Beschluss: Kenntnis genommen

FBL Schütt weist darauf hin, dass es im Kreis Coesfeld gelungen sei, in der Zeit von Dezember 2005 bis Dezember 2007 die Zahl der Arbeitslosen um fast 50 % zu senken. Damit sei der Kreis Coesfeld Spitzenreiter im Land Nordrhein-Westfalen. AL Bleiker ergänzt hierzu, dass statistisch derjenige, der mindestens 15 Wochenstunden arbeitet, nicht mehr als arbeitslos gezählt werde.

 

Ktabg. Havermeier lobt zunächst die gute Arbeit und bittet um Auskunft, ob Vermittlungen doppelt gezählt würden, wenn z. B. nach Verlust des zunächst vermittelten Arbeitsplatzes eine erneute Vermittlung in ein weiteres Beschäftigungsverhältnis erfolge. Ferner fragt sie nach, ob im Rahmen der Evaluation neue Erkenntnisse erzielt worden seien und welche Budgetauswirkungen die Vermittlungszahlen hätten.

AL Bleiker teilt mit, dass im Rahmen des Benchmarkings eine Definition des Begriffes „Vermittlung“ erfolgt sei. Daran gemessen, werde in der geschilderten Situation die Vermittlung zweifach gezählt. An der bundesweiten Evaluation sei der Kreis Coesfeld nicht beteiligt; die Entscheidung sei damals im Losentscheid gefallen. AL Bleiker erklärt, dass etwa 1 Mio. € weniger an Ausgaben im Rahmen der Unterkunftskosten in 2007 auf den Kreis Coesfeld zukommen.

 

Ktabg. Pieper bittet um Informationen, welche Vermittlungshemmnisse bei dem betroffenen Personenkreis bestehen. FBL Schütt weist darauf hin, dass oft mehrere Vermittlungshemmnisse zusammentreffen. Unter diesem Aspekt sei es schwierig, in der Person die einzelnen Hemmnisse detailliert darzustellen. Festzustellen sei, dass eine weitere Absenkung der Arbeitslosenquote aufgrund der mehrfachen Vermittlungshemmnisse kaum noch möglich sei. AL Bleiker gibt den Hinweis, dass der Gesetzgeber mit Schaffung des § 16a SGB II den Trägern eine weitere Möglichkeit an die Hand gegeben habe, den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungshemmnissen besonders zu fördern. Die Höhe des danach zu gewährenden Beschäftigungszuschusses kann bis zu 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Es müsse nunmehr im Einzelnen festgestellt werden, bei welchen Personen die Voraussetzungen für eine Förderung im Rahmen des § 16a SGB II vorlägen.

 

Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.