Sitzung: 12.04.2012 Kreiswahlausschuss Landtagswahl WK 80
Es wird vorgeschlagen, diesen Tagesordnungspunkt anhand der
vorgefertigten Niederschrift abzuhandeln.
Siehe
Niederschrift.
Vor Punkt III. der Niederschrift (Seite 2).
Bericht des
Kreiswahlleiters über das Ergebnis seiner Vorprüfung:
Die Einreichungsfrist für Kreiswahlvorschläge endete am 10. April 2012 um 18:00 Uhr (§ 19 Abs. 1 LWahlG). Auf diesen Termin war durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt des Kreises Coesfeld Nr. 8/2012 hingewiesen worden.
Die vorgelegten 6 Kreiswahlvorschläge sind alle fristgerecht eingereicht
worden.
Bei der Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter wurden keine Mängel
festgestellt bzw. bei festgestellten Mängeln wurden die Vertrauenspersonen zur
rechtzeitigen Beseitigung aufgefordert (§ 21 Abs. 1 LWahlG). Folgende
Voraussetzungen werden erfüllt:
Die Kreiswahlvorschläge sind vollständig ausgefüllt und von der für den
Wahlkreis zuständigen Landesleitung der jeweiligen Partei unterzeichnet.
Die Wahlvorschläge sind – soweit erforderlich (gilt nicht für die
Parteien CDU, SPD, GRÜNE, FDP und DIE LINKE) – von mindestens 100
Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet.
Unterstützungsunterschriften musste die
Piratenpartei Deutschland PIRATEN
beibringen.
Die Piratenpartei Deutschland legte insgesamt 119
Unterstützungsunterschriften vor. 6
Unterstützungsunterschriften enthielten keine Angaben zum Wohnort bzw.
Postleitzahl des Wohnortes der/des Unterzeichnenden. Nichtsdestotrotz wurde die
Wählbarkeit durch die zuständige Kommune bestätigt.
Ohne Berücksichtigung der genannten Unterschriften hat die Piratenpartei
Deutschland mit 113 Unterschriften eine ausreichende Anzahl von
Unterstützungsunterschriften beigebracht.
Weiter mit Punkt III. der Niederschrift (Seite 2).
Nach der Entscheidung des Kreiswahlausschusses über die Wahlvorschläge:
Nach § 25 Abs. 5 LWahlO verkündet der Kreiswahlleiter die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin:
Weist der Kreiswahlausschuss einen
Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündigung in der
Sitzung des Kreiswahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlages,
dem Landeswahlleiter oder dem Kreiswahlleiter Beschwerde an den
Landeswahlausschuss eingelegt werden (§ 21 Abs. 4 Satz 1 LWahlG). Die
Beschwerde gegen die Entscheidung des Kreiswahlausschusses ist schriftlich oder
zur Niederschrift beim Kreiswahlleiter einzulegen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 LWahlO).
Kreiswahlleiter Gilbeau weist auf die nach der Landtagswahl
stattfindende Sitzung des Kreiswahlausschusses am 16.05.2012, 16:30 Uhr, hin,
in der es u.a. um die Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses gehen wird.
Gilbeau Husmann
Kreiswahlleiter Schriftführerin