Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgenden Beschlussvorschlag:

 

  1. Punkt VII:

 

Wann ist Kindertagespflege erlaubnispflichtig?

 

Wer Kinder

-          außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen

-          während des Tages

-          mehr als 15 Stunden wöchentlich

-          gegen Entgelt

-          länger als drei Monate

betreuen will (Tagespflegeperson) bedarf einer Pflegeerlaubnis.

 

Die Pflegeerlaubnis erteilt das Jugendamt.

 

Gem. § 4 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) befugt die Pflegeerlaubnis grundsätzlich zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Pflegeerlaubnis ist auf fünf Jahre befristet.

 

 

 

 

  1. Punkt XV wie folgt zu ändern:

 

Kostenbeitrag

 

Für die Inanspruchnahme von Angeboten zur Förderung von Kindern in Tagespflege nach §§ 22 bis 24 SGB VIII werden gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Kostenbeiträge erheben. Die Höhe der zu leistenden Kostenbeiträge ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesen Förderrichtlinien.

Die Höhe des zu leistenden Kostenbeitrages ist abhängig

 

-          vom Alter des Kindes,

-          vom notwendigen Betreuungsbedarf und

-          der Höhe des in der Anlage 2 näher erläuterten Jahreseinkommen.

 

Auf Antrag werden Kostenbeiträge gem. § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen.

 

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig

 

 

 

 

 

Anmerkung:

 

Der Entwurf der geänderten Richtlinien wurde allen Kreistagsabgeordneten mit der Sitzungsvorlage übersandt. Er wird daher nur noch dem Original dieser Niederschrift beigefügt.