Beschluss: Kenntnis genommen

FBL Schütt teilt mit, dass kreisweit bisher 1.360 Anträge auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket eingegangen seien. Dies sei mehr als im bundesdeutschen Durchschnitt. Mit den Städten und Gemeinden des Kreises Coesfeld bestehe Einvernehmen dahingehend, dass diese die Aufgaben im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets erledigen.

Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung an Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte sei nach wie vor nicht abschließend geklärt. Hierzu gebe es zurzeit lediglich ein Schreiben des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen, woraus hervorgehe, dass eine Rechtsverordnung zur Regelung der Zuständigkeit in Arbeit sei. Gleichzeitig sei die Bitte an die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt, bereits im Vorgriff auf die zu erwartenden Regelungen tätig zu werden.

FBL Schütt weist darauf hin, dass zum Bereich der Schulsozialarbeit vom BMAS noch Informationen zugesagt worden seien. Eine weitere große Baustelle sei die finanzielle Ausstattung im Rahmen der Aufgabenerledigung. Die Erstattung der Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket solle prozentual in die Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten einfließen. Dies sei insofern problematisch, da sich damit die Kostenerstattung an einer völlig sachfremden Größe – nämlich der Höhe der Kosten der Unterkunft – orientiere. Unter Berücksichtigung dieses Verteilerschlüssels sei für den Kreis Coesfeld von einer Erstattung in Höhe von ca. 316 € pro Kind auszugehen. Würde man die im Rahmen der Diskussion um das Bildungs- und Teilhabepaket vom Bund genannten Werte (1,6 Mrd. € Zuweisung bei 2,5 Mio. Kinder) und eine Verteilung anhand der Anzahl der betroffenen Kinder zugrundelegen, würde sich hingegen ein Erstattungssatz von ca. 640 € pro Kind ergeben.

FBL Schütt führt aus, dass es für den Bund rechtlich nur wenige Möglichkeiten gebe, den Kommunen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Deshalb werde hier auf die Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten zurückgegriffen. Das Land Nordrhein-Westfalen könne zwar einen anderen Verteilerschlüssel anlegen, dies stoße jedoch beim zuständigen Ministerium auf Bedenken.

Der Kreis Coesfeld habe sich bereits schriftlich an mehrere Landtagsabgeordnete gewandt, um eine Änderung des Verteilerschlüssels zu erreichen. Bis jetzt liege lediglich eine Antwort des MdL Schemmer vor. MdL Schemmer habe die Bitte sowohl an MdB Schiewerling als auch an Herrn Minister Schneider weitergeleitet.

Vorsitzende Schäpers weist darauf hin, dass die Kommunen für den Bereich der Schulsozialarbeit nur bis 2013 Mittel vom Bund erhalten. Sie fragt nach, was nach dieser Zeit geschehe. FBL Schütt erklärt, dass der Bund nach diesem Zeitpunkt die Finanzierung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung übernehme. Dies sei der Grund dafür, dass das Programm Schulsozialarbeit nur für drei Jahre angelegt sei und nur für diesen Zeitraum aus Bundesmitteln gefördert werde.

Ktabg. Havermeier fragt nach, ob sich die Einwände gegen die Höhe der finanziellen Ausstattung oder gegen die Leistungsgruppen richten würden und wie es in anderen Bundesländern aussehe.

FBL Schütt antwortet, dass die Verteilung auf der Grundlage der Unterkunftskosten falsch sei. Die Erstattung solle nach Anzahl der zu betreuenden Kinder erfolgen. Erkenntnisse aus anderen Bundesländern lägen nicht vor.

Ktabg. Pieper bittet um Auskunft, ob die Kommunen für die Aufgabenerledigung und die zusätzliche Arbeit einen finanziellen Ausgleich erhalten. FBL Schütt teilt mit, dass die Kommunen einen Ausgleich bekommen.

Sie erkundigt sich ferner, wie die ermittelte Differenz zustande komme, wenn sich die Verteilungssumme des Bundes an die einzelnen Länder nicht erhöhe. FBL Schütt entgegnet, dass die genaue Summe, die das Land vom Bund erhalte, nicht bekannt sei, ebenso wie auch die Zahl der betroffenen Kinder in den anderen Kreisen und kreisfreien Städte in NRW. Die Frage der Auskömmlichkeit sei noch völlig ungewiss.

Ktabg. Prof. Dr. Voß bestätigt, dass die Berechnung pro Kopf der einfachste Weg sei. Bei nicht ausreichender Finanzierung müssten weitere Faktoren herangezogen werden.

Ktabg. Wessels fragt, ob es eine rechtliche Möglichkeit gebe, gegen eine eventuelle Unterdeckung vorzugehen, und ob z. B. über die Spitzenverbände Einfluss genommen werden könne.

FBL Schütt führt aus, dass es sich um eine schwierige Problematik handele. Auf der einen Seite gebe es einen rechtlich sicheren Verteilerschlüssel, auf der anderen Seite einen gerechteren Schlüssel nach Kopfzahl. Nachzudenken sei auch über das Konnexitätsprinzip.

Ktabg. Kohaus fragt nach, was es im Rahmen der Lernförderung für Schülerinnen und Schüler bedeute, dass als einschränkende Voraussetzung schulische Angebote nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen dürfen. AL Bleiker erklärt, dass in jedem Einzelfall eine Bescheinigung der Schule vorgelegt werden müsse, dass die dortige Lernförderung nicht ausreiche.

Ktabg. Merschhemke weist darauf hin, dass sich die Zuordnung der Schulsozialarbeit zum Sozialbereich nicht ohne weiteres erschließe. Hier käme auch eine Anbindung an den Bildungsbereich in Frage. Hierzu erklärt FBL Schütt, dass diese Regelung Ausfluss eines Kompromisses auf Bundesebene gewesen sei. Die Grenzen seien hier verschwommen.

Kabg. Pieper bittet darum, zu gegebener Zeit über die Erfahrungen mit dem Bildungs- und Teilhabepaket zu berichten.