Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die in der Anlage beigefügten „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ werden mit Wirkung vom 01.04.2009 beschlossen. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien vom 18.06.2008 ihre Gültigkeit.

 


Nach kurzer Einleitung zum Tagesordnungspunkt durch den stellvertretenden Vorsitzenden erläutert FBL 2 Schütt den Hintergrund für die beabsichtigte Änderung der Tagespflegeförderung. So sollen zum Einen aus der Gesetzgebung entstandene Nachteile für die Tagespflegepersonen (Änderung Regelungen zur Steuerpflicht, Kranken- und Pflegeversicherung) ausgeglichen und zum Anderen ein bewusstes Zeichen für die Betreuung in Kindertagespflege gesetzt werden. Aktuell würden etwa 1 % der Kinder unter drei Jahren in vom Kreis Coesfeld finanziell geförderter Tagespflege betreut. Dieses sei ausbaufähig. Er weist auf die unter TOP 5 vorgesehene Förderung weiterer Fortbildungsmaßnahmen hin. Diese seien erforderlich, um weitere Tagespflegepersonen zu gewinnen, die für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren und außerhalb der Öffnungszeiten von Kindergärten und Schulen benötigt würden.

 

Ktabg. Pieper erkundigt sich, ob es sich angesichts des vom TAG (Tagesbetreuungsausbaugesetz – SGB VIII) vorgesehenen eigenen Berufsbilds der „Tagesmutter“ hierbei künftig um einen Lehrberuf handle oder wie bisher Fortbildungsmodule ausreichend seien. Des weiteren möchte sie wissen, ob Eltern bei der Betreuung jüngerer Kinder ab 2013, wenn 30 % der Betreuungsangebote in Tagespflege vorgesehen seien, zwischen Tagespflege und Tageseinrichtung wählen können. Bezogen auf den Richtlinienentwurf bittet sie um Klarstellung, ob der „Geschwisterrabatt“ auch für Kindertageseinrichtungen gelte. Da in der Sitzungsvorlage ausgeführt werde, dass etwaige Mehrkosten für die Förderung von Kindertagespflege im Gesamtbudget 51 aufgefangen werden sollen, fragt Ktabg. Pieper außerdem an, ob mit Standardsenkungen zu rechnen sei.

FBL 2 Schütt beantwortet die Anfragen von Frau Pieper. Für die Ausübung der Tätigkeit als Tagesmutter seien weiterhin verschiedene Qualifikationen denkbar. Der Anteil der Tagespflege an den Betreuungsangeboten für Kinder unter drei Jahren werde vom Land mit 30 % kalkuliert. Dieser Wert werde von ihm für den Kreis Coesfeld für kaum realisierbar gehalten und könne sich seines Erachtens nur auf städtische Strukturen beziehen. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz bestehe für Kinder unter drei Jahren derzeit noch nicht, damit bestehe auch kein Anspruch auf einen bestimmten Betreuungsplatz. FBL 2 Schütt führt weiter aus, dass im Richtlinienentwurf für die Förderung der Tagespflege eine Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder nur für den Bereich der Kindertagespflege vorgesehen sei. Die Beitragsfreiheit erstrecke sich nicht auf andere Betreuungsangebote wie Kindergärten oder Schule. Hintergrund hierfür seien u.a. unterschiedliche Zuständigkeiten bei der Beitragserhebung. Bezüglich der Finanzierung von Mehrausgaben erläutert FBL 2 Schütt, dass versucht werden soll, diese im Budget des Jugendamtes aufzufangen. Dieses gelte jedoch nicht für Personalkosten, sondern für Mehrausgaben bei der Auszahlung der Förderbeträge. Hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung werde überlegt, ob ähnlich wie bei den Stadtjugendämtern Coesfeld und Dülmen eine Auslagerung von Aufgaben der Tagespflegeberatung und –vermittlung erfolgen soll.

 

Ktabg. Pieper bittet, den Aspekt „Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder“ im Unterausschuss zu beraten. FBL 2 Schütt weist darauf hin, dass der Unterausschuss erst nach dem Kreistag, also wenn die Richtlinien bereits beschlossen seien, tage.

 

Daraufhin stellt Ktabg. Pieper folgenden Antrag:

 

Der Entwurf der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld soll so geändert werden, dass die Regelungen zur Beitragsfreiheit von Geschwisterkindern für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gelten.

 

Ktabg. Wilhelm erkundigt sich, in welchem Umfang Räumlichkeiten für die Tagespflege bei den Tagesmüttern zur Verfügung stehen müssen, auf welchem Wege Eltern eine Tagespflegeperson finden können und wie die pauschale monatliche Geldleistung berechnet werde.

AL’in Dülker berichtet daraufhin, dass die Räumlichkeiten der Tagespflegepersonen von einer Mitarbeiterin des Jugendamtes auf ihre Eignung für die Kinderbetreuung überprüft würden; Pflegeerlaubnisse könnten als Folge hiervon z.B. auf eine bestimme Kinderzahl begrenzt werden. Nur in den seltensten Fällen würden aber fünf Kinder zeitgleich in einem Haushalt betreut. Zur Vermittlung von Tagespflegepersonen führt AL’in Dülker aus, dass Eltern sich, um Kontakt zu Betreuungspersonen aufzunehmen, entweder an das Jugendamt wenden oder selbst nach einer Tagesmutter suchen könnten. Die Berechnung der monatlichen Pauschale erfolge wie in der Anlage zu den Richtlinien dargestellt (Berechnungsfaktor Stunden x 5 Tage/Woche x 4,33 Wochen/Monat x Fördersatz).

 

Ktabg. Schäpers verweist auf den folgenden Tagesordnungspunkt zur Fortbildung von Tagespflegepersonen und das Verhältnis geförderter Qualifizierungsmaßnahmen zu geförderten Tagespflegeverhältnissen. Sie erkundigt sich, ob bekannt sei oder geprüft werden könne, ob auch die übrigen Teilnehmer/innen der Maßnahmen Kinder betreuen bzw. ob diese dem Jugendamt auf Dauer zur Vermittlung zur Verfügung ständen. Sie fragt weiter an, wie der Ausdruck „beauftragte Stellen“ im Richtlinienentwurf auf Seite 3 unten zu verstehen sei. Ktabg. Schäpers gibt zu bedenken, dass ein Abstand von 5 Jahren für die Überprüfung von Tagespflegepersonen angesichts der angestrebten qualitativen Vergleichbarkeit mit Kindertageseinrichtungen zu lang sein könne.

FBL2 Schütt antwortet auf die Ausführungen von Ktabg. Schäpers, dass die Qualifizierungsmaßnahmen nicht zu 100 % vom Jugendamt gefördert würden, sondern ein nicht unerheblicher Anteil von den Teilnehmer/innen selbst zu zahlen sei. Teilnehmerlisten lägen dem Jugendamt nicht vor, hierfür müsste ggf. Kontakt zu den Familienbildungsstätten aufgenommen werden. Zur Formulierung der „beauftragten Stellen“ erklärt FBL 2 Schütt, dass eine Auslagerung von Aufgaben auf Dauer nicht ausgeschlossen sei. Hierzu sei dann zuvor aber ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses erforderlich. Zum Überprüfungszeitraum bei Tagespflegeerlaubnissen erklärt FBL 2 Schütt, dass bei besonderen Vorkommnissen auch spontane Überprüfungen erfolgten, generell mit den vorhandenen Stellenanteilen umfangreichere oder häufigere Termine jedoch nicht leistbar seien.

 

Ktabg. Schäpers erkundigt sich, warum in den Richtlinien kein Sonntagszuschlag vorgesehen sei.

AL’in Dülker erklärt, dass bei allgemeinen Regelungen nicht jede Eventualität berücksichtigt und separat geregelt werden könne.

 

Mitglied Willing-Kertelge erkundigt sich nach dem Arbeitsaufwand für die Ermittlung des Kostenbeitrags und zu den finanziellen Auswirkungen der Beitragsbefreiung für Geschwisterkindern. FBL 2 Schütt antwortet, dass wegen der Beitragsfestsetzung durch unterschiedliche Stellen keine Daten zu den finanziellen Auswirkungen einer übergreifenden Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege vorhanden seien.

 

Mitglied Kuhlmann erklärt, dass es gut sei, dass es das Angebot der Kindertagespflege gebe. Sie sehe dieses nicht nur als Ergänzung zu den Kindergärten sondern als paralleles Angebot.

 

Ktabg. Schäpers führt aus, dass sie die Tagespflege als Betreuungsangebot nicht anzweifle, Tagesmütter ihres Erachtens jedoch Erzieherinnen nicht ersetzen könnten. Sie bittet, nachzuforschen, wo die ausgebildeten Tagesmütter verblieben sind und zu klären, warum diese nicht über das Jugendamt vermittelt werden.

AL’in Dülker berichtet, dass die Qualifizierung zur Tagesmutter zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden soll, da ansonsten keine weiteren Tagespflegepersonen gewonnen werden könnten. Sie weist darauf hin, dass eine Vielzahl von Tagesmüttern nur vorübergehend zur Verfügung ständen, da sie diese Tätigkeit oft nur ausübten, solange sie in ihrem erlernten Beruf wegen der Betreuung eigener Kinder aussetzen.

 

Ktabg. Pieper macht auf in der Öffentlichkeit bestehende Zweifel hinsichtlich der Qualität und Verlässlichkeit bei einer Betreuung außerhalb von Einrichtungen aufmerksam.

AL’in Dülker erklärt, dass Beschwerden von Eltern sehr ernst genommen und i.d.R. umgehend zu einer Überprüfung vor Ort führen würden.

 

Stellvertretender Vorsitzender Schulze Zumkley bittet, nicht nur negative Beispiele zu thematisieren, sondern auch die Vorteile einer familiennahen Betreuung zu betrachten. Eine ausreichende Qualitätskontrolle vor Ort sei seines Erachtens gewährleistet.

 

Ktabg. Hülk ergänzt, dass man hinsichtlich der angestrebten Änderung der Förderrichtlinien in Form höherer Pauschalen „gar nicht so weit auseinander“ liege. Ihre Fraktion sorge sich lediglich wegen „schwarzer Schafe“, die von einer Förderung der Ausbildung zu Unrecht profitieren könnten.

FBL 2 Schütt sichert zu, dass die Verwaltung versuchen wird, diese Vermutung zu überprüfen.

 

Mitglied Kuhlmann weist darauf hin, dass eine Rückforderung der allgemeinen Förderung der Qualifikationsmaßnahme nicht angemessen sei, wenn ein Kursteilnehmer selbst erkenne, für die Aufgabe der Betreuung von Kindern nicht geeignet zu sein.

 

Ktabg. Hülk regt an, die Teilnehmer von Fortbildungsmaßnahmen zu verpflichten, für einen bestimmten Zeitraum für eine Vermittlung durch das Jugendamt zur Verfügung zu stehen.

Stellvertretender Vorsitzender Schulze Zumkley weist darauf hin, dass diese Anregung zum falschen Tagesordnungspunkt erfolge, die Förderung der Qualifizierungsmaßnahmen werde unter TOP 5 beraten.

 

Sodann lässt stellvertretender Vorsitzender Schulze Zumkley zunächst über den Antrag von Ktabg. Pieper abstimmen:

 

 

Antrag:

 

Der Entwurf der Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreises Coesfeld soll so geändert werden, dass die Regelungen zur Beitragsfreiheit von Geschwisterkindern für Kinder bis zum Beginn der Schulpflicht bei Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gelten.

 

 

Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               9 Ja-Stimmen

                                                    1 Nein-Stimme

                                                    2 Enthaltungen

 

 

 

Im Anschluss hieran lässt der stellvertretende Vorsitzende über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               10 Ja-Stimmen

                                                      2 Enthaltungen