Beschluss: Kenntnis genommen

FBL Dr. Hörster führt kurz in die Thematik ein und weist noch einmal auf die seit 2007 geltende Rechtslage hin, wonach Grundlage für die Erhebung der Kosten der Fleischbeschau nicht mehr das KAG, sondern die Gebührenordnung ist, was zur Folge hat, dass eventuell auftretende Unterdeckungen umlagefinanziert über den allgemeinen Haushalt auszugleichen wären.

 

Ausschussvorsitzender Pernhorst berichtet, er sei von einem betroffenen Kleinbetrieb aus Lüdinghausen angesprochen worden, ob es nicht möglich sei, die Kleinbetriebe gebührenmäßig genauso zu behandeln wie den Großbetrieb.

FBL Dr. Hörster erwidert, Grundlage der Gebührenrechnung sei die seitens des Kreistages beschlossene Gebührensatzung, über die im Herbst wieder zu beraten sein wird. Bisher habe man eine landesweit angewandte Mustersatzung für den Kreis Coesfeld übernommen, in der eine entsprechende Unterscheidung zwischen Klein- und Großbetrieben vorgesehen sei, amn könne aber durchaus von dieser Mustersatzung auch abweichen, sollte dieses gewünscht sein. Er weist aber auch darauf hin, dass der anteilige Aufwand und damit auch die Kosten der Fleischbeschau in den Kleinbetrieben höher seien als in den Großbetrieben.

 

Ktabg. Schulze Esking stellt fest, dass eine Gleichbehandlung der Klein- und Großbetriebe vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kosten faktisch zu einer Subventionierung der Kleinbetriebe auf Kosten der Großbetriebe führen würde. Wäre dieses rechtlich zulässig?

 

Ktabg. Austerschulte sieht eine solche Gleichbehandlung kritisch, da im Rahmen der Kostenrechnung die tatsächlichen Kosten verursachungsgerecht ausgeglichen werden und das System hier nicht durchbrochen werden sollte.

 

Ktabg. Schulze-Zumkley regt an, eine solche Änderung der Gebührensatzung zumindest rechtlich zu überprüfen. FBL Dr. Hörster sagt ihm dieses für die anstehende Überarbeitung der Gebührensatzung zu.