Sitzung: 11.06.2008 Kreisausschuss
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-7-1017/1
Beschluss:
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden
Beschlussvorschlag:
- Punkt VII:
Wann ist
Kindertagespflege erlaubnispflichtig?
Wer Kinder
- außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen
- während des Tages
- mehr als 15 Stunden wöchentlich
- gegen Entgelt
- länger als drei Monate
betreuen will (Tagespflegeperson) bedarf einer Pflegeerlaubnis.
Die Pflegeerlaubnis erteilt das Jugendamt.
Gem. § 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) befugt die Pflegeerlaubnis grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.
- Punkt XV wie folgt zu ändern:
Kostenbeitrag
Für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII werden gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kostenbeiträge erheben. Die Höhe der zu leistenden Kostenbeiträge ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesen Förderrichtlinien.
Die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrages ist abhängig
- vom Alter des Kindes,
- vom notwendigen Betreuungsbedarf und
- der Höhe des in der Anlage 2 näher erläuterten Jahreseinkommen.
Auf Antrag werden Kostenbeiträge gem. § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Anmerkung:
Der Entwurf der geänderten Richtlinien wurde allen Kreistagsabgeordneten mit der Sitzungsvorlage übersandt. Er wird daher nur noch dem Original dieser Niederschrift beigefügt.