Sitzung: 05.03.2012 Jugendhilfeausschuss
Bildung einer Arbeitsgesellschaft nach § 78 SGB VIII Hilfen
zur Erziehung
Der Jugendhilfeausschuss des
Kreises Coesfeld hat am 17.02.2011 beschlossen, eine Arbeitsgemeinschaft
„Hilfen zur Erziehung“ nach § 78 SGB VIII zu bilden. Nach konstituierender
Sitzung am 7. April 2011 hat die Arbeitsgemeinschaft ihre Arbeit aufgenommen. Vertreten
sind die anerkannten Träger der Jugendhilfe, die Leistungen der Hilfen zur
Erziehung im Kreisgebiet erbringen. Derzeit sind insgesamt 12 freie und
gewerbliche Träger der Jugendhilfe als stimmberechte Mitglieder vertreten. Für
den Jugendhilfeausschuss nimmt der Vorsitzende, Herr Ludger Wobbe, an den
Sitzungen teil. Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft haben sich auf folgende
Arbeitsschwerpunkte verständigt:
·
Jugendhilfeplanung
– Aufgaben und Inhalte, Angebots- und Trägerstruktur erzieherischer Hilfen im
Kreis, Angebote und Planungen in den Städten und Gemeinden, Steuerung von
Leistungen im Sozialraum
·
Strukturelle
Veränderungen in der Angebotslandschaft, Nachfrageentwicklungen, Jugendhilfe an
den Schnittstellen zu Familienzentren, Schule und Psychiatrie
·
Vereinbarungen
freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe nach § 8a Absatz 2 SGB VIII
Derzeit wird eine
Ist-Analyse der Angebotslandschaft erzieherischer Hilfen in regionaler
Ausprägung (Städte und Gemeinden) erarbeitet. Die Ist-Analyse soll als
Grundlage dienen, Angebote sowie fachliche und finanzielle Ressourcen und
Potenziale als gemeinsame Planungsgrundlage aufzuzeigen. Nach §§ 78, 80 SGB
VIII nimmt die AG damit ihre Planungsverantwortung im Rahmen der
Jugendhilfeplanung wahr.
Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen
Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer
gesetzlicher Vorschriften vom 08.02.2012
Der Landtag hat am 08.02.2012 das Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften verabschiedet. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.
Ziel des Gesetzes ist es, die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in die Gesellschaft zu verbessern. Hierbei wendet sich das Gesetz insbesondere an die Landesbehörden.
Für den kommunalen Bereich sieht § 7 des Gesetzes eine Förderung von kommunalen Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten vor. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden
1.
Angebote im
Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von Schule in den Beruf in
Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt werden, um
die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu
verbessern;
2.
die auf die
Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten und
Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor Ort
koordiniert werden.
Darüber hinaus ist es Aufgabe der kommunalen Integrationszentren, ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigen in Kindertageseinrichtungen, in Schulen und in sonstigen Bildungseinrichtungen hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern zu machen. Die Entscheidung über die Einrichtung eines kommunalen Integrationszentrums liegt beim jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt.
Für die Förderung der kommunalen Integrationszentren will das Land jährlich rd. 7,4 Mio. € zur Verfügung stellen. Grundlage der Förderung sind entsprechende Förderrichtlinien, die jedoch derzeit noch nicht vorliegen.
In § 9 sieht das Gesetz die Förderung von Integrationsmaßnahmen freier Träger vor, für die das Land jährlich rd. 2,3 Mio. € bereit stellen will. Auch für diese Förderung sind noch keine Förderrichtlinien bekannt.
Mit dem Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften wurde u.a. auch § 5 des AG-KJHG geändert. Nach dem neu eingefügten § 5 Abs. 1 Nr. 8 AG-KJHG gehört dem Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsrates oder Integrationsausschusses an, die oder der durch den Integrationsrat oder Integrationsausschuss gewählt wird.
Zudem wurde § 10 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes dahingehend erweitert, dass die Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit um den Punkt der integrationsfördernden Kinder- und Jugendarbeit ergänzt wurden.
Informationen zur Ausführung des Gesetzes liegen noch nicht vor. Sie sind vom Land jedoch angekündigt worden und werden zu gegebener Zeit weitergegeben.