Sitzung: 06.03.2012 Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-8-0622
Dem Kreisausschuss wird empfohlen, dem Kreistag folgenden
Beschlussvorschlag zu unterbreiten:
1.
Der
Kreis Coesfeld bestätigt, dass die Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH
(wfc) mit Sitz in Dülmen vom Kreis Coesfeld gemäß Art. 4 Entscheidung der
Kommission 2005/842/EG vom 28.11.2005 mit der Wahrnehmung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist. Die Tätigkeit besteht
darin, die soziale und wirtschaftliche Struktur des Kreises Coesfeld sowie
seiner Städte und Gemeinden durch die Förderung des Wirtschaftslebens zu
verbessern. Dies beinhaltet die Förderung
a)
der
vorhandenen Gewerbe- und Industriebetriebe sowie der
Fremdenverkehrseinrichtungen sowie
b)
der
Ansiedlung von Gewerbe und Industrie sowie Fremdenverkehrseinrichtungen.
Insbesondere wird die wfc mit der Übernahme folgender
Tätigkeiten betraut:
·
Förderung von Existenzgründungen
·
Förderung der Bestands- und Strukturentwicklung der
ortsansässigen Wirtschaft
·
Förderung von Innovationen und des
Technologietransfers
· Förderung der Ansiedlung von
Unternehmen / Standortmarketing (ohne Grundstücksgeschäfte)
· Verbesserung der sozialen und
wirtschaftlichen Struktur des Kreises Coesfeld und seiner Städte und Gemeinden
durch die Förderung des Wirtschaftslebens
· Arbeitsmarktpolitik, u.a.
Qualifizierungsförderung
Gemäß Art. 106 Absatz 2
AEUV in Verbindung mit Art. 2, 3 Entscheidung der Kommission 2005/842/EG sind
die der wfc übertragenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse. Damit sind die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem
gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner gesonderten Genehmigung der
europäischen Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt
werden.
2.
Die
Aufgaben der allgemeinen Wirtschaftsförderung werden der wfc zunächst für zwei
Jahre (bis 31.12.2013) übertragen. Die Betrauung mit den allgemeinen Aufgaben
der Wirtschaftsförderung verlängert sich automatisch um weitere 10 Jahre, wenn
der Kreis Coesfeld zum Ablauf des zweijährigen Übertragungszeitraums geprüft
hat, ob die Voraussetzungen für die Übertragung dieser Aufgaben, die Parameter
zur Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie zur Vermeidung der
Überkompensation den Anforderungen gem. des Beschlusses der Kommission vom
20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AUEV auf staatliche Beihilfen
in Form von Ausgleichszahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der
Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
betraut sind, entsprechen.
Räumlich ist das Gebiet
der Aufgabenwahrnehmung auf das Gebiet des Kreises Coesfeld beschränkt.
3.
Da
die im Interesse des Gemeinwohls ausgeübte Tätigkeit der wfc nicht
kostendeckend ausgeübt werden kann, trägt der Kreis Coesfeld zusammen mit der
Sparkasse Westmünsterland und der VR-Bank Westmünsterland eG die hierdurch
verursachten, nicht anderweitig finanzierten Kosten der wfc. Die Höhe der
Ausgleichszahlungen des Kreises Coesfeld und die Zahlungsmodalitäten werden
jährlich auf Antrag der wfc (unter Beifügung eines Wirtschaftsplans) in einem
gesonderten Zuwendungsbescheid geregelt. Die Regelungen von § 44 LHO NRW
einschließlich der anwendbaren allgemeinen Nebenbestimmungen werden hierbei
entsprechend angewandt.
4.
Um
sicherzustellen, dass die Ausgleichszahlungen des Kreises Coesfeld gemäß der
vorstehenden Ziffer 3 ausschließlich für die im allgemeinen wirtschaftlichen
Interesse liegenden Dienstleistungen der wfc verwendet werden, hat die wfc
gemäß Art. 5 Absatz 2 der Entscheidung der Kommission 2005/842/EG in ihrem
Rechnungswesen durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen,
dass die durch die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
entstehenden Kosten von den Kosten für andere Tätigkeitsbereiche der wfc abgegrenzt
werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entfallen,
keinesfalls zu einer Ausgleichzahlung des Kreises Coesfeld führen. Im Zweifel
sind nicht eindeutig zuzuordnende Aufwendungen dem Tätigkeitsbereich der wfc
zuzuführen, der nicht zu Ausgleichszahlungen des Kreises Coesfeld führt.
Umgekehrt sind sämtliche Erträge der wfc, die im Zusammenhang mit den
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erzielt werden, zur
Verlustabdeckung zu verwenden.
5.
Die
Einhaltung der in Ziffer 4 festgelegten Regeln ist jährlich in Verbindung mit
der Jahresabschlussprüfung der wfc durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Soweit bei der Prüfung Verstöße festgestellt werden, hat sich die Prüfung auch
darauf zu erstrecken, ob und in welcher Höhe dies zu einer Überkompensation
geführt hat bzw. führt. Etwa überzahlte Beträge sind unverzüglich nebst
gesetzlicher Zinsen zu erstatten.
6.
Die
Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der wfc werden
angewiesen, darauf hinzuwirken, dass dieser Beschluss durch die
Geschäftsführung umgesetzt wird.
Geschäftsführer Dr. Grüner erläutert, dass die vorgeschlagenen Beschlüsse
inhaltlich nichts Neues darstellen. Die beschriebenen Aufgaben werden bereits
seit Mitte der 90er Jahre durch die Wirtschaftsförderungsgesellschaft
wahrgenommen. Durch zwischenzeitlich eingetretene rechtliche
Weiterentwicklungen auf EU-Ebene müsse die Aufgabenübertragung nun an die von
der EU-Kommission festgelegten formalen Erfordernisse angepasst werden.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig