Nach § 3 Abs. 3 der Landeswahlordnung (LWahlO) werden die Beisitzer und der Schriftführer vom Vorsitzenden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet.

Zu diesen Angelegenheiten gehören vor allem auch die Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge.