Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften

 

FBL Schütt trägt vor:

„Der Landtag hat am 08.02.2012 das Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften verabschiedet. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

Ziel des Gesetzes ist es, die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in die Gesellschaft zu verbessern. Hierbei wendet sich das Gesetz insbesondere an die Landesbehörden.

Für den kommunalen Bereich sieht § 7 des Gesetzes eine Förderung von Kommunalen Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten vor. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden

1.      Angebote im Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von Schule in den Beruf in Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt werden, um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu verbessern;

2.      die auf die Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten und Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor Ort koordiniert werden.

Darüber hinaus ist es Aufgabe der Kommunalen Integrationszentren, ergänzende Angebote  zur Qualifizierung der Beschäftigen in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und in sonstigen Bildungseinrichtungen hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern zu machen. Die Entscheidung über die Einrichtung eines Kommunalen Integrationszentrums liegt beim jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt.

Für die Förderung der Kommunalen Integrationszentren will das Land jährlich rd. 7,4 Mio. € zur Verfügung stellen. Grundlage der Förderung sind entsprechende Förderrichtlinien, die jedoch derzeit noch nicht vorliegen.

In § 9 sieht das Gesetz die Förderung von Integrationsmaßnahmen freier Träger vor, für die das Land jährlich rd. 2,3 Mio. € bereit stellen will. Auch für diese Förderung sind noch keine Förderrichtlinien bekannt.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration ist das Landesaufnahmegesetz außer Kraft getreten. Die hierin geregelten Pauschalen für die Aufnahme von Spätaussiedlern werden durch Integrationspauschalen ersetzt (§ 14 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration). Die Städte und Gemeinden erhalten nun für die Aufnahme ihnen zugewiesener Spätaussiedler/-innen und Ausländer/-innen für die Dauer von zwei Jahren je berechtigte Person, die Leistungen nach dem SGB XII bezieht, eine Vierteljahrespauschale von 1.050 € und für jede berechtigte Person, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, eine Vierteljahrespauschale von 250 €.

Informationen zur Ausführung des Gesetzes liegen noch nicht vor. Sie sind vom Land jedoch angekündigt worden und werden zu gegebener Zeit weitergegeben.“

 

 

 

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

 

FBL Schütt teilt mit:

„Zum 01.01.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) in Kraft getreten. Im Kern zielt das Gesetz auf die bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ab.

 

Die Familienpflegezeit ist zusätzlich zu dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verabschiedet worden.

 

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt den Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Freistellung vom Dienst oder Reduzierung der Arbeitszeit zum Zwecke der Pflege für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten. Dabei erhalten die Anspruchsberechtigten keine Lohnfortzahlung. Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Pflegezeit, sofern der Betrieb mehr als 15 angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat.

 

Das Interesse an der Inanspruchnahme der halbjährlichen Pflegezeit ist im Kreis Coesfeld sehr gering. Dies belegen die wenigen Anfragen zum Thema  bei der Pflegeberatung des Kreises. Die Gründe, die Angehörige hierfür im Rahmen der Pflegeberatung benennen, sind der Verzicht auf ihr Erwerbseinkommen und der Umstand, dass die Dauer der Pflegebedürftigkeit den Zeitraum von 6 Monaten in der Mehrzahl der Fälle deutlich überschreitet.

 

Das neue Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regelt die Reduzierung der Arbeitszeit über Zeitkonten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dabei ihre Arbeitszeit für eine Dauer von 2 Jahren um 50 Prozent reduzieren, erhalten jedoch weiterhin 75 Prozent ihres bisherigen Lohns. Nach Ablauf der zwei Jahre müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihr Zeitkonto ausgleichen und mit vollem Stellenanteil wieder in den Beruf einsteigen. Sie erhalten weiterhin 75 Prozent ihrer Bezüge, bis das jeweilige Zeitkonto ausgeglichen ist. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht.

 

Die Familienpflegezeit bietet die Rahmenbedingungen für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Da kein Rechtsanspruch besteht, wird die Inanspruchnahme auch von der Haltung der Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Pflegeaufgaben abhängen. In vielen Fällen wird die Dauer der Familienpflegezeit von maximal 2 Jahren zum Zwecke der Pflege noch immer nicht ausreichend sein. Trotzdem stellt die gesetzliche Grundlage eine Verbesserung für Familien in Pflegesituationen dar. Nun wird die zukünftige Inanspruchnahme darüber entscheiden, ob das Gesetz an den Bedürfnissen berufstätiger, pflegender Angehöriger ausgerichtet ist.“

 

 

 

Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Kreis Coesfeld; Organisationsuntersuchung

 

FBL Schütt führt aus:

„Im engen Einvernehmen mit den elf kreisangehörigen Städten und Gemeinden und auf Empfehlung der Lenkungsgruppe SGB II hat die  Kreisverwaltung am 15.07.2011 eine Organisationsuntersuchung zur Optimierung von Geschäftsprozessen bei der Umsetzung des SGB II im Kreis Coesfeld ausgeschrieben.

 

Nach Prüfung und Bewertung der Angebote erfolgte die Zuschlagserteilung an die Firma con_sens aus Hamburg.

 

Im Zuge einer dreimonatigen Organisationsuntersuchung im vierten Quartal 2011 galt es unter Beteiligung der Städte und Gemeinden in Workshops und durch Datenauswertungen folgende Bereiche zu analysieren und hierfür Optimierungsvorschläge zu unterbreiten:

 

  1. Prüfung der Angemessenheit des aktuellen Fallzahlschlüssels in der Leistungssachbearbeitung

 

  1. Prüfung der Auskömmlichkeit des Stellenverrechnungssatzes pro Vollzeitäquivalent

 

  1. Prüfung, ob die Schnittstelle zwischen dem Fallmanagement in den Städten und Gemeinden und der Hilfeplanung des Kreises einer Anpassung bedarf. Unterbreitung eines  Vorschlages, wer künftig für die Umsetzung der einzelnen Aufgaben im Bereich der aktiven Leistungen zuständig sein soll.

 

Seit dem 06.02.2012 liegen die schriftlichen Ergebnisberichte zu den Untersuchungspunkten vor.

Die Lenkungsgruppe zur Umsetzung des SGB II wird sich Ende Februar 2012 in einer Auftaktberatung mit den Gutachten befassen. Die weitere Beratung der Gutachten, die eventuelle Bildung von Arbeitsgruppen und die Aufgabenzuordnung soll in der hierauf folgenden Besprechung der Leiter der Jobcenter erfolgen.

 

Über den Verlauf der Beratungen werde ich Sie zeitnah informieren.“

 

 

 

Überörtliche Prüfung des Kreises Coesfeld durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW im Bereich des Öffentlichen Gesundheitsdienstes

 

FBL Schütt trägt vor:

„Der im Oktober 2011 veröffentlichte Bericht der Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA-Projekt 6891) enthält auch zu einzelnen Aufgabenfeldern der Unteren Gesundheitsbehörde des Kreises Coesfeld Handlungsempfehlungen.

 

Wie bereits in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 29.11.2011 mitgeteilt, wird aktuell unter Federführung der Abteilung 10 – Zentrale Dienste eine Organisationsuntersuchung durchgeführt. Im Rahmen dieser Untersuchung wird das vorgeschriebene Aufgabenspektrum vollständig erfasst. Zugleich werden die derzeitigen Aufgabenerfüllungsgrade ermittelt und eine vollständige Kostenanalyse durchgeführt. Es wird davon ausgegangen, dass der Abschlussbericht der Verwaltung zu dieser Untersuchung im Laufe des dritten Quartals 2012 vorgelegt werden kann. Dieser Abschlußbericht wird auch eine Bewertung von Produktstandards und ggf. von alternativen Aufgabenerledigungen beinhalten.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat diese Planung zustimmend zur Kenntnis genommen.“