Es wird vorgeschlagen, diesen Tagesordnungspunkt anhand der vorgefertigten Niederschrift abzuhandeln.

 

 

                                                            Siehe Niederschrift.

 

Vor Punkt III. der Niederschrift (Seite 2).

 

Bericht des Kreiswahlleiters über das Ergebnis seiner Vorprüfung:

 

 

Die Einreichungsfrist für Kreiswahlvorschläge endete am 10. April 2012 um 18:00 Uhr (§ 19 Abs. 1 LWahlG). Auf diesen Termin war durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld Nr. 8/2012 hingewiesen worden.

 

Die vorgelegten 6 Kreiswahlvorschläge sind alle fristgerecht eingereicht worden.

 

Bei der Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter wurden keine Mängel festgestellt bzw. bei festgestellten Mängeln wurden die Vertrauenspersonen zur rechtzeitigen Beseitigung aufgefordert (§ 21 Abs. 1 LWahlG). Folgende Voraussetzungen werden erfüllt:

 

Die Kreiswahlvorschläge sind vollständig ausgefüllt und von der für den Wahlkreis zuständigen Landesleitung der jeweiligen Partei unterzeichnet.

 

Die Wahlvorschläge sind – soweit erforderlich (gilt nicht für die Parteien CDU, SPD, GRÜNE, FDP und DIE LINKE) – von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet.

 

Unterstützungsunterschriften musste die

 

Piratenpartei Deutschland                              PIRATEN

 

beibringen.

 

Die Piratenpartei Deutschland legte insgesamt 119 Unterstützungsunterschriften vor.  6 Unterstützungsunterschriften enthielten keine Angaben zum Wohnort bzw. Postleitzahl des Wohnortes der/des Unterzeichnenden. Nichtsdestotrotz wurde die Wählbarkeit durch die zuständige Kommune bestätigt.

Ohne Berücksichtigung der genannten Unterschriften hat die Piratenpartei Deutschland mit 113 Unterschriften eine ausreichende Anzahl von Unterstützungsunterschriften beigebracht.

 

 

Weiter mit Punkt III. der Niederschrift (Seite 2).

 

 

Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Wahlvorschläge:

 

Nach § 25 Abs. 5 LWahlO verkündet der Kreiswahlleiter die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin:

 

Weist der Kreiswahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündigung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlages, dem Landeswahlleiter oder dem Kreiswahlleiter Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 21 Abs. 4 Satz 1 LWahlG). Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LWahlO).

 

 

Kreiswahlleiter Gilbeau weist auf die nach der Landtagswahl stattfindende Sitzung des Kreiswahlausschusses am 16.05.2012, 16:30 Uhr, hin, in der es u.a. um die Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses gehen wird.

 

 

 

 

 

 

Gilbeau                                                                        Husmann

Kreiswahlleiter                                                                        Schriftführerin