Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes NRW

Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 21.06.2011

 

Landrat Püning teilt folgendes mit:

 

„Dem Kreis Coesfeld wurden aus dem Konjunkturpakt II bekanntlich Fördermittel in Höhe von insgesamt 5.387.280 € zur Durchführung entsprechender Maßnahmen in den Bereichen „Schulinfrastruktur“ und „sonstige Infrastruktur“ bewilligt.

 

Die Fördermittel sind vollständig durch vom Kreistag beschlossene Maßnahmen gebunden.

 

Unter Hinweis auf Ziffer 2.4.4 der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides gemäß Investitionsförderungsgesetzes NRW – ZuInvG  teilt die Bezirksregierung Münster mit Verfügung vom 21.06.2011 mit, dass als Termin für den spätesten Mittelabruf Donnerstag, der 15.12.2011 – 12:00 Uhr festgelegt wurde.

 

Aktuell hat der Kreis Coesfeld zur Finanzierung der beschlossenen Maßnahmen  bisher 3.440.455 € abgerufen. Aufgrund der Baufortschritte werden kurzfristig weitere Fördermittel in Höhe von rd. 1.000.000 € über die Bezirksregierung vom Land NRW abgerufen. Bis zum Ausschlussstichtag 15.12.2011 sind dann noch rd. 950.000 € abzurufen.

 

Sämtliche Maßnahmen wurden entsprechend § 5 ZuInvG vor dem 31.12.2010 begonnen. Die Fördermittel können bereits dann abgerufen werden, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Es zeichnen sich momentan keine Entwicklungen ab, die befürchten lassen müssen, dass der von der Bezirksregierung festgelegt Termin für den spätesten Mittelabruf nicht eingehalten werden kann.“

 

 

Gerichtsentscheidung zum Planfeststellungsverfahren der Flughafen  Münster/Osnabrück GmbH (FMO)

 

Landrat Püning teilt folgendes mit:

 

„Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2011 den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW aus dem Jahre 2004 zur Verlängerung der Start- und Landebahn für teilweise rechtswidrig erklärt. Der Planfeststellungsbeschluss darf damit zunächst nicht vollzogen werden.

Das OVG hat damit weder dem Antrag des Klägers (Naturschutzbund) noch dem Antrag des Beklagten (dem Ministerium) und der Beigeladenen (der FMO-GmbH) entsprochen.

Das Gericht sieht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in einem Planergänzungsverfahren zu heilen.

Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung der FMO GmbH unterstützen den Vorschlag der Geschäftsführung, das Planergänzungsverfahren, das durch die Planfeststellungsbehörde nun durchzuführen ist, positiv zu begleiten mit dem Ziel, schnellstmöglich einen rechtskonformen Planfeststellungsbeschluss zu erhalten.

Über das weitere Verfahren werde ich den Kreistag informieren.“