Lebensjahr
vollendet hätten und nicht alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, ihre
Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Vom 01.01.2008 an
gelte diese Regelung nur noch, wenn der Anspruch vor dem 01.01.2008 entstanden
sei und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr
vollendet habe.
Im Hinblick auf diese Regelung gelte ab dem 01.01.2008
für Personen, die in 2008 das 58. Lebensjahr vollendet hätten, folgendes:
1.
In den §§ 5 Abs.
1 und 9 Abs. 1 SGB II sei ausdrücklich der Nachrang der Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber anderen Sozialleistungen geregelt,
daher seien diese vorrangig geltend zu machen. Aus dem Nachranggrundsatz ergebe
sich, dass die Hilfebedürftigen zunächst alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen
müssten, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu vermeiden. Hierzu
gehöre daher grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer Rente mit Abschlägen
zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt.
2.
Es sei daher in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein Anspruch auf Altersrente ggf. auch auf eine
Rente mit Abschlägen bestehe.
3.
Der erwerbsfähige
Hilfebedürftige werde aufgefordert, einen entsprechenden Rentenantrag zu
stellen. Ihm werde jedoch Gelegenheit gegeben, etwaige Gründe darzulegen, warum
ihm eine Antragstellung unzumutbar sei.
4.
Komme der
Hilfebedürftige der Aufforderung, den Rentenantrag zu stellen nicht nach, sei
zu prüfen, ob der Antrag gemäß § 5 Abs. 3 SGB II vom Leistungsträger gestellt
werden könne.
FBL Schütt informiert darüber, dass die
Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung seitens des Kreises Coesfeld in Frage
gestellt werde.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit könne jedoch im
Rahmen der konkreten Sachbearbeitung von den Zentren für Arbeit nicht geprüft
werden. Eine entsprechende Prüfung bleibe dem Normkontrollverfahren
vorbehalten. Insofern werde die gesetzliche Regelung auch im Kreis Coesfeld ab
dem 01.01.2008 entsprechend angewendet.
Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen
FBL Schütt erklärt einleitend, dass das Schulministerium NRW in einer Pressemitteilung vom 07.11.2007 mitgeteilt habe, dass mit der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit eine Rahmenvereinbarung geschlossen worden sei, um die Berufsorientierung an Schulen in NRW zu stärken. Bis zum Jahr 2010 wolle die Bundesagentur für Arbeit in NRW hierzu insgesamt 30 Mio. Euro zur Verfügung stellen. Unter der Bezeichnung „Zukunft fördern- vertiefte Berufsorientierung gestalten“ sollen an allen allgemeinbildenden Schulen für die Sekundarstufe I und II Berufsberater der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden. Seitens der Schule sei beabsichtigt, speziell qualifizierte Koordinatoren für Berufs- und Studienorientierung zur Verfügung zu stellen.
FBL Schütt teilt außerdem mit, dass die besagten Schulen sich neben dieser flächendeckenden Umsetzung auch um eine Förderung für ein Berufsorientierungsbüro bewerben könnten. Zudem würden neun weitere unterschiedliche Module zur schulischen Berufsorientierung angeboten, zu denen man sich „voranmelden“ könne.
Um den Erfolg von begonnenen Ausbildungen zu sichern, werde zudem angekündigt, neben Bemühungen in Berufskollegs und Betrieben die Nutzung ausbildungsbegleitender Hilfen zu verstärken.
Die Finanzierung der Module setze sich aus einem Betrag der Bundesagentur für Arbeit in Form von Finanzmitteln (Fördersumme) und aus Landesmitteln zusammen. Als Landesmittel würden zur Ko-Finanzierung der Module (50 %) auch die eingesetzten Lehrerstunden angerechnet.
Ferner erläutert FBL Schütt, dass unter der Internet-Seite www.partner-fuer-schule.nrw.de/zukunft/ der Stiftung Partner für Schule NRW genauere Informationen zu den Teilnahmemöglichkeiten an den Modulen für die vertiefende Berufsorientierung bereitgestellt würden. Voraussetzung für die Förderung im Rahmen der Initiative sei:
- Das vollständige Ausfüllen des Online-Anmeldeformulars,
- eine Umsetzung der Module an der Schule im Jahr 2008,
- die strategische Abstimmung mit der regionalen Agentur für Arbeit.
Die
Anmeldefrist ende am 15. Januar 2008. Es sei beabsichtigt, den Schulen
voraussichtlich Ende Januar 2008 genauere Umsetzungsvoraussetzungen und
Zuwendungsbedingungen (Pflichtenheft) mitzuteilen. Erst danach müsse eine
Schule definitiv zusagen.
Die Stiftung Partner für Schule solle unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach fachlichen und finanziellen Kriterien entscheiden, welche der ausgewählten Module die Schule durchführen könne. Von dort erfolge auch die Förderzusage.