Sitzung: 14.03.2012 Kreistag
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 49, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: SV-8-0622
Beschluss:
1.
Der Kreis
Coesfeld bestätigt, dass die Wirtschaftsförderung Kreis Coesfeld GmbH (wfc) mit
Sitz in Dülmen vom Kreis Coesfeld gemäß Art. 4 Entscheidung der Kommission
2005/842/EG vom 28.11.2005 mit der Wahrnehmung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut ist. Die Tätigkeit besteht
darin, die soziale und wirtschaftliche Struktur des Kreises Coesfeld sowie
seiner Städte und Gemeinden durch die Förderung des Wirtschaftslebens zu
verbessern. Dies beinhaltet die Förderung
a) der vorhandenen Gewerbe- und Industriebetriebe sowie
der Fremdenverkehrseinrichtungen sowie
b) der Ansiedlung von Gewerbe und Industrie sowie
Fremdenverkehrseinrichtungen.
Insbesondere wird
die wfc mit der Übernahme folgender Tätigkeiten betraut:
·
Förderung von
Existenzgründungen
· Förderung der Bestands- und Strukturentwicklung der
ortsansässigen Wirtschaft
· Förderung von Innovationen und des Technologietransfers
· Förderung der Ansiedlung von Unternehmen /
Standortmarketing (ohne Grundstücksgeschäfte)
· Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen
Struktur des Kreises Coesfeld und seiner Städte und Gemeinden durch die
Förderung des Wirtschaftslebens
· Arbeitsmarktpolitik, u.a. Qualifizierungsförderung
Gemäß Art. 106
Absatz 2 AEUV in Verbindung mit Art. 2, 3 Entscheidung der Kommission
2005/842/EG sind die der wfc übertragenen Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse. Damit sind die hierfür geleisteten
Ausgleichszahlungen mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und bedürfen keiner
gesonderten Genehmigung der europäischen Kommission, soweit die nachstehenden
Voraussetzungen erfüllt werden.
2.
Die Aufgaben der
allgemeinen Wirtschaftsförderung werden der wfc zunächst für zwei Jahre (bis
31.12.2013) übertragen. Die Betrauung mit den allgemeinen Aufgaben der
Wirtschaftsförderung verlängert sich automatisch um weitere 10 Jahre, wenn der
Kreis Coesfeld zum Ablauf des zweijährigen Übertragungszeitraums geprüft hat,
ob die Voraussetzungen für die Übertragung dieser Aufgaben, die Parameter zur
Berechnung der Ausgleichszahlungen sowie zur Vermeidung der Überkompensation
den Anforderungen gem. des Beschlusses der Kommission vom 20.12.2011 über die
Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AUEV auf staatliche Beihilfen in Form von
Ausgleichszahlungen zu Gunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung
von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind,
entsprechen.
Räumlich ist
das Gebiet der Aufgabenwahrnehmung auf das Gebiet des Kreises Coesfeld
beschränkt.
3.
Da die im
Interesse des Gemeinwohls ausgeübte Tätigkeit der wfc nicht kostendeckend
ausgeübt werden kann, trägt der Kreis Coesfeld zusammen mit der Sparkasse
Westmünsterland und der VR-Bank Westmünsterland eG die hierdurch verursachten,
nicht anderweitig finanzierten Kosten der wfc. Die Höhe der Ausgleichszahlungen
des Kreises Coesfeld und die Zahlungsmodalitäten werden jährlich auf Antrag der
wfc (unter Beifügung eines Wirtschaftsplans) in einem gesonderten
Zuwendungsbescheid geregelt. Die Regelungen von § 44 LHO NRW einschließlich der
anwendbaren allgemeinen Nebenbestimmungen werden hierbei entsprechend angewandt.
4.
Um
sicherzustellen, dass die Ausgleichszahlungen des Kreises Coesfeld gemäß der
vorstehenden Ziffer 3 ausschließlich für die im allgemeinen wirtschaftlichen
Interesse liegenden Dienstleistungen der wfc verwendet werden, hat die wfc
gemäß Art. 5 Absatz 2 der Entscheidung der Kommission 2005/842/EG in ihrem
Rechnungswesen durch getrennten Ausweis in der Buchführung sicherzustellen,
dass die durch die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
entstehenden Kosten von den Kosten für andere Tätigkeitsbereiche der wfc
abgegrenzt werden. Dabei dürfen Aufwendungen, die nicht auf den Bereich der
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse entfallen,
keinesfalls zu einer Ausgleichzahlung des Kreises Coesfeld führen. Im Zweifel
sind nicht eindeutig zuzuordnende Aufwendungen dem Tätigkeitsbereich der wfc
zuzuführen, der nicht zu Ausgleichszahlungen des Kreises Coesfeld führt.
Umgekehrt sind sämtliche Erträge der wfc, die im Zusammenhang mit den
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erzielt werden, zur
Verlustabdeckung zu verwenden.
5.
Die Einhaltung
der in Ziffer 4 festgelegten Regeln ist jährlich in Verbindung mit der
Jahresabschlussprüfung der wfc durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Soweit
bei der Prüfung Verstöße festgestellt werden, hat sich die Prüfung auch darauf
zu erstrecken, ob und in welcher Höhe dies zu einer Überkompensation geführt
hat bzw. führt. Etwa überzahlte Beträge sind unverzüglich nebst gesetzlicher
Zinsen zu erstatten.
6.
Die Vertreter
des Kreises Coesfeld in der Gesellschafterversammlung der wfc werden
angewiesen, darauf hinzuwirken, dass dieser Beschluss durch die
Geschäftsführung umgesetzt wird.
Form der Abstimmung: offen per Handzeichen
Abstimmungsergebnis: einstimmig