Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Dem Antrag des kjfh – Kinder- Jugend- und Familienhilfe e.V., Billerbeck, vom 20.02.2008, mit der Einrichtung „Haus Kunterbunt“ bei der Umsetzung des § 20 Abs. 3 KiBiz berücksichtigt zu werden, wird nicht entsprochen.


Die Vorsitzende gibt nach kurzer Einleitung das Wort an FBL 2 Schütt.

Dieser führt aus, dass es sich bei dem Antrag nach § 20 Abs. 3 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 3 KiBiz zu prüfen sind. Gefördert werden können danach nur eingruppige Einrichtungen, die bereits zum Stichtag 28.02.2008 bestanden haben. Hier handele es sich jedoch um eine Einrichtung, die erstmalig zum 01.08.2008 gefördert wird. Da das Kinderbildungsgesetz keine andere Möglichkeit der Förderung bis 15.000 EUR beinhaltet, sei der Antrag abzulehnen.

 

Ktabg. Schäpers fragt, ob ohne den beantragten Zuschuss diese Gruppe gefährdet sei.

 

FBL 2 Schütt weist darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Kindergartenbedarfsplanung für das Kindergartenjahr 2008/2009 die Rechtslage fest stand und der Verein das Finanzierungsrisiko gekannt habe. Eine Bezuschussung erfolge im Rahmen der nach dem Kinderbildungsgesetz vorgesehenen Pauschalen. Ob nun die Gruppe tatsächlich gefährdet sei, könne zurzeit nicht beantwortet werden, da genaue Angaben des Antragstellers nicht vorlägen.

Eine Förderung könne auch bei Gefährdung der Gruppe grundsätzlich nur freiwillig, aber nicht nach dem Kinderbildungsgesetz erfolgen.

 

Ktabg. Pieper fragt nach, ob mit dem Antragsteller gesprochen worden sei und äußert, dass die Gruppe nicht gefährdet werden dürfe.

 

AL´in Dülker berichtet, dass mit dem Antragsteller gesprochen worden sei und dieser darüber informiert sei, dass grundsätzlich die Möglichkeit eines Antrages auf eine freiwillige Leistung gegeben ist. Auf das Risiko, dass mit den im Kinderbildungsgesetz vorgesehenen Pauschalen auszukommen ist, sei bereits zum Zeitpunkt der Kindergartenbedarfsplanung deutlich hingewiesen worden.

 

Ktabg. Pieper bittet darum, dass sofern die Einrichtung tatsächlich gefährdet sei, der Punkt als freiwillige Leistung erneut im Jugendhilfeausschuss auf die Tagesordnung gebracht wird.

 

Ktabg. Wilhelm erwähnt, dass sie bei der Kindergartenbedarfsplanung davon ausgegangen sei, dass die Gruppe finanziell so gestellt sei, dass sie auch mit den Mitteln auskommt und die Leistungen erbringen kann.

 

AL´in Dülker erläutert, dass § 20 Abs. 3 KiBiz für die bisherigen kleinen altersgemischten Gruppen gedacht sei, die Gefahr laufen nach KiBiz nicht ausreichend gefördert zu sein und diene somit als Besitzstandsschutz dieser Einrichtungen. Die Möglichkeit zur Förderung dieser Gruppen mit bis zu 15.000 EUR sei auch nur gegeben, sofern sie auch tatsächlich mit den Pauschalen nach dem Kinderbildungsgesetz nicht auskommen. Hier liege zum einen kein Fall des Besitzstandsschutzes vor,  noch sei tatsächlich belegt, dass die Gruppe mit den Pauschalen nach dem Kinderbildungsgesetz nicht auskommt.

 

Ktabg. Wessels äußert, dass die Verantwortlichen der neuen eingruppigen Einrichtung die Verpflichtung haben, sich danach zu richten was pauschaliert nach dem Kinderbildungsgesetz die Basis ist. Es könne nicht sein, dass bereits im vorhinein freiwillige Zuschüsse bereit gestellt würden. Der neue Träger könne nach den erwarteten Pauschalen planen, so dass bei der Gewährung von freiwilligen Zuschüssen Zurückhaltung geboten sei.

 

Nachdem die Bedenken deutlich gemacht worden sind und die Gesetzeslage umfangreich erläutert worden ist, lässt die Vorsitzende über folgenden Beschlussvorschlag abstimmen:


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               12 Ja-Stimmen

                                                      2 Enthaltungen