Beschluss: Kenntnis genommen

Frau Buddendick weist darauf hin, dass die Reform der sozialen Pflegeversicherung durch das Pflegeweiterentwicklungsgesetz im Wesentlichen folgende Eckpunkte enthalte:

-      Stärkung der ambulanten und teilstationären Versorgung,

-      bessere Versorgung demenziell erkrankter Menschen,

-      (ab 01.01.2009) Rechtsanspruch auf Pflegeberatung/Aufbau von Pflegestützpunkten,

-      Pflegezeit für Arbeitnehmer,

-      Ausbau von Qualitätssicherung und Transparenz in Pflegeeinrichtungen (durch unangemeldete Überprüfungen im Abstand von drei Jahren – ab 2011 jährlich und grundsätzlich unangemeldet),

-      Leistungsdynamisierung.

Frau Buddendick führt aus, dass bei den Leistungen für Pflegegeld und bei den Pflegesachleistungen eine Anhebung erfolge. Diese sei zwar gering, aber immerhin ein Anfang (Anlage 1 und 2). Kombinationsleistungen würden bei der Inanspruchnahme von Tages- bzw. Nachtpflege auf einen Gesamtanspruch von 150 % erhöht. In diesem Zusammenhang weist Frau Buddendick darauf hin, dass es im Kreis Coesfeld keinen Anbieter für Nachtpflege gebe. Auch für die Kurzzeitpflege (§ 42 Abs. 2 SGB XI) und die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) würden die Leistungen angehoben (Anlage 3). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege entstehe erst, wenn bereits seit mindestens einem halben Jahr Pflegebedürftigkeit vorliege. Die Regelung des § 77 SGB XI zum Einsatz von Einzelpflegekräften erhalte ebenfalls eine Neufassung. Danach könne zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung die zuständige Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, soweit

-      die pflegerische Versorgung ohne den Einsatz von Einzelpersonen im Einzelfall nicht ermöglicht werden kann,

-      die pflegerische Versorgung durch den Einsatz von Einzelpersonen besonders wirksam und wirtschaftlich ist,

-      dies den Pflegebedürftigen in besonderem Maße hilft, ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, oder

-      dies dem besonderen Wunsch der Pflegebedürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht.

Frau Buddendick erläutert, dass die Pflegekräfte keine Pflegefachkräfte sein müssten. Eine neue Möglichkeit nach dem SGB XI sei auch das „Poolen“ von Leistungen. Dies bedeute, dass mehrere Pflegebedürftige Pflege- und Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen könnten. Der Anspruch auf Betreuungsleistungen als Sachleistung setze voraus, dass die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt sei. Frau Buddendick weist darauf hin, dass sich hierbei ergebene Einsparungen für die Betreuung verwendet werden können.

Die Leistungen in der stationären Pflege werden nur in Pflegestufe III und im Härtefall erhöht (Anlage 4). Hierzu erläutert Frau Buddendick ergänzend, dass, sollte während der stationären Betreuung eine Herabstufung in den Pflegestufen erfolgen, eine Einmalzahlung geleistet werde. Nunmehr würden auch Leistungen für demenziell erkrankte Menschen verbessert. Hierzu sei in den bestehenden § 45a SGB XI neu eingefügt worden, das neben Pflegebedürftigen der Pflegestufen I, II und III auch Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreiche, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, einen Leistungsanspruch haben. Versicherte, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllten, können zusätzliche Betreuungsleistungen im Wert von bis zu 200 € monatlich in Anspruch nehmen. Die Höhe des Anspruchs werde von der Pflegekasse auf Empfehlung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) im Einzelfall festgelegt.

Frau Buddendick führt weiter aus, dass durch das Pflegezeitgesetz Beschäftigte das Recht haben, an bis zu zehn Arbeitstagen ohne Lohnfortzahlung der Arbeit fern zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Für eine längere Pflege naher Angehöriger können Berufstätige bis zu sechs Monate Pflegezeit ohne Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen. Renten-, Pflegeversicherungs- und Krankenversicherungsbeiträge würden von der Pflegekasse übernommen. Außerdem gelte ein Kündigungsschutz.

Frau Buddendick trägt vor, dass die Reform auch Regelungen zur Pflegeberatung und zu Pflegestützpunkten bringe. Ab 01.01.2009 bestehe ein Rechtsanspruch auf Pflegeberatung durch die Pflegekassen. Die notwendige Qualifikation der Pflegeberater/innen sei noch nicht festgeschrieben. Die Einrichtung von Pflegestützpunkten werde in das Ermessen der Länder gestellt. Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat zurzeit noch keine Entscheidung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten getroffen.

 

Die Frage der Ktabg. Pieper, ob ein Anspruch auf trägerunabhängige Pflegeberatung bestehe, wird von Frau Buddendick bejaht. Ktabg. Pieper möchte ferner wissen, wie der Kreis Coesfeld als Arbeitgeber mit Anträgen seiner Mitarbeiter/innen umgehe, die sechs Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten. Weiterhin bittet sie um Auskunft, ob auch bei Personen ohne Pflegestufe mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, die in ein Heim aufgenommen werden möchten, seitens des Kreises Coesfeld eine Überprüfung durchgeführt werde.

FBL Schütt erklärt, dass er die Frage bezüglich der Mitarbeiter/innen des Kreises Coesfeld an die zuständigen Stellen mit der Bitte um Beantwortung weiterleiten werde. Bei den vom Kreis Coesfeld in Bezug auf die sogenannten „Nuller-Fälle“ durchgeführten Überprüfungen werde keine Unterscheidung nach dem Grund der Heimaufnahme vorgenommen. Alle „Nuller-Fälle“ würden überprüft.

Abschließend weist FBL Schütt darauf hin, dass das Land NRW ursprünglich gegen die Einrichtung von Pflegestützpunkten gewesen sei. Angedacht sei die Einrichtung im Vereinbarungswege mit den Pflegekassen. Die Kommunen sollen in die Organisationsträgerschaft geholt werden. Abrechnungen würden über Fallpauschalen erfolgen. Zurzeit müssten noch klare Regelungen für die Umsetzung abgewartet werden.

 

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.