Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage 1 beigefügten „Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld“ werden mit Wirkung vom 01.08.2011 beschlossen.

Gleichzeitig verlieren die Richtlinien vom 01.04.2009 ihre Gültigkeit.

 

 


 

Vorsitzender Wobbe leitet kurz zum TOP ein und erteilt dann FBL 2 Schütt das Wort. Dieser berichtet zur gewachsenen Bedeutung der Kindertagespflege, insbesondere bei der Betreuung von Kindern unter drei Jahren und in Randzeiten, die von den Kindertageseinrichtungen nicht abgedeckt werden können. So gehe man davon aus, dass die Fallzahl bei der finanziell geförderten U3-Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege 2011 auf 171 steigen wird (2010: 102 Kinder). Auffällig sei, dass sich die Zahl der beim Jugendamt als „aktiv“ registrierten Tagespflegepersonen im vergangenen Jahr nicht erhöht habe. Den Entwicklungen und gestiegenen Qualitätsanforderungen wolle man durch die im Unterausschuss Jugendhilfeplanung vorbereitete Änderung der Förderrichtlinien zur Kindertagespflege Rechnung tragen.

 

Ktabg. Haselkamp erkundigt sich, ob die umfangreichere Qualifizierung der Tagespflegepersonen von 160 Stunden auch bei der Finanzierung Berücksichtigung finde.

AL´in Dülker bestätigt dieses. Für die Grundqualifikation mit 80 Stunden betrage der durchschnittliche Fördersatz 3,50 EUR, für die Qualifikation mit 160 Stunden 4,20 EUR pro Stunde und Kind.

 

Ktabg. Schäpers bittet um Erläuterung der geringeren Förderhöhe und des Kostenbeitrags für die Betreuung in den Nachstunden.

AL´in Dülker führt aus, dass während der Nachtstunden  zwar eine Präsenz der betreuenden Person erforderlich sei, aber die Bereiche Erziehung und Bildung in dieser Zeit nur eingeschränkt zum Tragen kämen, so dass der Fördersatz für die Nachtstunden anteilig ermittelt werde (Ziffer 3.3, Seite 7). Die Kostenbeiträge der Eltern für diese Betreuungszeiten würden dann ebenfalls entsprechend reduziert erhoben (Ziffer 3.5, Seite 8).

 

Ktabg. Wilhelm bittet um Erläuterung, warum die Einschätzung der haushaltsrechtlichen Auswirkungen der Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen nicht konkreter erfolgt sei.

AL´in Dülker berichtet, dass in der Vergangenheit häufiger geplante Kursangebote der Familienbildungsstätten mangels interessierter Teilnehmer nicht zustande gekommen seien, so dass Prognosen zu Kosten in diesem Bereich schwierig seien.

 

Mitglied Wissing-Kmiecik fragt nach möglichen Gründen für die hohe Fluktuation bei den Tagespflegepersonen.

AL´in Dülker antwortet, dass in der Vergangenheit Kindertagespflege häufig von jungen Frauen während der Erziehungszeiten für eigene Kinder ausgeübt wurde. Kehren diese Frauen in den Beruf zurück oder ändern sich die Familienverhältnisse wird die Tätigkeit als Tagespflegeperson wieder eingestellt.

 

Ktabg. Klose stellt in den Raum, ob es angesichts von kurzen Zeiträumen der Tätigkeit als Tageseltern angezeigt sei, Kursgebühren zu erstatten.

AL´in Dülker weist darauf hin, dass Kindertagespflege inzwischen ein unverzichtbares Element der Kinderbetreuung, gerade in Randzeiten, sei. Möglicherweise könne die Fluktuation durch den zusätzlichen Anreiz der Erstattung von Kursgebühren verringert werden.

 

Ktabg. Schäpers erinnert an die Diskussion im Unterausschuss Jugendhilfeplanung zur regelmäßigen Qualitätskontrolle in der Tagespflege. Einen Zeitraum von 5 Jahren zur Prüfung halte sie für zu lang.

FBL 2 Schütt und AL´in Dülker verweisen auf die personellen Engpässe in der Vergangenheit. Dass Optimierungsbedarf bestehe, sei bekannt. Der in den Richtlinien genannte Zeitraum von 5 Jahren beziehe sich auf die gesetzlich normierte Gültigkeitsdauer von Pflegeerlaubnissen und nicht auf Qualitätsüberprüfungen. Stichprobenartige Kontrollen, z.B. bei Hinweisen von Eltern, seien auch in der Vergangenheit bereits erfolgt. Künftig beabsichtige man, jährlich die Eignung der Tagespflegepersonen zu prüfen. Dieses sei nicht Gegenstand der Förderrichtlinien, sondern werde in jugendamtsinternen Arbeitsanweisungen geregelt.

 

Mitglied Appelt fragt, ob es sich bei der Tätigkeit als Tagespflegeperson um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handle.

Mitarbeiterin Falke weist auf die verschiedenen Bestandteile der finanziellen Förderung, wie  Sachkostenerstattung und Anerkennung Förderleistung als Fördersatz sowie Erstattung von Beiträgen zu Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung hin, in der Summe etwa 5,35 EUR pro Kind und Stunde. AL´in Dülker ergänzt, dass aufgrund des Betreuungsumfangs, der Betreuung mehrerer Kinder und der damit verbundenen Förderhöhe i.d.R. eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vorliege.

 

Ktabg. Merschhemke bittet um Information, wie die Qualitätssicherung durch Fortbildungen und ähnliches gewährleistet und geprüft wird. Er fragt, ob diesbezüglich Themenvorgaben durch das Jugendamt, z.B. in Form eines Curriculums, erfolgen.

FBL 2 Schütt weist darauf hin, dass Ziffer 2.7 der Richtlinien bewusst „offen formuliert“ wurde. Konkretere Vorgaben könnten, sollte sich dieses als erforderlich erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt noch in die Richtlinien aufgenommen werden. AL´in Dülker ergänzt, dass noch keine Differenzierung nach Angeboten vorgenommen wurde. Es beständen, z.B. über die Familienbildungsstätten, verschiedenste Möglichkeiten der fachlichen Weiterbildung.

 

Mitglied Neumann macht darauf aufmerksam, dass einige Versicherungsträger die regelmäßige Fortbildung von Tagespflegepersonen in ihren Verträgen vorsehen. Die Familienbildungsstätten hätten ihre Angebote dementsprechend angepasst.

 

Vorsitzender Wobbe lässt über den Beschlussvorschlag abstimmen.

 

 


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig