Beschluss: Kenntnis genommen

Ktabg. Hellwig bezieht sich auf den eingereichten Antrag und fragt konkret, in welcher Anzahl Kinder vom Unterricht suspendiert wurden und was mit ihnen passiert sei.

 

FBL Schütt teilt mit, dass sich in den letzten Jahren eine dramatische Entwicklung der Fallzahlen ergeben habe. War es im Jahr 2006 nur 1 Suspendierung, lag die Zahl im Jahr 2007 bei 7, in 2008 bei 13, in 2009 bei 22 und in 2010 bislang schon bei 22.

Er zitiert den § 54 Abs. 4 Schulgesetz NRW, wonach Schüler/innen, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeuten, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden können. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes.

 

Frau Peponis führt aus, dass ein durch Erkrankung bedingtes Verhalten Voraussetzung für den Ausschluss sei.

 

FBL Schütt erläutert, dass es während des Begutachtungsverfahrens regelmäßige Informationen des Gesundheitsamtes an die entsprechenden Jugendämter gebe. Zudem würden Erziehungsbeistandschaften und anderen Hilfen angeboten sowie die Regionale Schulberatungsstelle beteiligt. Er verweist zudem auf die einschlägige Informationsveranstaltung zur Förderung der Kooperation der Institutionen am 01.06.2010, 

Bei allen zur Verfügung stehenden Hilfsangeboten entstehen laut FBL Schütt aber dort Problemfälle, wo Eltern nicht kooperativ seien, abblocken und/ oder vereinbarte Termine nicht wahrnehmen würden.

 

FBL Schütt führt weiter aus, dass die Entscheidung über den Unterrichtsausschluss bei der Schulleitung liege. Der Kreis Coesfeld als Schulträger habe keine Zuständigkeiten. Der Kreis sei über den schulärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes und über das Jugendamt am Verfahren beteiligt.

 

Die Angaben zum Ausschluss vom Unterricht nach § 54 Abs. 4 Schulgesetz werden zur Kenntnis genommen.