Beschluss: Kenntnis genommen

FBL Dr. Scheipers teilt Folgendes mit:

 

Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

 

„In seiner Sitzung am 15.12.2010 hat der Kreistag nach Vorberatung in diesem Ausschuss eine Resolution verabschiedet, in der er sich gemeinsam mit zahlreichen anderen Städten und Kreisen gegen wesentliche Punkte einer beabsichtigten Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts gewandt hat. Die Resolution bezieht sich auf einen im August 2010 vorgelegten Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums, der u.a. eine erleichterte Zulassung gewerblicher Sammlungen (mit der Gefahr der gebührentreibenden „Rosinenpickerei“ bei wirtschaftlich lukrativen Abfallfraktionen) vorsieht und die Zuständigkeit für eine neu vorgesehene einheitliche Wertstofftonne weitgehend offen lässt. Auf die Sitzungsvorlage vom 11.10.2010 (SV-8-0277) wird Bezug genommen. Nach einzelnen geringfügigen Änderungen hat der Gesetzesentwurf auf der Grundlage einer unter Beteiligung des Deutschen Landkreistages zustande gekommenen sog. Kompromisslösung im Oktober 2011 noch eine weitergehende Überarbeitung erfahren und ist dann am 28.10.2011 in 2. und 3. Lesung vom Bundestag beraten und verabschiedet worden.

 

Eine Verbesserung aus Sicht der Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger konnte insofern erreicht werden, als die Zulassung gewerblicher Sammlungen verfahrensrechtlich und in ihren inhaltlich-materiellen Anforderungen gegenüber dem Ursprungsentwurf erschwert worden ist. Die Stellungnahmefrist der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in solchen Anzeigeverfahren wurde von 1 auf 3 Monate verlängert; anstelle der zunächst vorgesehenen „neutralen Stelle“ soll nunmehr eine noch zu bestimmende Behörde (vermutlich aber nicht die Kreise selbst, sondern die Bezirksregierung) entscheiden. Überwiegende öffentliche Interessen sollen einer gewerblichen Sammlung weiterhin dann entgegengehalten werden können, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gefährdet; eine solche Gefährdung soll nun aber bereits dann anzunehmen sein, wenn die Erfüllung der Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder – und diese Formulierung ist neu – die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wesentlich beeinträchtigt wird.

 

Die Darlegungsschwierigkeiten einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ bleiben und die weiterhin erforderliche Gewährleistung einer gleichwertigen Leistungserbringung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger könnte künftig bereits dann zum „Einfallstor“ werden, wenn, wie z.B. bei den Wertstoffhöfen, nur Sammelstellen und keine Holsysteme vorgehalten werden. Hauptkritikpunkt aber bleibt die weite Begriffsdefinition der gewerblichen Sammlung, die den Zugang gewerblicher Sammler zu wirtschaftlich attraktiven Teilsegmenten und damit die „Rosinenpickerei“ überhaupt erst eröffnet. Bekanntlich hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem sog. Altpapierurteil die (zulässige) gewerbliche Sammlung verneint, wenn der private Entsorger „nach Art eines öffentlichen Entsorgungsträgers“ in dauerhaften Strukturen operierte. Eine klare Aussage zur kommunalen Trägerschaft bei einer Wertstofftonne lässt der Entwurf nach wie vor vermissen.

 

Vor diesem Hintergrund hält die Verwaltung an ihrer kritischen Bewertung des Gesetzentwurfes fest und befürwortet in Übereinstimmung mit den Fachgremien des nordrhein-westfälischen Landkreistages zur besseren Berücksichtigung kommunaler Interessen eine weitere Überarbeitung des Gesetzesentwurfes im Vermittlungsverfahren. Über die weiteren Entwicklungen wird berichtet.“