Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

1.         Der Kreis Coesfeld bestätigt, dass die Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH (wfc) mit Sitz in Dülmen vom Kreis Coesfeld gemäß Art. 4 Entscheidung der Kommission 2005/842/EG vom 28.11.2005 mit der Wahrnehmung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist. Die Tätigkeit besteht darin, die soziale und wirtschaftliche Struktur des Kreises Coesfeld sowie seiner Städte und Gemeinden durch die Förderung des Wirtschaftslebens zu verbessern. Dies beinhaltet die Förderung

a)    der vorhandenen Gewerbe- und Industriebetriebe sowie der Fremdenverkehrseinrichtungen sowie

b)    der Ansiedlung von Gewerbe und Industrie sowie Fremdenverkehrseinrichtungen.

Insbesondere wird die wfc mit der Übernahme folgender Tätigkeiten betraut:

·       Förderung von Existenzgründungen

·       Förderung der Bestands- und Strukturentwicklung der ortsansässigen Wirtschaft

·       Förderung von Innovationen und des Technologietransfers

·       Förderung der Ansiedlung von Unternehmen / Standortmarketing (ohne Grundstücksgeschäfte)

·       Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur des Kreises Coesfeld und seiner Städte und Gemeinden durch die Förderung des Wirtschaftslebens

·       Arbeitsmarktpolitik, u.a. Qualifizierungsförderung

Gemäß Art. 106 Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 2, 3 Entscheidung der Kommission 2005/842/EG sind die der wfc übertragenen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Damit sind die hierfür geleisteten Ausgleichszahlungen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner gesonderten Genehmigung der europäischen Kommission, soweit die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

2.         Die Aufgaben der allgemeinen Wirtschaftsförderung werden der wfc zunächst für zwei Jahre (bis 31.12.2013) übertragen. Die Betrauung mit den allgemeinen Aufgaben der Wirtschaftsförderung verlängert sich automatisch um weitere 10 Jahre, wenn der Kreis Coesfeld zum Ablauf des zweijährigen Übertragungszeitraums geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Übertragung dieser Aufgaben, die Parameter zur Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie zur Vermeidung der Überkompensation den Anforderungen gem. des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AUEV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, entsprechen.

Räumlich ist das Gebiet der Aufgabenwahrnehmung auf das Gebiet des Kreises Coesfeld beschränkt.

3.         Da die im Interesse des Gemeinwohls ausgeübte Tätigkeit der wfc nicht kostendeckend ausgeübt werden kann, trägt der Kreis Coesfeld zusammen mit der Sparkasse Westmünsterland und der VR-Bank Westmünsterland eG die hierdurch verursachten, nicht anderweitig finanzierten Kosten der wfc. Die Höhe der Ausgleichszahlungen des Kreises Coesfeld und die Zahlungsmodalitäten werden jährlich auf Antrag der wfc (unter Beifügung eines Wirtschaftsplans) in einem gesonderten Zuwendungsbescheid geregelt. Die Regelungen von § 44 LHO NRW einschließlich der anwendbaren allgemeinen Nebenbestimmungen werden hierbei entsprechend angewandt.

4.         Um sicherzustellen, dass die Ausgleichszahlungen des Kreises Coesfeld gemäß der vorstehenden Ziffer 3 ausschließlich für die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Dienstleistungen der wfc verwendet werden, hat die wfc gemäß Art. 5 Absatz 2 der Entscheidung der Kommission 2005/842/EG in ihrem Rechnungswesen durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen, dass die durch die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entstehenden Kosten von den Kosten für andere Tätigkeitsbereiche der wfc abgegrenzt werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entfallen, keinesfalls zu einer Ausgleichzahlung des Kreises Coesfeld führen. Im Zweifel sind nicht eindeutig zuzuordnende Aufwendungen dem Tätigkeitsbereich der wfc zuzuführen, der nicht zu Ausgleichszahlungen des Kreises Coesfeld führt. Umgekehrt sind sämtliche Erträge der wfc, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erzielt werden, zur Verlustabdeckung zu verwenden.

5.         Die Einhaltung der in Ziffer 4 festgelegten Regeln ist jährlich in Verbindung mit der Jahresabschlussprüfung der wfc durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Soweit bei der Prüfung Verstöße festgestellt werden, hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob und in welcher Höhe dies zu einer Überkompensation geführt hat bzw. führt. Etwa überzahlte Beträge sind unverzüglich nebst gesetzlicher Zinsen zu erstatten.

6.         Die Vertreter des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der wfc werden angewiesen, darauf hinzuwirken, dass dieser Beschluss durch die Geschäftsführung umgesetzt wird.


Form der Abstimmung:               offen per Handzeichen

Abstimmungsergebnis:               einstimmig