Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 48, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

1. Bei einer zur Wiedererteilung anstehenden Liniengenehmigung gem. § 43 (2) PBefG ist von der RNVG im Rahmen des Anhörverfahrens gem. § 14 (4) PBefG zu prüfen, ob die fragliche Linie in einem betrieblichen Zusammenhang mit allgemeinen Linienverkehren in diesem Verkehrsraum steht.

 

2. Ggf. ist in Abstimmung mit den jeweiligen Schulträgern die Laufzeit der Genehmigung dieser Schülerverkehre mit den Genehmigungen für die allgemeinen Linienverkehre zu harmonisieren.

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig