Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Zu den „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ wird beschlossen, die Punkte VII und XV wie folgt neu zu formulieren:

 

  1. Punkt VII:

 

Wann ist Kindertagespflege erlaubnispflichtig?

 

Wer Kinder

-          außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen

-          während des Tages

-          mehr als 15 Stunden wöchentlich

-          gegen Entgelt

-          länger als drei Monate

betreuen will (Tagespflegeperson) bedarf einer Pflegeerlaubnis.

 

Die Pflegeerlaubnis erteilt das Jugendamt.

 

Gem. § 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) befugt die Pflegeerlaubnis grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.

 

 

  1. Punkt XV wie folgt zu ändern:

 

Kostenbeitrag

 

Für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII werden gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kostenbeiträge erheben. Die Höhe der zu leistenden Kostenbeiträge ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesen Förderrichtlinien.

Die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrages ist abhängig

 

-          vom Alter des Kindes,

-          vom notwendigen Betreuungsbedarf und

-          der Höhe des in der Anlage 2 näher erläuterten Jahreseinkommen.

 

Auf Antrag werden Kostenbeiträge gem. § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen.


Nach kurzer Einleitung gibt die Vorsitzende das Wort an FBL 2 Schütt.

Dieser erläutert, dass die Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege hinsichtlich der Anzahl der zu betreuenden Kinder angepasst werden müsse, da das ab 01.08.2008 geltende Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) großzügiger sei, als die bisher geltende Richtlinie des Kreisjugendamtes Coesfeld.

 

Auch sei eine Anpassung der Einkommensstufen an die durch die Satzung über die Durchführung des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern neu festgesetzten Einkommensstufen, die auf volle 1.000 EUR gerundet wurden, vorgesehen.

 

Anfang nächsten Jahres sei zudem angedacht, die Richtlinien aufgrund der voraussichtlich einsetzenden Steuerpflicht, hinsichtlich der Höhe des Pflegegeldes, das an die Tagespflegeperson gezahlt wird, gegebenenfalls anzupassen.

 

FBL 2 Schütt schlug vor, die vorgesehenen Änderungen der Richtlinien zum 01.08.2008 wegen ihrer Bedeutung und aufgrund dessen, dass bereits die bisherigen Richtlinien durch den Kreistag beschlossen wurden, über den Kreisausschuss in den Kreistag zur Beschlussfassung zu geben.

 

Da keine Gegenmeldungen erfolgten, wird Einvernehmlichkeit hinsichtlich der geänderten Beratungsfolge unterstellt.

 

Ktabg. Vogelpohl hält die Abhängigkeit des Kostenbeitrages vom Alter des Kindes als nicht sachgerecht. Zudem fragt er nach inwieweit die räumliche Situation in der Kindertagespflege geprüft würde.

 

FBL 2 Schütt bestätigt, dass die Abhängigkeit des Kostenbeitrages vom Alter des Kindes zwar schriftlich aufgenommen, aber nach Anlage 2 der Richtlinien, das Alter des Kindes keinen Einfluss auf den zu zahlenden Kostenbeitrag nimmt.

Hinsichtlich der Überprüfungen in der Kindertagespflege gehe man Hinweisen, die an das Jugendamt herangetragen werden grundsätzlich nach.

 

AL´in Dülker ergänzt, dass vor Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis die Räumlichkeiten nach entsprechenden Standards im Rahmen einer Inaugenscheinnahme gesichtet werden. Zukünftig sollen aufgrund personeller Verstärkung in diesem Bereich die bestehenden Bearbeitungsstandards und Überprüfungsstandards noch angepasst werden.

 

Ktabg. Schäpers fragt nach wie viele Kinder zurzeit durch Kindertagespflege betreut werden.

 

AL´in Dülker berichtet, dass zurzeit 60 Tagesmütter die Erlaubnis haben bis zu drei Kinder, (zukünftig bis zu 5 Kinder) zu betreuen. Da jedoch keine Meldepflicht besteht, wie viele Kinder tatsächlich betreut werden, sei die genaue Zahl nicht bekannt. Zurzeit habe das Kreisjugendamt 60 Zahlfälle.

 

Ktabg. Wilhelm fragt, ob denn ähnlich wie bei den Kindertageseinrichtungen das zweite Kind frei sei.

 

AL´in Dülker antwortet, dass mit der geplanten Anpassung zum 01.01.2009 gegebenenfalls auch dieser Punkt mit aufgenommen wird.

 

Ktabg. Schäpers kritisiert, dass die Inhalte erst im zweiten Schritt besprochen werden sollen.

 

FBL 2 Schütt erläutert, dass die Grundlage durch die Einführung von KiBiz zum 01.08.2008 zeitgerecht erfolgen müsse und die inhaltliche Änderung zum jetzigen Zeitpunkt zeitlich nicht geschafft wurde, so dass diese zum 01.01.2009 nachgeholt werden müsse.

 

Da keine weiteren Bemerkungen eingebracht werden, lässt die Vorsitzende über folgenden Beschlussvorschlag abstimmen:

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig