Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 48, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

In § 8 Ziffer 1 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld für das Haushaltsjahr 2008 werden die Absätze 1 und 2 ersatzlos gestrichen.

 

 


Landrat Püning verweist auf die vorliegende Tischvorlage und bittet KD Gilbeau, hierzu weitere Ausführungen zu machen.

 

KD Gilbeau teilt mit, dass die Bezirksregierung Münster die Verwaltung gestern darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass sie erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzungen zu § 8 Ziffer 1, Absätze 1 und 2 zur Festlegung der Erheblichkeitsgrenze in der Haushaltssatzung 2008 habe. Mit den in der Haushaltssatzung festgelegten Erheblichkeitsgrenzen für eine Nachtragssatzung werde der Betrag des gesamten Eigenkapitals des Kreises bei weitem überschritten. Am 14.04.2008 habe bei der Bezirksregierung ein informelles Gespräch zum Haushaltsentwurf des Kreises Coesfeld stattgefunden. Zum Thema § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 des Entwurfes der Haushaltssatzung – Erheblichkeitsgrenze – seien die unterschiedlichen Auffassungen ausgetauscht worden. Ein Hinweis, dass eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zu einer rechtswidrigen Festsetzung des § 8 Ziffer, Absatz 1 und 2 der Haushaltssatzung führe, sei in diesem Gespräch nicht erfolgt. Bei früherer Kenntnis dieser Rechtsauslegung wäre diese Festlegung in der Haushaltssatzung unterblieben, so KD Gilbeau.

Die Regelung in § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 der Haushaltssatzung des Kreises Coesfeld gehöre nicht zu den Pflichtbestandteilen einer Haushaltssatzung nach § 78 GO NRW. Die Regelung in § 8 Ziffer 1, Absatz 1 und 2 diene allein dem Zweck, in freiwilliger Selbstbeschränkung eine Obergrenze für einen Nachtragshaushalt vorzusehen. Es bestehe daher jetzt die Absicht, die Regelung entfallen zu lassen und sich insoweit der Praxis der anderen Münsterlandkreise anzuschließen. Damit verbliebe es bei der gesetzlichen Regelung in § 81 GO NRW. Im Übrigen, so habe die Bezirksregierung Münster mitgeteilt, ständen der Zustimmung zum Haushalt keine weiteren Einwände entgegen.

 

LR Püning führt aus, dass durch die jetzt vorgesehene Änderung der Haushaltssatzung eine längere Diskussion über die unterschiedlichen Rechtsauffassungen vermieden werden könnte und es damit auch nicht zu einer „Hängepartie“ zum Haushaltsgenehmigungsverfahren komme.

 

Ktabg. Kleerbaum spricht den unbestimmten Rechtsbegriff der „Erheblichkeit“ an und fragt, wo denn die Bezirksregierung Münster die Grenze zur „Erheblichkeit“ sehe. Der Begriff der „Erheblichkeit“ sei ein juristisches Dauerthema. Es bestehe ein Interesse daran zu erfahren, was die Bezirksregierung für angemessen halte. Die Ausführungen der Bezirksregierung seien eine klassische Aussage einer Aufsicht. Die Verwaltung werde aufgefordert, die Grenze zur „Erheblichkeit“ als konkrete Zahl bei der Bezirksregierung Münster zu hinterfragen.

 

Landrat Püning sagt eine entsprechende Rückfrage bei der Bezirksregierung Münster zu. Eine Klärung der Frage sei in der kurzen Zeit zwischen der Information durch die Bezirksregierung und der heutigen Kreistagssitzung nicht möglich gewesen. Im Übrigen befürchte er, dass eine genaue Zahl seitens der Bezirksregierung nicht mitgeteilt werde.

 

Ktabg. Kleerbaum erklärt hierzu, dass eine genaue Zahl aber das Anliegen des Kreistages sei. Mit einer genauen Zahl könne man umgehen. Die Antwort der Bezirksregierung Münster zu der Frage der „Erheblichkeit“ sollte zu gegebener Zeit mitgeteilt werden.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig